Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 203/23
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber der Klägerin zu 1) die jeweils in der Anlage zum Urteil einzeln aufgeführten Spielbauelemente innerhalb der Europäischen Union zu bewerben, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1) sämtliche gemäß Ziffer I. rechtsverletzende Waren, die sich im Besitz oder im Eigentum der Beklagten befinden, an einen von der Klägerin zu 1) beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben sowie die erforderlichen Kosten der Vernichtung zu tragen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über die Herkunft, die Lieferanten sowie die gewerblichen Abnehmer der gemäß Ziffer I. rechtsverletzenden Waren zu erteilen und durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen über die hierbei erzielten Umsätze und Gewinne, unter Detailierung der gewinnmindernden Kosten.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der Handlungen nach Ziffer I. entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Von den Gerichtskosten haben die Beklagte 52 %, die Klägerin zu 2) 36 % und die Klägerin zu 1) 12 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 2) zu 36 % und die Klägerin zu 1) zu 12 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Beklagte zu 69 % zu tragen. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR, hinsichtlich Ziff. II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 40.000,00 EUR und hinsichtlich Ziff. VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Verkündet am: 03.07.2025 |
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
3In dem Rechtsstreit
4I.
5Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber der Klägerin zu 1) die jeweils in der Anlage zum Urteil einzeln aufgeführten Spielbauelemente innerhalb der Europäischen Union zu bewerben, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen.
6II.
7Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1) sämtliche gemäß Ziffer I. rechtsverletzende Waren, die sich im Besitz oder im Eigentum der Beklagten befinden, an einen von der Klägerin zu 1) beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben sowie die erforderlichen Kosten der Vernichtung zu tragen.
8III.
9Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über die Herkunft, die Lieferanten sowie die gewerblichen Abnehmer der gemäß Ziffer I. rechtsverletzenden Waren zu erteilen und durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen über die hierbei erzielten Umsätze und Gewinne, unter Detailierung der gewinnmindernden Kosten.
10IV.
11Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der Handlungen nach Ziffer I. entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
12V.
13Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
14VI.
15Von den Gerichtskosten haben die Beklagte 52 %, die Klägerin zu 2) 36 % und die Klägerin zu 1) 12 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 2) zu 36 % und die Klägerin zu 1) zu 12 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Beklagte zu 69 % zu tragen. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
16VII.
17Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR, hinsichtlich Ziff. II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 40.000,00 EUR und hinsichtlich Ziff. VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
18Tatbestand
19Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen ihres Angebots von Klemmbausteinen aus Geschmacksmusterrecht, dem in § 87a ff. UrhG geregelten Datenbankrecht und Wettbewerbsrecht in Anspruch.
20Bei den Klägerinnen handelt es sich um Unternehmen der LEGO-Gruppe. Die Klägerin zu 1) steht an der Spitze der LEGO-Gruppe und ist damit für deren Handlungen ebenso wie für deren wirtschaftlichen Erfolg letztverantwortlich. Sie ist zudem Inhaberin der Designrechte für LEGO-Produkte. Die Klägerin zu 2) stellt LEGO-Produkte her und betreibt unter anderem die Webseite www.lego.com einschließlich des dort platzierten Online-Shops, in dem die aktuellen LEGO-Produkte zum Kauf angeboten werden.
21Die Beklagte ist ein in Flörsheim ansässiges Unternehmen, das in Deutschland eine Reihe von Spielwarengeschäften sowie einen Online-Shop unter AAA betreibt. Dabei bietet sie in großem Umfang Produkte an, die mit LEGO-Produkten verbaubar sind, wie z.B. Produkte der Marken BBB oder CCC.
22Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin von 38 Gemeinschaftsgeschmacksmustern und 7 international registrierten Designs mit Schutzerstreckung in die Europäische Union [im Folgenden: Klagemuster 1) bis 45) nach Maßgabe der Nummerierung in Anlage K 27)]. Wegen der Einzelheiten zu den Klagemustern wird auf die jeweiligen Registerauszüge (Anlage K 18) Bezug genommen. Hinsichtlich der Klagemuster 2), 6), 10), 15), 17), 21), 24), 25), 26), 27), 32) und 44) hat die Kammer das Verfahren mit taggleich verkündetem Beschluss gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt. Die Beklagte vertreibt die aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen Klemmbausteine [im Folgenden: angegriffene Erzeugnisse 1) bis 45) nach Maßgabe der Nummerierung in Anlage K 27]. Für eine Gegenüberstellung jeweils einiger Abbildungen der Klagemuster mit Abbildungen der jeweils angegriffenen Erzeugnisse wird auf Anlage K 27 Bezug genommen.
23Die Beklagte stellte nach Klageerhebung gegen alle Klagemuster Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Sie legte die Anträge jeweils vor (Anlagen B 2 bis B 36 und B 49 bis B 59) und trug im Einzelnen dazu vor, woraus sich die Nichtigkeit des jeweiligen Klagemusters ergebe. Auf die Einzelheiten wird im Rahmen der Entscheidungsgründe eingegangen, soweit es darauf ankommt.
24Die Klägerin zu 2) betreibt im Rahmen des Online-Shops unter www.lego.com/de-de/pick-and-build/pick-a-brick ein Angebot unter der Bezeichnung „LEGO Pick a Brick“ (im Folgenden: PaB). Dieses Angebot besteht bereits mindestens seit dem Jahre 2013. Bei diesem Angebot können einzelne Teile aus dem aktuellen Sortiment der LEGO-Bauelemente bestellt werden. Dieses Sortiment umfasst üblicherweise über 14.000 Einzelelemente, wobei insofern Bauelemente, die in unterschiedlichen Farben verfügbar sind, jeweils einzeln erfasst sind. Die Einzelelemente sind dabei derzeit wie aus folgender Abbildung ersichtlich dargestellt:
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Jedes Einzelelement enthält dabei folgende Daten:
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Abbildung des Elements
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Produktname (hier: „ANGULAR PLATE 1.5 BOT. 1X2 2/2“)
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Produktnummern nach dem Schema „Elementnummer/Designnummer“ (hier: die Designnummer dieses Elements lautet „99207“; die Elementnummer dieses Elements in der Farbe „Weiß“ lautet „6097637“)
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Preis
Das PaB-Angebot weist eine Suchfunktion auf, mit der u.a. durch Eingabe des Namens, der Elementnummer oder der Designnummer die entsprechenden Einzelelemente aufgefunden werden können. Es kann auch die Setnummer eines LEGO-Spielsets eingegeben werden, woraufhin die in diesem Set enthaltenen Bauelemente angezeigt werden. Zudem bestehen diverse Möglichkeiten der Sortierung und Filterung der angezeigten Elemente.
33In der Vergangenheit betrieb die Klägerin zu 2) zudem das Angebot „LEGO Steine & Teile“, das ebenfalls eine Bestellung von einzelnen Bauelementen ermöglichte. Die Darstellung der Einzelelemente enthielt dort die gleichen Daten wie bei PaB. Der Unterschied zwischen den Angeboten lag im Wesentlichen in der Verfügbarkeit unterschiedlicher Teile und der Lieferzeit, da der Versand aus unterschiedlichen Lagern erfolgte. Mittlerweile sind diese Angebote unter der Bezeichnung „LEGO Pick a Brick“ zusammengeführt.
34Das PaB-Angebot wird durch die Klägerin zu 2) konstant aktualisiert. Hintergrund ist, dass die LEGO-Gruppe jährlich eine große Anzahl neuer Bauelemente in ihr Sortiment aufnimmt. Seit dem Jahr 2016 liegt die Gesamtzahl der neu erschienenen Bauelemente der LEGO-Gruppe bei über 4.000, wobei wiederum Bauelemente, die in unterschiedlichen Farben verfügbar sind, jeweils einzeln erfasst sind. Von diesen Teilen qualifizieren sich aus verschiedenen Gründen 2.000 bis 2.500 für die Aufnahme bei PaB. Hinzu kommt, dass jährlich eine große Anzahl an LEGO-Spielsets vom Markt genommen wird. Im Jahr 2021 betraf dies beispielsweise etwa 350 Sets. Sofern das Auslaufen von Sets dazu führt, dass ein Bauelement - sei es insgesamt oder in einer bestimmten Farbe - vom aktuellen Sortiment der LEGO-Bauelemente nicht mehr erfasst ist, wird es auch aus dem PaB-Angebot entfernt.
35Wenn ein Designer der LEGO-Gruppe für ein neues LEGO-Spielset ein neues Bauelement entwickelt, bekommt dieses einen Produktnamen, eine Designnummer und eine Elementnummer zugewiesen. Es wird sodann ein digitaler Datensatz für dieses Element erstellt, das in die Anwendung „DDD“, einem Business-Prozess-Management-Tool von SAP, eingepflegt wird. Dieser Datensatz wird dann mit weiteren internen Informationen wie Produktionsort, Abmessungen, Produktionspreis etc. angereichert. Die Einspielung in das PaB-Angebot erfolgt sodann dadurch, dass diese Daten in die Anwendung „EEE“, einer Enterprise Resource Planning-Lösung von FFF, welche für die Webseite www.lego.com eingesetzt wird, integriert werden. Wegen des Vortrages der Klägerin zu 2) zu den weiteren Arbeitsschritten - den die Beklagte im Einzelnen mit Nichtwissen bestreitet - wird auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 30.09.2024, S. 14 ff. (Bl. 848 ff. d.A.), Bezug genommen.
