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GenG § 109 Einziehung der Vorschüsse

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.

(2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach Maßgabe der Zivilprozessordnung auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Berechnung statt.

(3) Für die in den Fällen der §§ 731, 767, 768 der Zivilprozessordnung zu erhebenden Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahren anhängig ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

Referenzen

  • § 731 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 145 IN 450/10
14. Februar 2014
145 IN 450/10 14. Februar 2014