Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 SLa 18/25

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 6. November 2024, 12 Ca 2056/24, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. November 2024 - 12 Ca 2056/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers und die Erteilung einer Gehaltsabrechnung.

2

Die Parteien schlossen unter dem 23. April 2024 einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 01. Juni 2024 zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.160,00 Euro im Betrieb der Beklagten seine Arbeit als Monteur aufnehmen sollte.

3

Am 29. Mai 2024 erschien der Kläger im Betrieb der Beklagten und übergab bei einem persönlichen Gespräch mit der Geschäftsführerin der Beklagten in ihrem Büro seine - arbeitsvertraglich vor Arbeitsbeginn nicht ausgeschlossene - Eigenkündigung zum 14. Juni 2024. Der Verlauf des Gesprächs im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.

4

Der Kläger erbrachte ab dem 01. Juni 2024 keine Arbeitsleistung für die Beklagte. Mit einer WhatsApp Nachricht vom 05. Juni 2024 bat er die Geschäftsführerin um Übersendung einer Kündigungsbestätigung, woraufhin diese ihm mitteilte, nachdem die Beklagte den ersten Ärger verdaut habe, wolle man mit ihm eine Einigung über die Kosten für infolge seiner späten Absage bereits gekaufte und beschriftete Arbeitskleidung in Größe 3XL finden. Der Kläger teilte mit, er habe keine Absage erteilt, sondern eine vertragskonforme Kündigung ausgesprochen, seine eigentliche Frage sei nicht beantwortet und für Kosten der Arbeitskleidung müsse er als Arbeitnehmer nicht aufkommen.

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Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz am 24. Juli 2024 eingegangenen und der Beklagten am 31. Juli 2024 zugestellten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung des Annahmeverzugslohns für die Zeit vom 1. Juni bis 14. Juni 2024 und die Erteilung einer Gehaltsabrechnung für Juni 2024.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe bei dem Gespräch am 29. Mai 2024 der Geschäftsführerin der Beklagten angeboten, bis zum 14. Juni 2024 zu arbeiten, was diese mit der Begründung abgelehnt habe, dass sie dies nicht wolle und es "eh nichts bringen würde"(Parteivernehmung, hilfsweise informatorische Anhörung). Es werde bestritten, dass er gesagt habe, "Am kommenden Montag zur Arbeit zu kommen für die restliche Zeit macht keinen Sinn". Das Gespräch sei mit der Ablehnung seines Angebots durch die Geschäftsführerin auch bereits beendet worden und er habe die Worte der Geschäftsführerin als einseitige Freistellung verstanden. Infolge der einseitigen Freistellung sei es in der Folge nur noch um Abwicklungsfragen gegangen, was insoweit auch aus dem WhatsApp Verlauf vom 05. Juni 2024 hervorgehe, in dem die Beklagte ihn nicht zur Arbeit aufgefordert habe. Der Vortrag der Beklagten sei auch widersprüchlich, nachdem der Beklagtenvertreter im Gütetermin noch erklärt habe, der Kläger sei schlicht und einfach nicht zur Arbeit erschienen. Anderweitigen Verdienst habe er erst mit Aufnahme der neuen Beschäftigung ab dem 15. Juni 2024 erzielt (vgl. Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2025 (Bl. 48 d. A. ArbG).

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag iHv. 1.920,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2024 hieraus zu zahlen.

