Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 116/15

Tenor

I.

              Die Beklagte wird verurteilt,

              1.

              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,

              zu unterlassen,

              Kohlenstaubbrenner,

              im Geltungsbereich des Gebrauchsmusters DE X herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit einem Kernkanal, durch den Luft (L) oder Sauerstoff strömt und an einer Kernkanalmündung austritt, wobei der Kohlenstaubbrenner als Rundbrenner ausgeführt ist und der Kernkanal eine kreiszylindrische Form hat und entlang einer Brennermittelachse verläuft, mit einem Brennstoffkanal, durch den Kohlenstaub (K) strömt und an einer Brennstoffkanalmündung austritt, wobei der Kernkanal und der Brennstoffkanal unmittelbar aneinander angrenzen und durch eine hohlzylindrische erste Trennwand voneinander getrennt sind, und mit einem Plasmazündbrenner, der eine Plasmaflamme erzeugt, die außerhalb des Brennstoffkanals angeordnet ist und die stromabwärts der Brennstoffkanalmündung mit dem Kohlenstaub (K) in Kontakt kommt, wobei der Plasmazündbrenner außerhalb der Brennermittelachse in dem Kernkanal angeordnet ist;

              2.

              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juni 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

              wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

              3.

              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

              a)              der Herstellungsmengen und -zeiten

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den erzielten Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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