GebrMG § 19

Gebrauchsmustergesetz

Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.

Referenzen

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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 93/15
15. November 2016
4a O 93/15 15. November 2016
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 116/15
25. Februar 2016
4b O 116/15 25. Februar 2016
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 2 O 4/13
10. Dezember 2013
2 O 4/13 10. Dezember 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 W 69/13
2. Dezember 2013
6 W 69/13 2. Dezember 2013
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 7 O 125/09
23. Oktober 2009
7 O 125/09 23. Oktober 2009
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 W 20/04
19. April 2004
6 W 20/04 19. April 2004