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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2024 zu erteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dem Kläger stehe der verlangte Annahmeverzugslohn nicht zu. Der Kläger habe unmittelbar vor Arbeitsbeginn am 29. Mai 2024 mit der Geschäftsführerin Rücksprache gehalten und ihr erläutert, sein ehemaliger Arbeitgeber sei nun auf seine ursprünglich gestellten Forderungen eingegangen und habe ihm eine Zusage zur Weiterbeschäftigung zu den von ihm vorgeschlagenen Bedingungen bestätigt. Unter Berücksichtigung dessen habe er erklärt, dass es ihm leid tue, er allerdings gleichwohl das Beschäftigungsverhältnis vor Arbeitsaufnahme kündigen müsse und habe das Kündigungsschreiben überreicht. Die Geschäftsführerin habe sich natürlich enttäuscht gezeigt, da man gehofft habe, den Kläger als dauerhaften Beschäftigten zu gewinnen. In diesem Gespräch habe der Kläger darauf verwiesen, dass er infolge seiner Kündigung die Arbeit bei der Beklagten nicht mehr aufnehmen wolle und wörtlich gegenüber der Geschäftsführerin geäußert, dass es keinen Sinn mache, am kommenden Montag zur Arbeit zu kommen für die restliche Zeit. Die Geschäftsführerin habe dies bloß zur Kenntnis genommen und natürlich wegen der erforderlichen Einarbeitungszeiten einen Einsatz für problematisch gehalten. Man sei dann in dem Einvernehmen auseinandergegangen, dass der Kläger die Arbeit nicht aufnehmen würde, zumal die Geschäftsführerin davon ausgegangen sei, dass der Kläger bei seinem ehemaligen Arbeitgeber ohne zeitliche Unterbrechung weiterarbeiten werde. Ihr Vortrag sei auch nicht widersprüchlich, da im Gütetermin ausdrücklich erklärt worden sei, die Beklagte habe keine Freistellung erklärt, so dass der Kläger seine Arbeitsleistung tatsächlich habe anbieten müssen, was er unstreitig nicht getan habe.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. November 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gemäß §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 iVm. §§ 293 ff. BGB. Er habe am 29. Mai 2024 seine Arbeitsleistung nicht zur rechten Zeit und auch nicht am rechten Ort tatsächlich angeboten. Die Beklagte sei auch nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeitspflicht nach § 293 BGB in Annahmeverzug geraten. Auch wenn man unterstelle, dass die Geschäftsführerin sein Arbeitsangebot am 29. Mai 2024 abgelehnt habe, "weil es eh nichts bringen würde", sei der Kläger für die damit behauptete einseitige Freistellungserklärung, die die Beklagte bestritten habe, beweisfällig geblieben. Der Kläger habe nur Parteivernehmung seiner Person, hilfsweise informatorische Anhörung als Beweismittel angeboten. Das Antragsrecht nach § 445 ZPO richte sich auf die Vernehmung des Gegners, also nicht des Klägers. Die Ausnahmeregelung in § 447 ZPO, wonach die Partei ihre eigene Vernehmung beantragen könne, setze voraus, dass die andere Partei ihr Einverständnis erklärt, was vorliegend nicht gegeben sei. Von einer Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO habe die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen, da hierfür Voraussetzung grundsätzlich sei, dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme aber nicht ausreiche, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall. Insbesondere reiche der WhatsApp Verlauf hierfür nicht aus. Die Beklagte habe behauptet, sie sei davon ausgegangen, der Kläger habe bei seinem alten Arbeitgeber seine Arbeit einfach fortgesetzt. Folgerichtig habe es aus Sicht der Beklagten keiner Nachfrage bedurft, warum der Kläger bislang nicht zur Arbeit erschienen sei. Auch eine Pflicht zur Parteivernehmung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit habe aus Sicht der Kammer nicht bestanden. Für den Kläger habe keine besondere Beweisnot bestanden. Diesem Risiko werde durch die Regelungen der §§ 445 ff. ZPO bereits hinreichend Rechnung getragen . Entsprechendes gelte für die hilfsweise angebotene informatorische Anhörung des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 67 ff. d. A. ArbG) Bezug genommen.

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Der Kläger hat gegen das am 18. November 2024 zugestellte Urteil mit am 12. Dezember 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

15

Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 12. Dezember 2024, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 1 ff. d. A. LAG Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend,

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da es sich beim Gespräch vom 29. Mai 2024 um ein Vier-Augen-Gespräch zwischen ihm und der Geschäftsführerin der Beklagten gehandelt habe, habe er zum Beweis der Tatsache, dass er in ebenjenem Gespräch einseitig freigestellt worden sei, seine Vernehmung als Partei beantragt. Soweit sich das Arbeitsgericht auf den Standpunkt gestellt habe, es habe für die Parteivernehmung der Zustimmung der Beklagten bedurft, habe ein Widerspruch der Beklagten nicht vorgelegen und das Gericht habe auch nicht nach der Zustimmung gefragt. Das Gericht habe den WhatsApp-Verlauf vom 05. Juni 2024 nicht als ausreichendes Indiz für die Wahrheit des klägerischen Vortrags gewertet und habe die Widersprüchlichkeiten im Vortrag der Beklagten nicht gewürdigt, die in der Güteverhandlung lediglich behauptet habe, der Kläger sei schlicht und einfach nicht zur Arbeit erschienen und erst danach behauptet habe, der Kläger habe eine Arbeitsaufnahme aktiv verweigert. Auch habe das Gericht trotz offensichtlich vorliegender Situation eines Vier-Augen-Gesprächs mit streitigem Inhalt eine Parteivernehmung abgelehnt. Hätte eine Parteivernehmung stattgefunden, hätte der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er nicht ab 01. Juni 2024 für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet habe und zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er einseitig freigestellt worden sei.

