GebrMG § 24a

Gebrauchsmustergesetz

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 96/16
11. Oktober 2017
I ZB 96/16 11. Oktober 2017
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 93/15
15. November 2016
4a O 93/15 15. November 2016
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 129/11
24. April 2014
4b O 129/11 24. April 2014
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 7 O 125/09
23. Oktober 2009
7 O 125/09 23. Oktober 2009