Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 57/21

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              Dachzelte, umfassend einen ersten Abdeckungsabschnitt, der ein erstes Plattenelement beinhaltet, das in einer Plattenform vorgesehen ist, einen zweiten Abdeckungsabschnitt, der ein zweites Plattenelement beinhaltet, das in einer Plattenform vorgesehen ist, einen Scharnierverbindungsabschnitt, der den ersten Abdeckungsabschnitt und den zweiten Abdeckungsabschnitt drehbar verbindet, einen wasserdichten Abschnitt, bei dem beide Enden an dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt befestigt sind, und einen Zeltabschnitt, der mit dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt gekoppelt ist,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

              bei denen der erste Abdeckungsabschnitt oder der zweite Abdeckungsabschnitt so vorgesehen ist, dass er fest auf einem Dach eines Fahrzeuges montiert ist, wobei das Dachzelt einen Faltmodus aufweist, bei dem der erste Abdeckungsabschnitt und der zweite Abdeckungsabschnitt einander zugewandt angeordnet sind und der Zeltabschnitt in einem Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt untergebracht ist, und einen Ausfaltmodus, bei dem der Zeltabschnitt durch Drehen des ersten Abdeckungsabschnitts und/oder des zweiten Abdeckungsabschnitts um den Scharnierverbindungsabschnitt bezüglich des anderen entfaltet wird, und bei dem der wasserdichte Abschnitt lösbar an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts in dem Faltmodus befestigt ist, um den Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt zu schließen;

2.               dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Februar 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

              wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. März 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einen von dem Kläger bezeichneten, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von dem Kläger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27. März 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und entstehen wird.

III.              Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin auferlegt. Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention selbst.

IV.               Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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