36Die Produktnamen und Produktnummern der einzelnen LEGO-Bauelemente finden sich teilweise auch in diversen Online-Portalen und -Shops wieder, die sich mit LEGO-Produkten befassen. Die Angebote „GGG“ und „HHH“ verfügen etwa über Einzelteildatenbanken, welche die mit PaB identischen Produktnamen und Designnummern verwenden. Die Angebote „JJJ“, „KKK“ und „LLL“ verfügen etwa ebenfalls über Einzelteildatenbanken und verwenden die identischen Designnummern - teilweise neben weiteren Nummern -, allerdings abweichende Produktbezeichnungen. Das LEGO-Bauelement mit dem Produktnamen „ANGULAR PLATE 1.5 BOT. 1X2 2/2“ und der Designnummer „99207“ findet sich bei „JJJ“ und „KKK“ etwa jeweils unter der Bezeichnung „MMM“.
37Die Beklagte bietet in ihrem Online-Shop unter AAA unter der Kategorie „NNN“ einzelne Bauelemente in unterschiedlichen Mengen (ab 10 Teile) an. Die Einzelelemente sind dabei wie aus folgender Abbildung ersichtlich dargestellt:
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Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die verwendeten Abbildungen nicht mit denen von PaB identisch sind.
40Die Klägerin zu 2) nahm im Februar 2023 eine Analyse dieses Angebots der Beklagten vor. Sie stellte fest, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt 1.021 verschiedene Bauelemente anbot, wobei insofern Bauelemente, die in unterschiedlichen Farben verfügbar sind, nur einmal erfasst sind. Wie viele in diesem Sinne verschiedene Bauelemente zu diesem Zeitpunkt bei PaB angeboten wurden, trägt die Klägerin zu 2) nicht vor. Sie ermittelte lediglich, dass dort zu diesem Zeitpunkt 1.240 Bauelemente in der Farbe „Weiß“ angeboten wurden. Die Klägerin zu 2) stellte eine Übereinstimmung des Angebots der Beklagten mit den von ihr im Rahmen von PaB angebotenen Bauelementen in 901 Fällen in folgendem Umfang fest, wobei wegen der Einzelheiten auf Anlage K33 Bezug genommen wird:
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551 Fälle: Übereinstimmung der Gestaltung des Bauelements, des Produktnamens und der Designnummer
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324 Fälle: Übereinstimmung der Gestaltung des Bauelements und des Produktnamens
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26 Fälle: Übereinstimmung der Gestaltung des Bauelements und der Designnummer
Soweit Produktnamen übereinstimmen, gilt dies auch, soweit die von LEGO verwendeten Produktnamen Uneinheitlichkeiten aufweisen. Beispielsweise wird „WITH“ in einigen Produktnamen vollständig ausgeschrieben (z.B. „1X3 PLATE WITH 3 TEETH“), teilweise mit „W.“ (z.B. „BRICK 1x2 W. GROOVE“) und vereinzelt auch mit „W/“ (z.B. „BRICK, W/HALF BOW 2x3 W/CUT“) abgekürzt. Die Schreibweisen bei den entsprechenden Produkten der Beklagten stimmen damit überein. Ein LEGO-Bauelement ist bei PaB nicht mit englischem, sondern mit dänischem Produktnamen hinterlegt. Auch hiermit stimmt die Bezeichnung des entsprechenden Elements der Beklagten überein:
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LEGO-Element Element der Beklagten
48Die Klägerin zu 1) ist der Auffassung, die Beklagte verletze durch die angegriffenen Erzeugnisse 1) bis 45) jeweils die Klagemuster 1) bis 45).
49Die Klägerin zu 2) ist der Auffassung, ihr stehe an der PaB-Datenbank ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG zu, was durch die Beklagte verletzt werde. Hierzu behauptet die Klägerin zu 2), umfangreiche Investitionen zum Aufbau und zur Pflege der PaB-Datenbank vorgenommen zu haben und vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.09.2024, S. 25 ff. (Bl. 859 ff. d.A.), Bezug genommen. Die Beklagte bestreitet dies im Einzelnen mit Nichtwissen. Sie bestreitet auch mit Nichtwissen, dass etwaige Investitionen in PaB gerade von der Klägerin zu 2) getätigt wurden. Die Klägerin zu 2) behauptet zudem, das PaB-Angebot habe im Jahre 2017 die aus Anlage 2 zum Klageantrag ersichtlichen Bauelemente, Produktnamen und Designnummern (bereits) enthalten.
50Die Klägerinnen sind außerdem der Auffassung, dass das Angebot von 901 Bauelementen, die hinsichtlich der Gestaltung mit von ihnen angebotenen Bauelementen identisch sind (wie aus Anlage 2 zum Klageantrag ersichtlich), eine gezielte Mittbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG darstelle. Erst recht gelte dies in Verbindung mit dem Umstand, dass zusätzlich in weitem Umfang die Produktnamen und Designnummern übernommen würden. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagten hätten keine Klemmbaustein-Produkte im Programm, für die diese Bauelemente sinnvoll oder notwendig seien. Die Klägerinnen sind vielmehr der Auffassung, dass das Angebot ausschließlich und gezielt dazu diene, einen günstigen Ersatz für ihre Bauelemente zu bieten. Sie sind weiter der Auffassung, dass sämtlichen LEGO-Bauelementen wettbewerbliche Eigenart zukomme. Zu einigen der insgesamt 901 Bauelemente führen sie insofern spezifisch aus, wobei insoweit auf den Schriftsatz vom 30.09.2024, S. 57 ff. (Bl. 891 ff. d.A.), Bezug genommen wird.
51Die Kläger beantragen:
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
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gegenüber der Klägerin zu 1) die jeweils in Anlage 1 einzeln aufgeführten Spielbauelemente innerhalb der Europäischen Union zu bewerben, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen,
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gegenüber der Klägerin zu 2) einen wesentlichen Teil, nämlich jeweils mehr als 100 Produktnamen und/oder -nummern zur selben Zeit, der zum Abruf von Spielbauelementen in der LEGO Pick a Brick Datenbank vorgehaltenen Daten in Deutschland zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben, wie auf der Website AAA geschehen und wie in Anlage 2 im Einzelnen spezifiziert,
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gegenüber der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) eine erhebliche Anzahl (jeweils mehr als 100 Spielbauelemente gleichzeitig) der in Anlage 2 wiedergegebenen Spielbauelemente als Einzelprodukte in Deutschland anzubieten, sofern es sich bei den jeweils angebotenen Spielbauelementen nicht um solche handelt, die Bestandteil eines auf der Webseite AAA angebotenen Konstruktionsspielzeug-Produktes sind;
hilfsweise hierzu:
59eine erhebliche Anzahl (jeweils mehr als 100 Spielbauelemente gleichzeitig) der in Anlage 2 wiedergegebenen Spielbauelemente als Einzelprodukte unter gleichzeitiger Verwendung des in Anlage 2 jeweils aufgeführten Produktnamens und/oder -nummer in Deutschland anzubieten, sofern es sich bei den jeweils angebotenen Spielbauelementen nicht um solche handelt, die Bestandteil eines auf der Webseite AAA angebotenen Konstruktionsspielzeug-Produktes sind.
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Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1) sämtliche gemäß Ziffer 1.a. rechtsverletzenden Waren, die sich im Besitz oder im Eigentum der Beklagten befinden, an einen von der Klägerin zu 1) beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben sowie die erforderlichen Kosten der Vernichtung zu tragen.
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Die Beklagte wird verurteilt,
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der Klägerin zu 1) unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über die Herkunft, die Lieferanten sowie die gewerblichen Abnehmer der gemäß Ziffer 1.a. rechtsverletzenden Waren zu erteilen und durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen über die hierbei erzielten Umsätze und Gewinne, unter Detailierung der gewinnmindernden Kosten.
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der Klägerin zu 2) unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1.b. näher beschriebene Datenbank der Klägerin zu 2) vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben hat.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
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der Klägerin zu 1) jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der Handlungen nach Ziffer 1.a. und 1.c. entstanden ist oder zukünftig entstehen wird;
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der Klägerin zu 2) jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der Handlungen nach Ziffer 1.b. und 1.c. entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
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Die Beklagte beantragt,
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den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsanträge auszusetzen,
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die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klagemuster 1) bis 45) aufgrund ihrer Nichtigkeitsanträge für nichtig zu erklären seien. Für den Fall einer Verurteilung begehrt sie die Einräumung einer Umstellungsfrist von 18 Monaten. Dies sei erforderlich, weil die angegriffenen Erzeugnisse durch noch zu entwickelnde Erzeugnisse ersetzt werden müssten. Diese Erzeugnisse müssten sodann in China hergestellt werden, wozu zunächst auch noch entsprechende Werkzeuge geschaffen werden müssten. Schließlich sei ein manueller Austausch der Teile erforderlich. Die Klägerin zu 1) hält die begehrte Umstellungsfrist jedenfalls für deutlich zu lang.
75Zum datenbankrechtlichen Streitgegenstand behauptet die Beklagte, die von ihr verwendeten Produktnamen und Designnummern seien ab dem Jahr 2017 durch ihren damaligen Geschäftsführer, PPP, zusammengestellt worden. Er habe insofern Google-Recherchen durchgeführt, Angebote bei eBay und in Klemmbaustein-Shops gesichtet und Einsicht in verschiedene öffentliche Sammler-Portale und Designer-Programme genommen. Auf die PaB-Datenbank oder andere Datenbanken der Klägerinnen habe er dabei nicht zurückgegriffen.
76Zum wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstand behauptet die Beklagte, in ihren „NNN“ grundsätzlich nur solche Bauelemente anzubieten, die auch in ihren eigenen Sets verbaut werden oder in früheren Sets verbaut worden seien. Insofern sei das „NNN“-Angebot eine Form der „Resteverwertung“. Dieses Angebot richte sich vorrangig an solche Mitglieder der Klemmbaustein-Community, die mit dem Entwurf und/oder Bau von sog. MOCs (My Own Creation) vertraut seien.
