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GenG § 22a Nachschusspflicht

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 184/20
19. Juli 2021
8 U 184/20 19. Juli 2021
Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 145 IN 450/10
14. Februar 2014
145 IN 450/10 14. Februar 2014