Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 28/25 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet und war zurückzuweisen.
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Die Entscheidung des Sozialgerichts (SG), die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, der Antragstellerin die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) vorläufig für den Zeitraum vom 3. April 2025 bis zum 2. April 2026 zu verlängern, ist nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war der Antrag der Antragstellerin nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht unzulässig. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
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Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Primäres Rechtsschutzziel der Antragstellerin ist es, eine (vorläufige) Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 1 und 2 AÜG für den Zeitraum ab dem 3. April 2025 zu erhalten. Die vorherige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung endete zum 2. April 2025. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. März 2025, mit dem der Verlängerungsantrag der Antragstellerin vom 26. Dezember 2024 abgelehnt wurde, hätte nicht zur Folge gehabt, dass eine vorläufige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung über den 2. April 2025 hinaus bestanden hätte. Anders als dies ua in der Anmerkung zur Entscheidung des Senats vom 22. Januar 2018 (L 18 AL 209/17 B ER –, juris) vertreten wird, sieht § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG nicht die Verlängerung der Erlaubnis "ipso iure" vor (Bissels/Falter, jurisPR- ArbR 23/2018 Anm. 4). Vielmehr gilt nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG im Fall der Ablehnung die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 AÜG erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate. Entsprechend wird die Erlaubnis allein für die bereits abgeschlossenen Verträge als fortgeltend betrachtet. Der Abschluss neuer Verträge ist unzulässig (vgl. ua Höpfner in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 2 AÜG, Rn. 13). Statthafte Antragsart in Bezug auf das Rechtsschutzziel der Antragstellerin, vorläufig über den 2. April 2025 hinaus eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis zum 2. April 2026 zu erhalten, ist damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Beschluss des Senats vom 22. Januar 2018, aaO, vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
, Beschluss vom 5. September 2024 – L 3 AL 95/24 B ER –, Rn. 49, juris).
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Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG vorliegen. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung als auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vornehmen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur dann allein an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren – wie vorliegend - vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl Bundesverfassungsgericht
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, 1. Kammer des Zweiten Senats = NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist ausschließlich anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 596/05 –, juris; vgl. hierzu insbesondere auch den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2018, aaO, Rn. 3 ff.). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich "schützend und fördernd vor die Grundrechte stellen" (vgl BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats = NJW 2003, S 1236 <1237>).
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So liegt der Fall hier. Die Sach- und Rechtslage konnte im Rahmen des Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutzes nicht umfassend aufgeklärt werden, so dass in Ausfluss einer verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung zu entscheiden war.
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Die nunmehr erfolgte Ablehnung gemäß § 3 Abs. 1 AÜG stützt sich auf die nach Auffassung der Antragsgegnerin gerechtfertigte Annahme fehlender Zuverlässigkeit der Antragstellerin, für die die Antragsgegnerin mehrere Gesichtspunkte – differenziert nach Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – anführt. Bezogen auf die Arbeitsverträge sei das Schriftformerfordernis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 AÜG iVm § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht erfüllt. Dies betreffe alle Arbeitsverträge und zwei Arbeitsvermittlungsverträge, welche nur als Kopien, nicht jedoch im Original vorgelegt worden seien. Es sei zudem angegeben worden, dass eine befristete Erlaubnis vorliege. Es lägen auch