77Unstreitig ist im Zusammenhang mit MOCs von Folgendem auszugehen: Bei MOCs handelt es sich um Klemmbaustein-Modelle, die von Mitgliedern der Community selbst erstellt werden. In diversen Internet-Portalen werden die Anleitungen und Teilelisten für solche MOCs - kostenlos oder gegen eine Gebühr - zum Download angeboten. Mitglieder der Klemmbaustein-Community erschaffen aber teilweise auch nur für sich selbst MOCs. Für die Entwerfer von MOCs ist es dabei nicht unüblich, einen großen Bestand an einzelnen Bauelementen zum flexiblen Bauen verfügbar zu haben. Für die Beschaffung der hierzu benötigten Einzelteile kommen neben dem PaB-Angebot der Klägerin zu 2) und den Portalen „KKK“ und „HHH“ - in denen Dritthändler gebrauchte und neue LEGO-Bauelemente anbieten - auch die „NNN“ der Beklagten in Betracht. Ein Nachbau von Spielsets der Klägerinnen oder MOCs aus der Klemmbaustein-Community mit den „NNN“ der Beklagten ist dabei allerdings dadurch erschwert, dass das Angebot der „NNN“ einerseits nur einen Bruchteil des Gesamtsortiments der LEGO-Bauelemente erfasst und andererseits die „NNN“ typischerweise 50 oder mehr Elemente enthalten. Beispielsweise weist das Set „Schloss Hogwarts (71043)“ der Klägerinnen bei einer Teileanzahl von 6.020 nach Recherche der Beklagten 588 verschiedene Bauelemente auf. Jedes Element ist daher durchschnittlich nur ca. 10mal enthalten. Während einige der Elemente bei der Beklagten gar nicht zu erhalten sind, müssten andere danach in (viel) zu großer Stückzahl erworben werden.
78Die Beklagte ist schließlich noch der Auffassung, der Vortrag der Klägerinnen zur wettbewerblichen Eigenart aller ihrer Bauelemente sei unsubstantiiert. Hierzu weist sie daraufhin, dass sich der Antrag der Klägerinnen auch auf gängige Bauelemente beziehe, die bereits seit längerem in identischer Form von einer Vielzahl anderer Anbieter von Klemmbausteinen angeboten würden. Das betreffe beispielsweise folgende Bauelemente:
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
8182
Entscheidungsgründe
83Die Klage ist zulässig und entscheidungsreif. Sie ist hinsichtlich der geschmacksmusterrechtlichen Streitgegenstände - soweit nicht mit Beschluss vom 03.07.2025 eine Abtrennung des Verfahrens erfolgt ist - vollumfänglich begründet. Hinsichtlich der datenbank- und wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstände ist sie unbegründet.
84I.
85Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf die von der Beklagten gegen die Klagemuster beim EUIPO gestellten Nichtigkeitsanträge auszusetzen.
86Ein Fall des Art. 91 Abs. 1 Var. 2 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) liegt nicht vor. Danach ist ein Verletzungsverfahren auszusetzen, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist. Hier sind die Anträge der Beklagten jedoch erst nach Erhebung der Verletzungsklage gestellt worden.
87Jedoch ist § 148 Abs. 1 ZPO anwendbar. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
88Die Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO liegen grundsätzlich vor. Die Entscheidung über die geschmacksmusterrechtlichen Streitgegenstände hängt davon ab, ob die Klagemuster wirksam bzw. nichtig sind. Dies ist vom EUIPO als Verwaltungsbehörde auf die Anträge der Beklagten festzustellen. Im Rahmen der danach gebotenen Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten dieser Verfahren mit der Verfahrensverzögerung, die mit der Aussetzung eintreten würde, abzuwägen (Wendtlandt, in: BeckOK ZPO, 56. Edition, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Diese Abwägung fällt hier gegen eine Aussetzung aus, da den Nichtigkeitsanträgen der Beklagten gegen die Klagemuster - soweit nicht mit Beschluss vom 03.07.2025 eine Abtrennung des Verfahrens erfolgt ist - keine Erfolgsaussichten beizumessen sind.
89Die Beklagte hält die Klagemuster gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV i.V.m. Art. 4, 5, 6 GGV wegen fehlender Neuheit bzw. Eigenart für nichtig. Gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV ist ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 GGV nicht erfüllt. Gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV muss ein Geschmacksmuster neu sein und Eigenart aufweisen. Diese Voraussetzungen liegen bei den Klagemustern vor.
901.
91Die Klagemuster weisen Neuheit gemäß Art. 5 GGV auf.
92Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) GGV gilt ein eingetragenes Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GGV gelten Geschmacksmuster als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
93Die Einwände der Beklagten gegen die Neuheit der Klagemuster lassen sich in drei Gruppen kategorisieren, die im Folgenden jeweils anhand von Beispielen zusammengefasst erörtert werden.
94a)
95In einigen Fällen verweist die Beklagte auf Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz, von denen sich das jeweilige Klagemuster nur durch das Hinzufügen oder Weglassen vorbekannter Verbindungselemente unterscheidet. Diesen Einwand stellt die Beklagte in das Zentrum ihres Nichtigkeitsangriffs; auf ihn wird auch noch unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der Klagemuster zurückzukommen sein [dazu unter I. 2. c)].
96Als Beispiel für diesen Einwand kann Klagemuster 4) herangezogen werden:
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Klagemuster 4) Entgegenhaltung
100Das Klagemuster 4) hebt sich von der Entgegenhaltung nur dadurch ab, dass es auf der Oberseite mittig über eine zylindrische, hohle Noppe verfügt. Dabei kann unterstellt werden, dass das Verbindungselement einer solchen hohlen Noppe bei anderen Klemmbausteinen der Klägerinnen schon viele Jahre vor Anmeldung des Klagemusters 4) zum Einsatz kam. Die Beklagte verweist insofern beispielhaft auf den 1967 veröffentlichten 1x1 Rundstein der Klägerinnen, der wie folgt gestaltet ist:
101
Die Beklagte ist nun der Auffassung, dass das Merkmal der hohlen Noppe bei dem Vergleich des Gesamteindrucks der Entgegenhaltung und des Klagemusters 4) außer Betracht zu bleiben habe, da dieses Merkmal ausschließlich technisch bedingt iSd Art. 8 Abs. 1 GGV und ein Verbindungselement iSd Art. 8 Abs. 2 GGV sei. Die Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 GGV greife nicht, da diese die Neuheit (und Eigenart) des jeweiligen Verbindungselementes verlange, woran es hier fehle. Auf dieser Grundlage fehle Klagemuster 4) gegenüber der Entgegenhaltung die Neuheit.
103Dieser Einwand geht bei Klagemuster 4) - und entsprechend bei den Klagemustern 1), 11), 16), 19), 29), 30), 31), 39) und 40) - im Ergebnis fehl, da die Voraussetzungen der Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 GGV vorliegen und infolgedessen bei der Prüfung der Neuheit der Klagemuster keine Merkmale außer Betracht zu bleiben haben. Auf dieser Grundlage führt das Hinzufügen oder Weglassen vorbekannter Verbindungselemente bei den Klagemustern gegenüber den jeweiligen Entgegenhaltungen - bei Klagemuster 4) die Hinzufügung der hohlen Noppe auf der Oberseite - dazu, dass kein neuheitsschädliches, „identisches“ Muster im Sinne des Art. 5 GGV vorliegt.
104Im Einzelnen:
105Gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Gemäß Art. 8 Abs. 2 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
106Die beiden Tatbestände des Art. 8 Abs. 1, 2 GGV beziehen sich jeweils ausdrücklich auf einzelne Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses. Wenn die Voraussetzungen einer dieser Tatbestände bezüglich einzelner Erscheinungsmerkmale vorliegen, folgt daraus - wie die Beklagte zu Recht annimmt -, dass die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters auf Grundlage der verbleibenden Erscheinungsmerkmale zu ermitteln ist (Jestaedt, in: Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, GGV, 7. Aufl. 2023, Art. 8 GGV Rn. 11a, 18).
107Hier kann allerdings offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 GGV und/oder des Art. 8 Abs. 2 GGV hinsichtlich der Verbindungselemente der Klagemuster vorliegen. Denn es greift jedenfalls die Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 GGV zum Schutz modularer Systeme ein.
108Gemäß Art. 8 Abs. 3 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ungeachtet des Absatzes 2 unter den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
109Im Ausgangspunkt zweifelt die Beklagte zu Recht nicht an, dass die Klagemuster dem Zweck des Zusammenbaus innerhalb eines modularen Systems iSd Art. 8 Abs. 3 GGV dienen. Das Klemmbaustein-System der Klägerinnen stellt einen geradezu typischen Fall für ein solches modulares System dar, weswegen Art. 8 Abs. 3 GGV mitunter auch als „Lego-Klausel“ bezeichnet wird (EUIPO, Dritte Beschwerdekammer, Entscheidung vom 30.05.2022, Az. R 1524/2021-3, Anlage K 14, Rn. 104 ff.; mit Verweis hinsichtlich der Bezeichnung auf Kur, Die Auswirkungen des neuen Geschmacksmusterrechts auf die Praxis, GRUR 2002, 661, 664).