17

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. November 2024 - 12 Ca 2056/24 - wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.920,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2024 hieraus zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2024 zu erteilen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 25. Februar 2025 (Bl. 71 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, zweitinstanzlich wie folgt,

22

zwischen den Parteien sei allein streitig die Behauptung des Klägers, die Geschäftsführerin der Beklagten habe den Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Soweit der Kläger behaupte, sie hätte ihm in dem Gespräch vom 29. Mai 2024, das anlässlich der Übergabe der schriftlichen Kündigungserklärung durch den Kläger geführt worden sei, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, sei dies unzutreffend. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, er habe in dem Termin die Erbringung der Arbeitsleistung bis zum 14. Juni 2024 angeboten. Der Erklärung des Klägers anlässlich der Übergabe der Kündigung, dass die Aufnahme der Arbeitstätigkeit für die Dauer des Laufs der Kündigungsfrist nach seinem Dafürhalten keinen Sinn mehr machen würde, sei die Geschäftsführerin der Beklagten nicht entgegengetreten, zumal sie noch von der plötzlich vom Kläger übergebenen Kündigungserklärung überrascht gewesen sei. Die Anhörung des Klägers als Partei sei mangels Beweisangebots insoweit nicht opportun. Das Arbeitsgericht habe selbst unter Unterstellung des klägerischen Vortrags eine Freistellungserklärung als nicht gegeben erachtet. Dies sei nicht zu beanstanden. Dass die Parteien im Nachgang zur Übergabe der Kündigung noch über die vorbestellte Arbeitskleidung und deren Rückgabe korrespondiert hätten, ändere daran nichts, da sich hieraus auch keine Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung herleiten lasse.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

25

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18. November 2024 mit am 12. Dezember 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und zugleich rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO).

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II. Die Berufung ist nicht begründet. Sie war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht ist mit ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Zeitraum der Kündigungsfrist vom 01. bis 14. Juni 2024 ein Anspruch auf Vergütung nicht wegen Annahmeverzugs der Beklagten nach §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 iVm. §§ 293 ff. BGB, insbesondere aufgrund einseitiger Freistellung des Klägers, zustand. Auch einen Anspruch auf Erteilung einer Gehaltabrechnung nach § 108 Abs. 1 GewO hat das Arbeitsgericht - jedenfalls in Ermangelung eines Zahlungsanspruchs folgerichtig - zu Recht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen unter Ziff. I und II (S. 5 ff. des Urteils = Bl. 67 ff. d. A. ArbG), macht sich diese zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.

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1. Der Kläger, der als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Annahmeverzug der Beklagten gemäß § 615 Satz 1 iVm. §§ 293 ff. BGB trägt, hat - vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - seine Arbeitsleistung als Monteur allenfalls am 29. Mai 2024 im Büro der Beklagten, dh. nicht an seinem ersten Arbeitstag (Montag, den 3. Juni 2024) und damit nicht zur rechten Zeit und am rechten Ort iSd. § 294 BGB tatsächlich angeboten. Ein Annahmeverzugslohnanspruch wegen Nichtannahme der tatsächlich angebotenen Arbeitsleistung gemäß § 615 Satz 1 iVm. 33 293, 294 BGB scheidet aus. Gegen diese Wertung des Arbeitsgerichts wendet sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht.

28

2. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass ein Arbeitsangebot des Klägers nicht deshalb entbehrlich war, weil die Beklagte den Kläger einseitig von seiner Arbeitsleistung freigestellt hätte und sie deshalb so zu behandeln wäre, als hätte sie ihn von der Arbeit nach Hause geschickt, weil sie ihn unter keinen Umständen mehr beschäftigten will (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 12, 06. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Der Kläger ist auch in der Berufungsinstanz für seine Behauptung, die Geschäftsführerin der Beklagten habe ihn im Gespräch vom 29. Mai 2024 einseitig von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt, beweisfällig geblieben.

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2.1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht davon abgesehen, den Kläger, der einen Antrag auf Vernehmung der Beklagten als Partei iSd. § 445 Abs. 1 ZPO als Partei nicht gestellt hat, selbst als Partei zu seiner streitigen Behauptung, die Geschäftsführerin der Beklagten habe ihn einseitig freigestellt, zu vernehmen.

