Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 80/17

Tenor

I.                Die Beklagte wird verurteilt:

  • 1. Es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

Heizgeräte, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umfänglichen Wärmeabgabe konzipierten Brennereinheit mit einem Brenner und mit einem Wärmestrahler,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Brennereinheit über einen oberhalb des ersten Wärmestrahlers angeordneten und gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung auskragenden zweiten Wärmestrahler mit einer Emittorfäche verfügt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und winkelig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers angeordnet ist, welche Emittorfläche zu dem Brenner bzw. dem ersten Wärmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfläche von den heißen Abgasen des Brenners angeströmt ist,

(Anspruch 1),

und bei denen der zweite Wärmestrahler einen die Emittorfläche tragenden Boden aufweist, der mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist,

(Anspruch 3),

und bei denen die Brennereinheit über einen weiteren, mit vertikalem Abstand zu dem zweiten Wärmestrahler und unterhalb des ersten Wärmestrahlers angeordneten und gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung auskragenden dritten Wärmestrahler mit einer Emittorfläche verfügt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und winklig zur Lotrechten der Emittorfäche des ersten Wärmestrahlers und des zweiten Wärmestrahlers angeordnet ist,

(Anspruch 5),

und bei denen zumindest eine Emittorfläche einer der beiden zusätzlichen Wärmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen Wärmestrahler hin abstrahlende Emittorfläche aufweist,

(Anspruch 7),

und bei denen sich die Brennereinheit in einer Höhe befindet, die etwa der halben Größe eines erwachsenen Menschen entspricht,

(Anspruch 9);

  • 2. Der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)             der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

b)             der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungskopien und für den Fall, dass keine Rechnungskopien vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtete, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

  • 3. Die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

  • 4. Die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/ oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,- vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil auch gesondert vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Verurteilung zum Unterlassen (Ziff. I. 1. des Tenors), zum Rückruf (Ziff. I. 3. des Tenors) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150.000,-, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. 1. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. III. des Tenors) in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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