110Unerheblich ist es im Ergebnis, dass Art. 8 Abs. 3 GGV lediglich auf Art. 8 Abs. 2 GGV und nicht auch auf Art. 8 Abs. 1 GGV Bezug nimmt. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 GGV sich überlappen können (EuG, Urt. v. 24.03.2021, Az. T-515/19, Rn. 61 f. - LEGO): Ein Verbindungselement iSd Art. 8 Abs. 2 GGV kann, muss aber nicht, zugleich ausschließlich technisch bedingt iSd Art. 8 Abs. 1 GGV sein. Art. 8 Abs. 3 GGV greift jedoch für Merkmale iSd Art. 8 Abs. 2 GGV unabhängig davon ein, ob diese zugleich auch die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 GGV erfüllen (EuG, Urt. v. 24.03.2021, Az. T-515/19, Rn. 69 ff. - LEGO). Art. 8 Abs. 3 GGV griffe daher nur insoweit nicht, als bei den Klagemustern ausschließlich technisch bedingte Merkmale iSd Art. 8 Abs. 1 GGV vorlägen, die nicht zugleich unter Art. 8 Abs. 2 GGV fielen. Hierfür könnte bei den Klagemustern jedoch allenfalls bei für den Gesamteindruck völlig unbedeutenden Untermerkmalen Raum sein. Bei Klagemuster 4) käme etwa in Betracht, die oktogonale Segmentierung der Innenwände der hohlen Noppe auf der Oberseite als ausschließlich technisch bedingt iSd Art. 8 Abs. 1 GGV, aber nicht zugleich als Verbindungselement iSd Art. 8 Abs. 2 GGV, anzusehen. Denkt man sich allerdings nur dieses Untermerkmal des Klagemusters 4) hinweg, bliebe die hohle Noppe auf der Oberseite gleichwohl bestehen und die Neuheit des Klagemusters 4) wäre weiterhin nicht infrage gestellt.
111Entscheidend ist das Verständnis der weiteren Voraussetzung des Art. 8 Abs. 3 GGV, wonach „ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ungeachtet des Absatzes 2 unter den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster“ besteht, das die hier bereits bejahten Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist festzustellen, dass sich der Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 GGV auf das Geschmacksmuster als solches bezieht, während Art. 8 Abs. 1, 2 GGV sich jeweils ausdrücklich auf einzelne Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses beziehen. Art. 8 Abs. 3 GGV regelt deshalb, dass das Geschmacksmuster - nicht etwa einzelne Erscheinungsmerkmale - gemäß Art. 5, 6 GGV auf seine Neuheit und Eigenart zu prüfen ist (vgl. EUIPO, Nichtigkeitsabteilung, Entscheidung vom 28.11.2022, Az. ICD 115 525, Anlage B 73, S. 8, vorletzter Absatz). Der gegenüber Art. 8 Abs. 1, 2 GGV veränderte Bezugspunkt kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Regelung des Art. 8 Abs. 3 GGV „ungeachtet“ (englischsprachige Fassung: „notwithstanding“) des Absatzes 2 gelten soll. Es liegt also keine Ausnahme zu Absatz 2 im engeren Sinne vor, sondern eine eigenständige Regelung, bei deren Anwendung die Rechtsfolgen des Absatzes 2 außer Betracht bleiben sollen. Es soll also bei der Prüfung der Neuheit und Eigenart des Geschmacksmusters gerade nicht darauf ankommen, ob und ggf. wie viele seiner Merkmale an sich unter Art. 8 Abs. 2 GGV fielen.
112Nach diesem Verständnis enthält Art. 8 Abs. 3 GGV eine eigenständige Regelung, die das Entstehen von Geschmacksmustern an (neuen) Bauelementen eines modularen Systems im Sinne der Vorschrift weitreichend ermöglicht. Der Schutzfähigkeit soll danach gerade nicht entgegenstehen, dass das neue Bauelement über bereits bekannte Verbindungselemente verfügt. Diese Verbindungselemente sollen bei modularen Systemen nicht durch ihre erstmalige Offenbarung „verbraucht“ sein. Vielmehr soll auch die gegenüber bekannten Bauelementen neue und eigenartige Anordnung dieser Verbindungselemente oder ihre Kombination mit weiteren Merkmalen den Schutz eines Geschmacksmusters begründen können. Das ist eine in sich schlüssige Regelung.
113Nach dem Verständnis der Beklagten ist die Regelung dagegen so zu lesen, als beziehe sich auch diese Regelung - wie Art. 8 Abs. 1, 2 GGV - auf einzelne Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses und fordere insofern die Feststellung der Neuheit und Eigenart dieser Merkmale. Das ist aber nicht nur mit dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 GGV unvereinbar, sondern wird auch dem Zweck der Regelung nicht gerecht. Die von Art. 8 Abs. 3 GGV geschützten modularen Systeme zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass nicht immer wieder neue bzw. eigenartige Verbindungselemente geschaffen werden. Das würde der Modularität mit früheren Elementen des Systems auch entgegenstehen. Nach dem Verständnis der Beklagten hätte die Regelung damit kaum einen praktischen Anwendungsbereich.
114Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die Formulierung in Erwägungsgrund (11) der GGV insofern unsauber ist. Dort heißt es, anknüpfend an die Begründung für Art. 8 Abs. 1, 2 GGV: „Abweichend hiervon können die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein.“ Bezugspunkt der Schutzfähigkeit ist bei dieser Formulierung das Verbindungselement und nicht das Kombinationsteil. Gemeint ist aber ersichtlich, dass aufgrund der Wichtigkeit der Verbindungselemente die Schutzfähigkeit von Kombinationsteilen gestärkt werden soll. Das soll erreicht werden, indem die Verbindungselemente bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Kombinationsteilen nicht außer Betracht gelassen werden. Um den Regelungsgehalt des Art. 8 Abs. 3 GGV sauber wiederzugeben, hätte es also heißen müssen, dass die Verbindungselemente bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Kombinationsteils mit berücksichtigt werden sollten.
115Die Beklagte kann für ihr Verständnis schließlich auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts heranziehen. Dieses hat ausgeführt, es müsse möglich sein, sich auf Art. 8 Abs. 3 GGV zugunsten aller in Art. 8 Abs. 2 GGV genannten Merkmale zu berufen (EuG, Urt. v. 24.03.2021, Az. T-515/19, Rn. 69, 77 - LEGO). Die Formulierung greift nur auf, dass Art. 8 Abs. 2 GGV sich auf einzelne Erscheinungsmerkmale bezieht, trifft aber keine Entscheidung zum Bezugspunkt des Art. 8 Abs. 3 GGV. In dem gleichen Verfahren war nach erneuter Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO die Rechtsfrage, ob sich Art. 8 Abs. 3 GGV auf das Geschmacksmuster als solches oder auf einzelne Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses bezieht, zwar aufgeworfen worden. Das Europäische Gericht hat die Frage jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantwortet (EuG, Urt. v. 24.01.2024, Az. T-537/22, Rn. 43, 74 ff.).
116b)
117In einigen Fällen beruft die Beklagte sich auf Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz, die das jeweilige Klagemuster bereits als Ausschnitt enthalten.
118Als Beispiel für diesen Einwand kann Klagemuster 7) herangezogen werden, sofern man die Abweichungen in der Gestaltung der Unterseite als unbedeutend unberücksichtigt lässt:
119


Klagemuster 7) Entgegenhaltung
122Dieser Einwand der Beklagten wirft die Rechtsfrage auf, unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung eines Geschmacksmusters im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GGV anzunehmen ist, welches in ein anderes Erzeugnis aufgenommen und nur in dieser Form offenbart worden ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es in einem solchen Fall in Betracht, dass auch der in ein anderes Erzeugnis aufgenommene Bestandteil bereits in neuheitsschädlicher Weise offenbart wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 21.09.2017, Az. C-361/15 P, C-405/15 P, Rn. 96 - Duschabflussrinne). Entsprechend hat der EuGH für die Entstehung eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters festgestellt, dass in der Offenbarung eines komplexen Erzeugnisses im Regelfall gleichzeitig die (isolierte) Offenbarung der einzelnen Bauteile zu sehen ist (EuGH, Urt. v. 28.10.2021, Az. C-123/20, Rn. 43 f. - Ferrari/Mansory Design). Diese Grundsätze sind auf die Offenbarung gemäß Art. 7 GGV zu übertragen (Jestaedt, in Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, GGV, 7. Aufl. 2023, Art. 3 GGV Rn. 14). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Gestaltung eines Bauteils in dem Gesamtgegenstand aufgeht und nicht mehr eigenständig wahrgenommen wird (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 7 Rn. 43). In der Formulierung des Europäischen Gerichtshofs muss der in Rede stehende Teil eines Erzeugnisses „sichtbar und durch Merkmale abgegrenzt sein, die seine besondere Erscheinungsform bilden, dh durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur“ (EuGH, Urt. v. 28.10.2021, Az. C-123/20, Rn. 50 - Ferrari/Mansory Design). Der Bestandteil müsse geeignet sein, selbst einen „Gesamteindruck“ hervorzurufen und dürfte nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergehen.
