Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GGV § 5 Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts

Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern

(1) In den Fällen des Artikels 233 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist das dem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht in der zweiten Abteilung des für das belastete Grundstück bestehenden Grundbuchblattes nach Maßgabe des Absatzes 2 einzutragen. Ist ein Gebäudegrundbuchblatt bereits angelegt, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eintragung bei der nächsten anstehenden Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt oder, soweit das Bestehen des Nutzungsrechts dem Grundbuchamt bekannt ist, im Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks vorzunehmen ist.

(2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben. In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben, unter der das belastete Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. In Spalte 3 sind einzutragen das Nutzungsrecht unter der Bezeichnung "Dingliches Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer unter Bezugnahme auf das Gebäudegrundbuchblatt ..." unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung des oder der Gebäudegrundbuchblätter. Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des Nutzungsberechtigten in der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.

(3) Bezieht sich das Nutzungsrecht auf mehrere Grundstücke oder Flurstücke, ist § 48 der Grundbuchordnung anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 203/23
3. Juli 2025
14c O 203/23 3. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 14/25
8. Mai 2025
14c O 14/25 8. Mai 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 139/23
8. August 2024
20 U 139/23 8. August 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 6 U 7047/22e
7. März 2024
6 U 7047/22e 7. März 2024
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 121/22
5. Juli 2023
5 U 121/22 5. Juli 2023
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 119/21
11. Mai 2023
5 U 119/21 11. Mai 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 167/21
9. März 2023
I ZR 167/21 9. März 2023
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 74/22
2. Februar 2023
14c O 74/22 2. Februar 2023
Urteil vom Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer) - 310 O 171/22
28. Oktober 2022
310 O 171/22 28. Oktober 2022
Endurteil vom Landgericht München II - 42 O 8618/21
10. Oktober 2022
42 O 8618/21 10. Oktober 2022