Verstöße gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 7 Nachweisgesetz vor. Die Arbeitsverträge von mehreren namentlich benannten Personen – die Aufzählung sei nicht abschließend – enthielten zu allgemeine Angaben hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeiten. In weiteren Arbeitsverträgen sei keine Differenzierung nach Tarifentgelt und Zulage vorgenommen worden. Dabei handele es sich um einen Wiederholungsverstoß. Zudem sei hinsichtlich einiger namentlich benannter Personen eine unzulässige – gegen § 3.2.7 Manteltarifvertrag (MTV) iGZ-DGB verstoßende – Vereinbarung zur Auszahlung aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt. Bezogen auf die Arbeitnehmerüberlassungsverträge bemängelte die Antragsgegnerin neben den nur in Kopie vorliegenden zwei Einzel- Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, dass ein konkret benannter Vertrag nur mit fortgeschrittener elektronischer Signatur und nicht mit der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur vorliege. Dabei handele es sich um eine nicht abschließende exemplarische Aufzählung. Auch die Arbeitnehmerüberlassungsverträge enthielten zudem eine falsche Angabe zur Erlaubnisbehörde (§ 11 Abs. 1 AÜG). Bei exemplarisch benannten Verträgen lägen unzureichende Angaben zu den besonderen Merkmalen der Tätigkeiten sowie zu den beruflichen Qualifikationsanforderungen vor (§ 12 Abs. 1 AÜG). Die Berechnung und Gewährung von Urlaubsentgelt sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht tarifkonform (§ 6a MTV iGZ-DGB). Dabei handele es sich um einen Wiederholungsverstoß. Es seien zudem Garantielohnunterschreitungen sowie unzureichende Dokumentationen hinsichtlich der Urlaubstage festzustellen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Bei einem Leiharbeitnehmer seien die Jahreszahlungen teilweise nicht erfolgt (§ 8 MTV iGZ). Zudem fehlten Angaben zu genommenen Urlauben und zum Arbeitszeitkonto (intransparente Entgeltabrechnungen, § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung – GewO). Der Nachweis über eine eingerichtete Meldestelle habe nicht erbracht werden können (§ 12 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz). In einem Fall fehle es an einer Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). In einem anderen Fall seien Abzüge unterhalb der Pfändungsgrenze vorgenommen worden.
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Im Widerspruchsschreiben vom 30. März 2025 und auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG (Schriftsatz vom 31. März 2025) hat sich die Antragstellerin überwiegend substantiiert zu den einzelnen Punkten eingelassen. In der Beschwerdeerwiderung vom 14. Mai 2025 werden die Ausführungen wiederholt. Die Antragstellerin hat ausgeführt, welche Verstöße bereits behoben worden seien und welche Maßnahmen sie veranlasst habe, um die Fehlerquellen zukünftig zu vermeiden. Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 2. April 2025 mitgeteilt, dass aktuell eine Überprüfung der einzelnen Verstöße vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Antragstellerin erfolge. Dies sei wegen der Komplexität der im Prüfbericht dargestellten Verstöße innerhalb der vom SG gesetzten Frist bis zur Entscheidung über den Antrag nicht abschließend möglich. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin sich jedoch – trotz des gerichtlichen Hinweises vom 12. Mai 2025 – nicht zu der Stellungnahme der Antragstellerin und auch in der Sache nicht geäußert. Zumindest derzeit ist aus den von der Antragstellerin aufgezeigten Erwägungen, insbesondere auch in Ansehung der übertariflichen Bezahlung der betroffenen Leiharbeitnehmer und den in Aussicht gestellten Anpassungen bzw. Nachbesserungen, nicht zu besorgen, dass der soziale Schutz der Leiharbeitnehmer nachhaltig und schwerwiegend beeinträchtigt werden. Ersichtlich sind im Hauptsacheverfahren umfangreichere weitere Sachverhaltsermittlungen insbesondere auch zu den einzelnen benannten Arbeitsverhältnissen vorzunehmen, die im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz untunlich sind.
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Bei einem – wie hier – daher letztlich offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragstellerin in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid aber kein Erfolg beschieden wäre. Mit der Versagung der Erlaubnis wird in die durch die Art. 12 und 14 Grundgesetz geschützte Berufs- und Gewerbefreiheit der Antragstellerin eingegriffen, die einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Nach der Rspr. des BVerfG sind solche Maßnahmen nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. Beschluss des Senats, aaO, Rn. 7 ff. mwN).