123Nach diesen Maßstäben ist es nicht statthaft, um einen willkürlichen Teil eines offenbarten Geschmacksmusters - der nicht durch Linien, Konturen, Farben o.ä. abgegrenzt ist - eine Linie zu ziehen und daraus zu folgern, dieser Teil sei bereits als Geschmacksmuster offenbart worden und stünde dem Schutz eines später eingetragenen Geschmacksmusters hinsichtlich dieses Teils entgegen. Als eindrückliches Beispiel hierfür kann ein Fall des Europäischen Gerichts herangezogen werden, in dem einem Geschmacksmuster für eine Vorrichtung zur Aufnahme eines Reinigungsmittels für Toiletten erfolglos u.a. ein Ausschnitt eines vorbekannten Bällebades für Kinder entgegengehalten worden war (EuG, Urt. v. 22.11.2018, Az. T-296/17 - Toilettenstein):
124

Angegriffenes Geschmacksmuster Entgegenhaltung
126
Entgegenhaltung mit Hervorhebungen
128Auf dieser Grundlage geht der Einwand der Beklagten gegen Klagemuster 7) fehl. Das Klagemuster 7) ist in der Entgegenhaltung nicht in einer abgegrenzten, eigenständig wahrnehmbaren Weise enthalten, sondern geht im Gesamteindruck der Entgegenhaltung unter. Die Beklagte zieht letztlich, wie im Beispiel des Bällebades, eine Linie um einen willkürlichen Teil der Entgegenhaltung, um eine neuheitsschädliche Offenbarung dieses Teils zu begründen. Für die entsprechenden Einwände der Beklagten gegen die Klagemuster 1), 5), 11), 13), 19), 23), 28), 29), 34) und 37) gilt das ebenfalls, ohne dass dies im Einzelnen jeweils wiederholend dargestellt werden müsste.
129c)
130In anderen Fällen beruft die Beklagte sich auf Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz, welche in einer bestimmten Kombination dem jeweiligen Klagemuster entsprechen.
131Als Beispiel für diesen Einwand kann das Klagemuster 5) herangezogen werden:
132

Klagemuster 5) Entgegenhaltungen
134
Kombination der Entgegenhaltungen
136Zu diesem Einwand ist zunächst festzustellen, dass die Prüfung der Neuheit eines Geschmacksmusters im Wege des Einzelvergleichs mit vorbekannten Mustern vorzunehmen ist (vgl. nur BGH, Urt. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 21 m.w.N. - Armbanduhr). Danach kann eine Kombination mehrerer Entgegenhaltungen die Neuheit eines Geschmacksmusters grundsätzlich nicht in Frage stellen.
137Allerdings kann sich die Offenbarung eines Musters auch dadurch ergeben, dass mehrere Bauelemente (z.B. in einem Katalog) in der Weise offenbart werden, dass sie als zusammengehörig bzw. miteinander kombinierbar präsentiert werden (EuGH, Urt. v. 21.09.2017, C-361/15 P und C-405/15 P, Rn. 67 ff. - Duschabflussrinne; Jestaedt, in: Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, GGV, 7. Aufl. 2023, Art. 7 GGV Rn. 6). Unter dieser Voraussetzung ergibt sich neben der Offenbarung der einzelnen Bauelemente auch die Offenbarung der Kombination (komplexes Erzeugnis). Mit der Offenbarung der einzelnen Elemente eines Baukastensystems ist aber nicht jede denkbare Kombination der einzelnen Elemente offenbart (vgl. Jestaedt, in: Jestaedt/Fink/ Meiser, DesignG, GGV, 7. Aufl. 2023, Art. 7 GGV Rn. 6a).
138Auf dieser Grundlage fehlt es im Beispiel des Klagemusters 5) an einer Offenbarung der von der Beklagten herangezogenen Kombination. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass gerade diese Kombination bereits von den Klägerinnen oder anderen etwa in Katalogen, Bauanleitungen o.ä. präsentiert worden ist. Jedenfalls stünde die Kombination der Entgegenhaltungen der Neuheit des Klagemusters aber auch deshalb nicht entgegen, da kein identischer Gesamteindruck vorliegt: Bei der Kombination der Entgegenhaltungen entstehen sichtbare Kanten zwischen der Noppenreihe und den seitlich anschließenden, glatten Flächen. Bei Klagemuster 5) liegt insofern ein fließender Übergang vor. Für die entsprechenden Einwände der Beklagten gegen die Klagemuster 11), 23), 28), 29), 33), 39) und 40) gilt das entsprechend, ohne dass dies im Einzelnen jeweils wiederholend dargestellt werden müsste.
139d)
140Die weiteren Einwände der Beklagten gegen die Neuheit der Klagemuster betreffen vielmehr die Eigenart der Klagemuster und werden daher im Folgenden erörtert.
1412.
142Die Klagemuster weisen auch Eigenart gemäß Art. 6 GGV auf.
143Gemäß Art. 6 Abs. 1 GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck jedes vorbekannten Geschmacksmusters unterscheidet (BGH, Urt. v. 22.04.2010, Az. I ZR 89/10, Rn. 32 f. - Verlängerte Limousinen; EuGH, Urt. v. 19.06.2014, Az. C-345/13, Rn. 35 - KMF/Dunnes; EuGH, Urt. v. 21.09.2017, C-361/15 P und C-405/15 P, Rn. 64 - Duschabflussrinne). Gemäß Art. 6 Abs. 2 GGV wird bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.
144Im Folgenden werden zunächst der Grad der Gestaltungsfreiheit [dazu a)] und der Begriff des informierten Benutzers [dazu b)] im hiesigen Zusammenhang erörtert. Anschließend wird gezeigt, dass auf dieser Grundlage keine der von der Beklagten vorgelegten Entgegenhaltungen die Eigenart der Klagemuster infrage stellt [dazu c)]. Schließlich wird noch erörtert, dass diese Sichtweise auch mit der aktuellen Entscheidungspraxis des EUIPO vereinbar ist [dazu d)].
145a)
146Der Grad der Gestaltungsfreiheit im Bereich der Klemmbausteine ist als durchschnittlich anzusehen.
147Zwischen der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung (BGH, Urt. v. 19.05.2010, Az. I ZR 71/08, Rn. 17 - Untersetzer; Urt. v. 24.03.2011, Az. I ZR 211/08, Rn. 32 - Schreibgeräte): Eine geringe Gestaltungsfreiheit des Entwerfers führt zu einem engen Schutzumfang des Musters, mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führt eine große Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken.
148Im vorliegenden Zusammenhang ist die Gestaltungsfreiheit einerseits durch funktionale Vorgaben eingeschränkt, da Klemmbausteine so gestaltet werden müssen, dass sie miteinander verbunden werden können (EUIPO, Dritte Beschwerdekammer, Entscheidung vom 25.09.2024, Az. R 162/2023-3, GRUR-RS 2024, 25705 Rn. 35). Andererseits hat der Entwerfer von Klemmbausteinen eine große Auswahl hinsichtlich der Form und Kontur der Bausteine (z.B. Zylinder, Quadrat, Rechteck, Dreieck, Pyramide), ihrer Größe und Komponenten (z.B. dem Vorhandensein oder Fehlen von Klammern, Röhren, Haken, Löchern, Rillen, Schlitzen, hohlen oder soliden Noppen), der Anzahl und Position dieser Merkmale, sowie ihres Materials (z.B. transparent oder nicht), Farbe und Dekoration (EUIPO, Dritte Beschwerdekammer, Entscheidung vom 25.09.2024, Az. R 162/2023-3, GRUR-RS 2024, 25705 Rn. 35). Die insofern bestehende Gestaltungsfreiheit wird allerdings dadurch wieder eingeschränkt, dass bereits eine sehr große Anzahl unterschiedlicher Klemmbausteine existiert und deshalb von einer hohen Musterdichte auszugehen ist. Im Ergebnis kann hier daher weder von einer besonders großen, noch einer besonders geringen Gestaltungsfreiheit ausgegangen werden.
149b)
150Der informierte Benutzer ist eine fiktive Person, dessen Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln sind (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2011, Az. C-281/10, Rn. 59 - PepsiCo; auch zum Folgenden). Er weist zwar nicht die Eigenschaften eines Designers oder Technikexperten auf, kennt aber die verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Ausführungen dieser Produkte und verfügt über ein gewisses Maß an Wissen über deren Eigenschaften und widmet dem Produkt aufgrund seines Interesses ein relativ hohes Maß an Aufmerksamkeit.
151Dem informierten Benutzer von Klemmbausteinen sind daher nicht die Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit eines Herstellers oder Verkäufers solcher Produkte zuzurechnen, sondern desjenigen, der sie typischerweise benutzt (so auch EUIPO, Dritte Beschwerdekammer, Entscheidung vom 25.09.2024, Az. R 162/2023-3, GRUR-RS 2024, 25705 Rn. 37 ff.; auch zum Folgenden). Der typische Benutzer von Klemmbausteinen ist jemand, der solche Gegenstände gewöhnlich kauft, sie bestimmungsgemäß verwendet, über ein gewisses Maß an Kenntnissen hinsichtlich der Merkmale verfügt, die diese Konstruktionen üblicherweise aufweisen, und sich durch Blättern in Katalogen von oder mit Bauelementen eines Spielsets, durch Herunterladen von Informationen aus dem Internet oder durch eine andere Suche über dieses Thema informiert hat.
152Ein auf diese Art und Weise informierter Benutzer von Klemmbausteinen wird auch besondere Aufmerksamkeit dafür aufbringen, wie sich ein Bauelement mit anderen Bauelementen des Systems verbinden lässt und welche gestalterischen und konstruktiven Möglichkeiten dadurch eröffnet werden. Denn wer sich näher mit diesen Produkten befasst, weiß, dass Klemmbausteine darauf ausgelegt sind, miteinander auf unterschiedliche Art und Weise verbunden zu werden und dadurch immer wieder neue Konstruktionen zu erschaffen.