30

a) Es ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 447 ZPO nicht vorlagen, weil ein Einverständnis der Beklagte mit der Vernehmung des Klägers nicht gegeben ist. Das Schweigen des Gegners zur beantragten Parteivernehmung ist keinesfalls stets als Zustimmung zu werten (vgl. BAG 05. Juli 1990 - 2 AZR 8/90 - Rn. 38 - zitiert nach juris) und genügt als Einverständnis für die erforderliche Prozesserklärung ohne weiteres nicht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 28. März 2006 - 5 Sa 595/05 - Rn. 30, zitiert nach juris; Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. 2015 § 447 Rn. 2). Dass die Beklagte auch zweitinstanzlich nicht mit der Vernehmung des Klägers als Partei einverstanden war, hat sie in der Berufungsverhandlung im Übrigen ausdrücklich klargestellt.

31

b) Das Arbeitsgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, als es von der Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen (§ 448 ZPO) abgesehen hat.

32

aa) Die nach pflichtgemäßem Ermessen vom Gericht anzuordnende Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer non-liquet-Situation im Übrigen voraus (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 35, 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 17, jeweils zitiert nach juris). Dieser "Anbeweis" kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 35, aaO; BGH 12. Dezember 2019 - III ZR 198/18 - Rn. 20, zitiert nach juris).

33

 Allerdings kann im Fall der Beweisnot einer Partei eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Dieser Grundsatz, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vieraugengespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 36, aaO; BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - Rn. 12, zitiert nach juris).

34

bb) Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht den für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO unerlässlichen Anfangsbeweis (vgl. BGH 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - Rn. 20, zitiert nach juris) zu Recht nicht als erbracht angesehen. Das Arbeitsgericht hat den WhatsApp-Verlauf vom 05. Juni 2024 zutreffend nicht als ausreichendes Indiz für die Wahrheit des klägerischen Vortrags gewertet, da die fehlende Aufforderung zur Arbeit sich auch zwangslos in die Darstellung der Beklagten einfügt, sich mit dem Kläger auf dessen Veranlassung hin auf eine Nichtaufnahme der Arbeit geeinigt zu haben. Auch wenn der Kläger tatsächlich seine neue Beschäftigung erst am 15. Juni 2024 aufgenommen hat, steht dies der Behauptung der Beklagten, ihre Geschäftsführerin habe den Kläger so verstanden, dass er nahtlos ab Anfang Juni 2024 bei seinem alten Arbeitgeber weiterarbeite, nicht entgegen. Die Rüge des Klägers, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag, die Beklagte habe sich widersprüchlich zum Sachverhalt eingelassen, nicht gewürdigt, geht ins Leere. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Beklagtenvertreter in der Güteverhandlung zu Protokoll erklärt hat, der Kläger sei "schlicht und einfach" nicht zur Arbeit erschienen, allerdings übersieht der Kläger, dass bereits zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus ausdrücklich zu Protokoll in Abrede gestellt worden ist, dass die Geschäftsführerin der Beklagten ihrerseits den Kläger (einseitig) von der Arbeitsleistung freigestellt hat.

35

2.2. Entgegen der Ansicht der Berufung war das Arbeitsgericht auch nicht zu einer Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO verpflichtet. Das zwischen den Parteien geführte Gespräch vom 29. Mai 2024 ist kein "Vieraugengespräch" im Sinne der unter A II 2.1. b) aa) dargestellten Rechtsprechung. Der den Hauptbeweis schuldende und nicht über einen Zeugen verfügende Kläger befindet sich zwar in Beweisnot, ist aber gegenüber der Beklagten, die für einen etwaigen Gegenbeweis ebenfalls keinen Zeugen hat, nicht in seiner prozessualen Waffengleichheit beeinträchtigt. Dass eine beweispflichtige Partei nicht oder nicht mehr auf einen Zeugen zurückgreifen kann, ist nicht selten und stellt ein allgemeines Prozessrisiko dar, dem durch die Regelungen der §§ 445 ff. ZPO bereits hinreichend Rechnung getragen wird, ohne dass dabei durch eine Anhörung nach § 141 ZPO auf das Erfordernis eines "Anbeweises" iSd. § 448 ZPO zum Ausgleich einer - hier nicht vorhandenen - prozessualen Ungleichheit verzichtet werden müsste (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 37, aaO; vgl. BGH 20. Juli 2017 - III ZR 296/15 - Rn. 21, zitiert nach juris).

B

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.


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