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Die hier gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Ohne eine entsprechende Erlaubnis ist es der Antragstellerin nicht möglich, neue Verträge abzuschließen und damit ihre Geschäftstätigkeit umfassend fortzuführen. Dauert dieser Zustand an, so steht zu befürchten, dass die Antragstellerin ihren Kundenkreis verliert und ggf. Leiharbeitnehmer/innen kündigen muss und somit nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Folgen eintreten werden. Dem stehen jedenfalls derzeit keine überwiegenden öffentlichen Belange gegenüber, die es erforderten, unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Allgemeinwohls unter Hintanstellung des Rechtsschutzanspruchs des Grundrechtsträgers zu treffen.
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Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Klage in der Hauptsache aber später keinen Erfolg, könnte die Antragstellerin ihre Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend weiter betreiben. Die Folgen einer solchen zeitlichen Verzögerung der Versagung der Arbeitnehmerüberlassung fallen indes weniger ins Gewicht als die ansonsten ggf eintretenden Grundrechtsbeeinträchtigungen der Antragstellerin.
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Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die Antragstellerin Maßnahmen ergriffen hat, damit bestimmte gerügte Gesichtspunkte sich nicht mehr wiederholen bzw. die vorliegenden Mängel korrigiert werden. Dies betrifft zB die Korrektur hinsichtlich der Angabe der unbefristeten Erlaubnis oder die Nachvergütung des bemängelten Probetages. Die Antragstellerin hat auch ausgeführt, die Dokumentation der Urlaubsanträge bereits umgestellt zu haben. Auch wird nunmehr ua hinsichtlich des Urlaubsanspruchs der Resturlaub mitgeteilt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass eine interne Meldestelle bereits vor der Prüfung eingerichtet war. Die namentlich genannten Leiharbeitnehmer, bei denen die fehlende Abgeltung des Urlaubsanspruchs gerügt worden war, hatten nach Angabe der Antragstellerin keinen abzugeltenden Urlaub. Inwieweit diese ergriffenen Maßnahmen ggf. ungeeignet bzw. nicht ausreichend sein könnten, hat die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt.
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Zum anderen hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 27. März 2025 auch Beanstandungen des Vorjahres aufgelistet. Daraus ergibt sich zwar, dass viele Beanstandungen sich wiederholen (keine Differenzierung von Tarifentgelt und Zulage, falsche Angaben zum Besitz der Erlaubnis
, Berechnung und Gewährung von Urlaubsentgelt nicht tarifkonform, Berechnung und Gewährung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht tarifkonform). Gleichwohl führten diese Beanstandungen damals nicht zur Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis. Ersichtlich war die Antragsgegnerin im Vorjahr weder davon ausgegangen, dass durch diese Beanstandungen an sich noch durch deren Wiederholung die Zuverlässigkeit iSd § 3 AÜG nicht mehr gegeben sei. Andernfalls hätte sie bereits im Vorjahr die Verlängerung ablehnen bzw. die Erlaubnis nur unter Bedingungen erteilen dürfen oder mit Auflagen verbinden müssen, um sicherzustellen, dass keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 AÜG die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen (§ 2 Abs. 2 AÜG). Auch vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass die Folgen einer zeitlichen Verzögerung der Versagung der Arbeitnehmerüberlassung ein weniger starkes Gewicht haben als die Folgen, die einträten, erginge die Regelungsanordnung nicht.
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Über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses des SG vom 3. April 2025 gemäß § 199 Abs. 2 SGG war vor dem Hintergrund der Beschwerdeentscheidung nicht mehr zu befinden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
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Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 SGG mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes nach der wirtschaftlichen Bedeutung nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000 € festzusetzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- S 26 AL 247/25 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 7x
- AÜG § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht 2x
- AÜG § 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis 5x
- L 18 AL 209/17 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 3 AL 95/24 B 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 596/05 1x (nicht zugeordnet)
- AÜG § 3 Versagung 3x
- AÜG § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis 3x
- BGB § 126 Schriftform 1x
- AÜG § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher 1x
- § 6a MTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts 1x
- Art. 12 und 14 Grundgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 14 1x
- SGG § 199 1x
- SGG § 197a 2x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- SGG § 177 1x