153c)
154Diese Grundsätze berücksichtigend ist festzustellen, dass die Beklagte für keines der Klagemuster eine Entgegenhaltung vorgelegt hat, deren Gesamteindruck mit dem jeweiligen Klagemuster übereinstimmt. Bei dem Vergleich der Muster sind entsprechend der Ausführungen unter I. 1. a) aufgrund von Art. 8 Abs. 3 GGV keine Merkmale außer Betracht zu lassen, die gemäß Art. 8 Abs. 1, 2 GGV grundsätzlich vom geschmacksmusterrechtlichen Schutz ausgeschlossen wären. Auf dieser Grundlage lässt sich bei Gegenüberstellung der Klagemuster mit den jeweiligen Entgegenhaltungen stets ohne weiteres erkennen, dass sich die Klagemuster von diesen durch Form, Anzahl und Anordnung der Verbindungselemente und/oder in ihrer äußeren Geometrie und damit auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten innerhalb des Systems deutlich erkennbar abheben.
155Zum Beleg dieser Feststellung genügt die folgende Darstellung der zwei Fälle, in denen sich Klagemuster und Entgegenhaltung noch am nächsten kommen:
156(1) Klagemuster 29)
157

Klagemuster 29) Entgegenhaltung
159Klagemuster 29) unterscheidet sich von der Entgegenhaltung nur dadurch, dass es nicht über das kleine, trapezförmige Verbindungselement mit mittigem Punkt der Entgegenhaltung verfügt. Gerade dieses Merkmal prägt jedoch den Gesamteindruck der Entgegenhaltung in besonderer Weise, da es ungewöhnlich ist, das Bauelement asymmetrisch werden lässt und eine spezielle Art der Verbindung mit anderen Bauelementen ermöglicht. Demgegenüber ist das Klagemuster 29) symmetrisch und kann vielseitiger in Konstruktionen eingesetzt werden, bei denen das spezielle Verbindungselement der Entgegenhaltung im Weg wäre. Diese Unterschiede sind für den informierten Benutzer, der sich wie erörtert für die Verbaubarkeit von Klemmbausteinen interessiert, von hoher Bedeutung. Der Feststellung eines abweichenden Gesamteindrucks steht auch nicht entgegen, dass das spezielle Verbindungselement der Entgegenhaltung durch eine technische Funktion bedingt ist. Denn während Ähnlichkeiten in Merkmalen, die durch eine technische Funktion bedingt sind, für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung haben werden, gilt dies gerade nicht entsprechend für Unterschiede in solchen Merkmalen (BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/11, Rn. 60 - Kinderwagen II).
160(2) Klagemuster 45)
161



Klagemuster 45) Entgegenhaltung
165Klagemuster 45) unterscheidet sich von der Entgegenhaltung nur hinsichtlich der Richtung der beiden parallelen Noppen, die - bei Ausrichtung des Bauelementes wie auf den jeweils letzten beiden Abbildungen - bei der Entgegenhaltung nach unten und bei Klagemuster 45) nach oben zeigen. Das ist jedoch ein Unterschied, der dazu führt, dass Klagemuster 45) in Konstruktionen mit anderen Klemmbausteinen anders eingesetzt werden kann und muss als die Entgegenhaltung. Beiden Bauelementen ist gemeinsam, dass sie einen Wechsel der Baurichtung um 90 Grad ermöglichen. Dadurch können Klemmbausteine nicht nur „aufeinander gestapelt“, sondern es kann an die vier im Quadrat angeordneten, hohlen Noppen zur Seite hin angeschlossen werden. Ausgehend von der typischen Baurichtung, bei der die beiden parallelen Noppen der Klemmbausteine jeweils nach oben zeigen, führt der Einsatz der Entgegenhaltung dazu, dass die Fläche mit den vier hohlen, seitlichen Noppen nach unten zeigt, während sie bei dem Einsatz von Klagemuster 45) nach oben zeigt:
166

Klagemuster 45) Entgegenhaltung
168Da sich der informierte Benutzer wie erörtert mit den durch die jeweiligen Bauelemente geschaffenen, gestalterischen und konstruktiven Möglichkeiten näher beschäftigen wird, ist dieser Unterschied zwischen den Elementen so gewichtig, dass er einem übereinstimmenden Gesamteindruck entgegensteht.
169d)
170Die Kammer hat bei dieser Prüfung auch die aktuelle Entscheidungspraxis des EUIPO berücksichtigt.
171Die Parteien haben eine Vielzahl von Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO aus den letzten Jahren zu Geschmacksmustern der Klägerin zu 1) vorgelegt. Während die Klägerin zu 1) in einer Vielzahl dieser Verfahren erfolgreich war, ist die Nichtigkeitsabteilung in insgesamt vier Fällen zur Feststellung der Nichtigkeit des jeweiligen Geschmacksmusters mangels Eigenart gekommen (Beschluss vom 29.08.2022, ICD 115 464, Anlage B 75; Beschluss vom 28.11.2022, ICD 115 525, Anlage B 73; Beschluss vom 28.11.2022, ICD 115 528, Anlage B 74; Beschluss vom 15.12.2022, ICD 117 132, Anlage K 23). Die Klägerin zu 1) hat jeweils Beschwerde eingelegt. In einem dieser Fälle hat die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zu 1) zurückgewiesen (EUIPO, Dritte Beschwerdekammer, Entscheidung vom 25.09.2024, Az. R 162/2023-3, GRUR-RS 2024, 25705). Diese Sache ist nunmehr als Klage beim Europäischen Gericht anhängig (Rechtssache T-628/24). Die übrigen drei Verfahren hat die Dritte Beschwerdekammer im Hinblick auf das beim Europäischen Gericht anhängige Verfahren ausgesetzt.
172Für das vorliegende Verfahren ist der Ausgang der Rechtssache T-628/24 des Europäischen Gerichts und der Beschwerdeverfahren des EUIPO jedoch nicht erheblich. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Dritten Beschwerdekammer in der genannten Entscheidung kann den im vorliegenden Verfahren verbliebenen Klagemustern die Eigenart nicht abgesprochen werden.
173Im Einzelnen:
174In dem nunmehr beim Europäischen Gericht anhängigen Verfahren ist die mangelnde Eigenart eines hier nicht verfahrensgegenständlichen Geschmacksmusters der Klägerin zu 1) aufgrund folgender Entgegenhaltung festgestellt worden:
175

Geschmacksmuster Entgegenhaltung
177Die Dritte Beschwerdekammer hat darauf abgestellt, dass der Unterschied der zusätzlichen Noppe bei dem angegriffenen Geschmacksmuster nicht ausreiche, um beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck zu erwecken (EUIPO, Dritte Beschwerdekammer, Entscheidung vom 25.09.2024, Az. R 162/2023-3, GRUR-RS 2024, 25705, Rn. 49). Die zusätzliche Noppe des angegriffenen Geschmacksmusters werde als bloße Wiederholung der identischen Noppe wahrgenommen, die bereits im älteren Geschmacksmuster vorhanden sei. Da sie lediglich ein bestehendes Merkmal in identischer Form, Kontur und Position wiederhole, füge sich diese in das bestehende Muster ein und trage wenig zum Gesamteindruck bei. Es sei aber zu betonen, dass es nicht nur um die Wiederholung eines Merkmales gehe, sondern um die Wiederholung genau desselben Merkmals an derselben Stelle, die zu einem übereinstimmenden Gesamteindruck beitrage.
178Die Kammer teilt diese Sichtweise zwar nicht. Der informierte Benutzer wird auch hier erkennen, dass das angegriffene Geschmacksmuster in einer anderen Art und Weise eingesetzt werden kann als die Entgegenhaltung. Außerdem handelt es sich bei der Form der Entgegenhaltung um eine derart einfache Gestaltung, dass auch die bloße „Verlängerung“ um eine Noppe zu einem deutlich anderen Eindruck führt. Gleichwohl hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich derjenigen Klagemuster, bei denen man mit den Erwägungen der Dritten Beschwerdekammer von einer bloßen Wiederholung von Merkmalen in identischer Position sprechen könnte, abgetrennt und das Verfahren insoweit zunächst bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichts in jener Sache ausgesetzt. Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren verbliebenen Klagemuster ist das jedoch nicht der Fall.
179Zum Beleg dieser Feststellung genügt die folgende Darstellung der vier Fälle, in denen dies noch am ehesten in Betracht käme:
180(1) Klagemuster 11)
181

Klagemuster 11) Entgegenhaltung
183Selbst wenn man unterstellt - was bereits nicht zweifelsfrei erscheint -, dass die rechte Hälfte des Klagemusters 11) der Entgegenhaltung in nahezu identischer Weise entspricht, liegt hier keine bloße „Verlängerung“ der Entgegenhaltung um eine Noppe im Sinne der Ausführungen der Dritten Beschwerdekammer vor. Denn die Entgegenhaltung verfügt selbst noch nicht über eine Noppe. Es fehlt deshalb an einer Wiederholung eines Merkmals der Entgegenhaltung „in identischer Form, Kontur und Position“.
184(2) Klagemuster 12)
185


Klagemuster 12) Entgegenhaltung
188Hier könnte erwogen werden, ob das Klagemuster 12) als eine lediglich in der Breite um eine Noppe reduzierte, also „halbierte“ Variante der Entgegenhaltung wahrgenommen werde, was bei entsprechender Anwendung der Ausführungen der Dritten Beschwerdekammer zu einem übereinstimmenden Gesamteindruck führen könnte. Dem steht allerdings entgegen, dass das Klagemuster 12) über eine solide Noppe verfügt, während die beiden Noppen der Entgegenhaltung hohl sind. Auch die Unterseiten der beiden Bauelemente unterscheiden sich völlig. Klagemuster 12) fügt sich also nicht bloß in ein von der Entgegenhaltung vorgegebenes Muster ein, sondern wird als eigenständiges Bauelement verstanden werden.
