Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 93/15

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 31.05.2016

Sektionaltore zum wahlweisen Verschließen einer Öffnung zwischen einem Innen- und einem Außenraum mit mindestens zwei Sektionen, die mit mindestens einem Gelenk verschwenkbar aneinander gekoppelt und an mindestens einer Führungsschiene aus der Vertikalen in Richtung der Horizontalen bewegbar sind, wobei mindestens eine Sektion einen Stützrahmen mit Rahmenleisten und eine von diesem gehaltene durchsichtige Scheibe aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei denen die Scheibe den Stützrahmen an seiner zum Außenraum gerichteten Außenseite zumindest an einer Rahmenleiste im Wesentlichen vollflächig überdeckt, wobei zwischen der Scheibe und dem Stützrahmen eine Klebeschicht vorgesehen ist, mit der die Scheibe auf die Außenseite der Rahmenleiste aufgeklebt ist,

(Kombination aus Anspruch 1 und Anspruch 2)

und zwar unter Angabe

1.               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer;

2.               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

3.               der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,

4.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.              der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.               Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Klageantrag Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 31.05.2016 durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klageschutzrechts erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

III.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag I. bezeichneten, in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 31.05.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 75.000,00.


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