In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GebrMG § 26a
Gebrauchsmustergesetz
Referenzen
- GebrMG § 20 2x
- § 81 Absatz 1 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
- GebrMG § 16 2x
- GebrMG § 17 1x
- GebrMG § 18 1x
- GebrMG § 19 1x
Zitiert von
|
Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZB 9/21
1. August 2023
|
X ZB 9/21 | 1. August 2023 |
|
Beschluss vom Landgericht Mannheim (7. Zivilkammer) - 7 O 91/22
14. April 2023
|
7 O 91/22 | 14. April 2023 |