189(3) Klagemuster 28)
190

Klagemuster 28) Entgegenhaltung
192Eine bloße „Verkürzung“ der Entgegenhaltung an derselben Stelle im Sinne einer entsprechenden Anwendung der Ausführungen der Dritten Beschwerdekammer könnte allenfalls vorliegen, wenn man die beiden Löcher der Entgegenhaltung außer Acht ließe. Dann wäre bei Klagemuster 28) lediglich die obere Noppenreihe von 2x3 Noppen auf 2x2 Noppen und die untere Noppenreihe von 2x2 Noppen auf 1x2 Noppen „verkürzt“ worden. Die Löcher der Entgegenhaltung stellen aber ein besonders prägendes Merkmal dieses Musters dar, da sie ungewöhnlich sind und spezielle Verbindungsmöglichkeiten schaffen. Dieses Merkmal fehlt Klagemuster 28) völlig. Es fügt sich deshalb nicht in ein durch die Entgegenhaltung geschaffenes Muster ein. Die Ausführungen der Dritten Beschwerdekammer können nicht dahingehend verstanden werden, dass jedes Weglassen oder „Verkürzen“ von Merkmalen einer Entgegenhaltung der Eigenart eines Geschmacksmusters entgegensteht. Von einem Einfügen in ein bestehendes Muster kann nur die Rede sein, wenn die Entgegenhaltung ausschließlich um regelhafte Merkmale - wie hier die Anzahl der Noppenreihen - „verkürzt“ wird.
193(4) Klagemuster 30)
194


Klagemuster 30) Entgegenhaltung
197Eine bloße Wiederholung eines Merkmales an derselben Stelle im Sinne der Ausführungen der Dritten Beschwerdekammer läge hinsichtlich der Entgegenhaltung sicherlich vor, wenn diese in waagerechter Richtung um weitere röhrenförmige Aussparungen verlängert worden wäre. So liegt es bei Klagemuster 30) aber nicht. Vielmehr wurde hier das Bauelement in senkrechter Richtung weiterentwickelt. Dabei wurde eine T-Form geschaffen, wobei auch andere Varianten möglich gewesen wären (z.B. L-Form, Kreuzform etc.). Klagemuster 30) fügt sich also ebenfalls nicht bloß in ein von der Entgegenhaltung vorgegebenes Muster ein, sondern wird als eigenständiges Bauelement verstanden werden.
198II.
199Der Klägerin zu 1) stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche vollumfänglich zu.
2001.
201Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach Maßgabe des Tenors zu I. aus Art. 19 Abs. 1, Art. 10, Art. 89 Abs. 1 lit. a) GGV zu.
202Soweit es sich bei den Klagemustern um Internationale Registrierungen mit Schutzerstreckung in die Europäische Union handelt, folgt die Anwendbarkeit der Vorschriften der GGV aus Art. 106a Abs. 1 GGV.
203a)
204Die Klägerin zu 1) ist als Inhaberin der Klagemuster aktivlegitimiert.
205Die Rechtsgültigkeit der Klagemuster wird gemäß Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV im Verletzungsverfahren vermutet und kann gemäß Art. 85 Abs. 1 S. 2 GGV nur mit einer Nichtigkeitswiderklage, die die Beklagte hier nicht erhoben hat, angegriffen werden.
206b)
207Die angegriffenen Erzeugnisse verletzen die Rechte der Klägerin zu 1) aus den Klagemustern.
208aa)
209Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters/Erzeugnisses ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, Urteil v. 07.04.2011, I ZR 56/09, Rn. 34 - ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Geschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspiel-raum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unter-schiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2012, I ZR 102/11, Rn. 31 m.w.N. - Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Geschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Geschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2012, I ZR 102/11, Rn. 32 - Kinderwagen II).
210Bei der Prüfung, ob das angegriffene Muster/Erzeugnis beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2012, I ZR 102/11, Rn. 30 - Kinderwagen II). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merk-malen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Urteil v. 24.01.2019, I ZR 164/17, Rn. 31 - Meda Gate; BGH, Urteil v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 35 - Armbanduhr). Insoweit sind sämtliche Merkmale, und nicht nur die Merkmale, aus denen sich die Eigenart des Klagegeschmacksmusters ergibt, in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage 2019, Art. 10 Rn. 44). Denn für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters ab (vgl. BGH, Urteil v. 19.05.2010, I ZR 71/08, Rn. 11 ff. - Untersetzer).
211bb)
212Nach diesen Maßstäben gilt hier Folgendes:
213Eine nähere Bestimmung des Gesamteindrucks der Klagemuster und ihres jeweiligen Schutzumfanges erübrigt sich, da es sich bei den angegriffenen Erzeugnissen zu 1) bis 45) jeweils um identische Nachahmungen der Klagemuster zu 1) bis 45) handelt.
214Das wird aus der Gegenüberstellung in Anlage K 27 ersichtlich, auf die Bezug genommen wird. Soweit in der Gegenüberstellung teilweise leichte Abweichungen zwischen den Klagemustern und den entsprechenden angegriffenen Erzeugnissen zu erkennen sind, sind diese lediglich mit den unterschiedlichen Darstellungsformen zu erklären bzw. betreffen Details der technischen Ausführung der jeweiligen Bauelemente, die für deren Gesamteindruck aus Sicht des informierten Benutzers völlig unterzugewichten sind.
215Beispielsweise sind die Innenseiten des Klagemusters 1) auf den für dieses hinterlegten Abbildungen teilweise oktogonal segmentiert dargestellt:
216

Ähnliche Darstellungen finden sich bei einigen weiteren Klagemustern. Dies ist jedoch der gewählten Darstellungsform der technischen Zeichnung geschuldet. Dem informierten Benutzer ist klar, dass die mustergemäß ausgeführten Erzeugnisse keine derart deutlich sichtbaren Kanten aufweisen sollen, sondern dass die Form der Innenseiten wie diejenige der Außenseiten möglichst einer Kreisform angenähert sein soll. Dementsprechend ist die Innenseite des angegriffenen Erzeugnisses 1) bei der auf der Webseite der Beklagten gezeigten Computergrafik kreisförmig gestaltet:
218
Die von der Beklagten gelieferten Exemplare des angegriffenen Erzeugnisses 1) liegen gleichsam dazwischen, da die Innenseiten hier von oben betrachtet leicht oktogonal segmentiert ausgeführt sind, von unten betrachtet jedoch kreisförmig gestaltet sind:
220

Letztlich sind das Details, die der informierte Benutzer der Produktionsqualität der Erzeugnisse zuschreiben wird und die deshalb für den Gesamteindruck völlig in den Hintergrund treten.
222Gleiches gilt für den Umstand, dass die von der Beklagten gelieferten Exemplare der angegriffenen Erzeugnisse teilweise Angusspunkte zeigen, die ersichtlich produktionsbedingt sind und die der informierte Benutzer bei der Ermittlung des Gesamteindrucks der Erzeugnisse deshalb ausblenden wird. Deutlich sichtbar ist ein solcher Angusspunkt etwa bei dem gelieferten Exemplar des angegriffenen Erzeugnisses 5) auf der dritten Noppe von links:
223
225
c)
226Die Beklagte hat auch die vom Tenor zu I. erfassten Verletzungshandlungen vorgenommen, indem sie die angegriffenen Erzeugnisse in der Europäischen Union beworben, eingeführt, angeboten, in den Verkehr gebracht und zu diesen Zwecken besessen hat.
227Die durch ihre Verletzungshandlungen begründete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.
228d)
229Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf Art. 88 Abs. 3 GGV i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO.
230e)
231Der Beklagten ist keine Aufbrauch- bzw. Umstellungsfrist einzuräumen.
232Soweit die Klägerin zu 1) dem entsprechenden Begehren der Beklagten (nur) hinsichtlich der Länge der zu gewährenden Frist entgegengetreten ist, versteht die Kammer dies nicht als Einschränkung des Klageantrages, sondern lediglich als Hilfserwägung, sollte die Kammer zu dem Ergebnis kommen, dass eine solche Frist dem Grunde nach zu gewähren ist.
233Eine Aufbrauchfrist stellt eine Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung dar, die jedenfalls vertraglich vereinbart werden kann. Insofern versteht die Kammer die Klägerin zu 1) dahingehend, dass die Einräumung einer solchen Frist von bis zu 6 Monaten für sie in Betracht kommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Einräumung einer Aufbrauchfrist kommt demgegenüber nur in außergewöhnlichen Fallgestaltungen in Betracht (vgl. Jestaedt, in: Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, GGV, 7. Aufl. 2023, § 42 DesignG Rn. 27).
234Nach der Rechtsprechung des BGH in Patentsachen kann die Einräumung einer Aufbrauchfrist im Einzelfall geboten sein, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen gegenüber dem Verletzer eine unverhältnismäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigte Härte darstellte und daher treuwidrig wäre (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114/12, Rn. 41 ff. - Wärmetauscher). Dabei sei zu berücksichtigen, dass es notwendige Folge des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs sei, dass der Verletzer die patentverletzende Produktion oder den patentverletzenden Vertrieb einstellen muss und das betroffene Produkt erst dann wieder auf den Markt bringen kann, wenn er sich entweder die dafür benötigten Rechte vom Patentinhaber verschafft oder das Produkt so abgewandelt hat, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, was gegebenenfalls erheblichen Zeit- und Kostenaufwand erfordern kann. Die damit zwangsläufig verbundenen Härten seien grundsätzlich hinzunehmen. Raum für eine ausnahmsweise zu bewilligende Aufbrauchfrist könne bestehen, wenn der Verletzungsgegenstand nur einen kleinen, aber funktionswesentlichen Bestandteil eines technisch komplexen Geräts betrifft und nicht in zumutbarer Zeit durch ein patentfreies oder lizenzierbares Produkt ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114/12, Rn. 44, 52 - Wärmetauscher). Bei der Beurteilung der beteiligten Interessen seien allerdings auch subjektive Elemente (Gut- oder Bösgläubigkeit des Verletzers) zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114/12, Rn. 44, 53 - Wärmetauscher).
