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GDolmG § 11 Bußgeldvorschriften

Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 1404/24
10. Oktober 2025
9 K 1404/24 10. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 7927/24
10. Oktober 2025
9 K 7927/24 10. Oktober 2025