235Diese Grundsätze sind auf das dem Patentrecht verwandte Geschmacksmusterrecht übertragbar. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall führt allerdings nicht dazu, dass die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs unverhältnismäßig und letztlich treuwidrig wäre.
236Zwar liegt eine Fallgestaltung vor, bei der die angegriffenen Erzeugnisse nur einen (kleinen) Bruchteil des Gesamtsortiments der von der Beklagten angebotenen Klemmbausteine ausmachen und zum Teil mit Hunderten oder Tausenden weiteren Klemmbausteinen in Bausätzen vermengt sind. Es ist daher nachvollziehbar, dass es erheblichen Aufwandes seitens der Beklagten bedarf, die betroffenen Bausätze zu identifizieren und die vom Unterlassungsgebot betroffenen Klemmbausteine zu entfernen bzw. zu ersetzen. Ebenso nachvollziehbar ist es, dass die Entwicklung und Herstellung alternativer Klemmbausteine für die Beklagte eine gewisse Zeit erfordert.
237Gegen die Annahme eines für die Beklagte außergewöhnlichen Härtefalls sprechen allerdings Gesichtspunkte des Verschuldens. Es ist gerade nicht so, dass die Beklagte etwa nur nachgelagerte Händlerin eines komplexen Erzeugnisses wäre, die von der Feststellung der Rechtsverletzung eines einzelnen, kleinen Bestandteils überrascht wird. Die Beklagte bringt selbst vor, die angegriffenen Erzeugnisse in China herstellen zu lassen. Die Rechtsverletzungen liegen hier auch nicht im Randbereich der Klagemuster, sondern verletzen diese ganz offensichtlich. Die Beklagte hat also die bewusste Entscheidung getroffen, die Klagemuster der Klägerin zu 1) in unveränderter Form zu benutzen. Dabei hat sie sich offenbar auf den Erfolg der im hiesigen Verfahren vorgetragenen, fernliegenden Einwände zur Nichtigkeit aller Klagemuster verlassen. Damit hat die Beklagte sehenden Auges in Kauf genommen, die Geschmacksmusterrechte der Klägerin zu 1) in großem Umfang zu verletzen. Wenn sie vor diesem Hintergrund die betroffenen Klemmbausteine auch in Bausätzen mit Hunderten oder Tausenden weiterer Klemmbausteine eingesetzt hat, hat sie auch das Risiko erheblichen Aufwands zur Abstellung der Rechtsverletzungen bewusst in Kauf genommen.
2382.
239Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der rechtsverletzenden Erzeugnisse zum Zwecke der Vernichtung nach Maßgabe des Tenors zu II. aus Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. § 43 Abs. 1 DesignG zu.
240Der Anspruch ist nicht gemäß § 43 Abs. 4 S. 1 DesignG ausgeschlossen, weil die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
241Nach der Rechtsprechung des BGH in Markensachen ist die Frage der Verhältnismäßigkeit nach der Parallelnorm des § 18 Abs. 3 MarkenG unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BGH, Urt. v. 10.04.1997, I ZR 242/94, Rn. 35 - Vernichtungsanspruch; Urt. v. 11.10.2018, I ZR 259/15, Rn. 21 - Curapor). Unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift seien das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen. In die Abwägung einzubeziehen sei ferner die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers. Im Rahmen der Abwägung sei außerdem die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzubeziehen.
242Diese Grundsätze sind auf die Parallelnorm des § 43 Abs. 4 DesignG übertragbar. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall führt nicht dazu, dass die Vernichtung der rechtsverletzenden Erzeugnisse hier unverhältnismäßig wäre. Zur Begründung kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Nichtbestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf Gewährung einer Aufbrauchfrist unter II. 1. e) Bezug genommen werden. Die Beklagte hat die klägerischen Rechte in ihrem Kernbereich bewusst in der allenfalls vagen Hoffnung auf eine Nichtigerklärung dieser Rechte verletzt.
2433.
244Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte auch ein Auskunftsanspruch nach Maßgabe des Tenors zu III. aus Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. § 46 Abs. 1, 3 DesignG zu.
2454.
246Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte auch dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG zu. Die Beklagte handelte bei Vornahme der Verletzungshandlungen schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich daraus, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Klägerin zu 1) besteht, sie zur Bezifferung dieses Anspruchs aber noch auf die Auskünfte nach Maßgabe des Tenors zu III. angewiesen ist.
247III.
248Der Klägerin zu 2) steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 UrhG, § 242 BGB zu, da keine Verletzung eines ihr zustehenden Datenbankrechts gemäß der §§ 87a, 87b UrhG vorliegt.
249Gemäß § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG ist Datenbank im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
250Vorliegend bestehen bereits Zweifel daran, dass das PaB-Angebot der Klägerin zu 2) eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG darstellt (dazu 1.). Das kann letztlich aber dahinstehen. Auch wenn man das Bestehen eines Datenbankrechts und eine Übernahme der sich aus Anlage 2 zum Klageantrag ergebenden Daten durch die Beklagte aus dem PaB-Angebot unterstellt, liegt jedenfalls keine Verletzungshandlung im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG vor. Denn es fehlt an einer Betroffenheit eines „wesentlichen Teils“ der möglichen Datenbank der Klägerin zu 2) (dazu 2.).
2511.
252Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Datenbank gemäß § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG ist insbesondere fraglich, ob die „Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung“ der in PaB enthaltenen Daten für die Klägerin zu 2) eine „nach Art oder Umfang wesentliche Investition“ erfordert. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass die Klägerin zu 2) selbst die Erzeugerin der in die Datenbank aufgenommenen Daten ist. Dabei stellt sich das Problem, wie Investitionen zwischen der Datenerzeugung und der Erstellung der Datenbank zuzuordnen sind (vgl. zum Folgenden auch instruktiv Hermes, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 87a Rn. 42 ff.).
253Der EuGH hat hierzu entschieden, der Umstand, dass die Erstellung einer Datenbank mit der Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden ist, in deren Rahmen die Person, die die Datenbank erstellt, auch die in dieser Datenbank enthaltenen Elemente erzeugt, schließe als solcher nicht aus, dass diese Person den Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist, dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Investition gegeben haben, die im Verhältnis zu den Mitteln selbstständig ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen (EuGH, Urt. v. 09.11.2004, C-203/02, Rn. 35 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 09.11.2004, C-444/02, Rn. 45 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Dabei verlangten die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von der Person, die die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass sie besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die sie erzeugt hat und die ihr zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit während des gesamten Zeitraums des Betriebs der Datenbank könnten aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition erfordern (EuGH, Urt. v. 09.11.2004, C-203/02, Rn. 36 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 09.11.2004, C-444/02, Rn. 46 - Fixtures-Fußballspielpläne II).
254Nach diesen Maßstäben gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer Richtigkeit für die Klägerin zu 2) bei Erstellung der PaB-Datenbank keinen Einsatz wesentlicher Investitionen erfordert. Denn die Erzeugung der Daten selbst erfolgt bei der Produktentwicklung durch die Designer der LEGO-Gruppe, die u.a. Produktname und Designnummer vergeben. Diese werden sodann im „DDD“-System hinterlegt, welches innerhalb der LEGO-Gruppe verschiedenen Zwecken dient. Die Integration in das „EEE“-System, worüber der Online-Shop der Klägerin zu 2) und damit auch das PaB-Angebot betrieben wird, erfolgt dann zunächst automatisch. Die Investitionen der Klägerin zu 2) in das „EEE“-System als solches können dabei nicht ohne weiteres dem PaB-Angebot zugeordnet werden, da dieses nur einen - gegenüber dem Angebot von Bausätzen, welches das Kerngeschäft der Klägerin zu 2) darstellt - untergeordneten Teil des Online-Shops der Klägerin zu 2) darstellt.
255Es kommt aber - allerdings auch nur - in Betracht, dass vorliegend wesentliche Investitionen für „die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit während des gesamten Zeitraums des Betriebs der Datenbank“ erforderlich sind. Ob das hier der Fall ist, kann aber dahinstehen. Denn diese Elemente des PaB-Angebots sind jedenfalls nicht von einer etwaigen Verletzungshandlung der Beklagten erfasst, weshalb es an der Betroffenheit eines „wesentlichen Teils“ der möglichen Datenbank der Klägerin zu 2) fehlt (dazu sogleich).
2562.
257Eine etwaige Verletzungshandlung der Beklagten müsste sich gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG auf die Datenbank insgesamt oder „einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank“ beziehen. Daran fehlt es hier.
258Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (BGH, Urt. v. 01.12.2010, I ZR 196/08, Rn. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 der RL 96/9/EG, deren Umsetzung die §§ 87a ff. UrhG dienen). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank; letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (BGH a.a.O., m.w.N.).
259Vorliegend ist weder ein quantitativ [dazu a)], noch ein qualitativ [dazu b)] wesentlicher Teil der möglichen Datenbank der Klägerin zu 2) betroffen.
260a)
261Ab welchem Anteil des übernommenen Datenvolumens vom Gesamtvolumen der betroffenen Datenbank ein „quantitativ wesentlicher Teil“ betroffen ist, ist bislang nicht abschließend geklärt. Gesichert dürfte lediglich sein, dass ein Anteil von 50 % jedenfalls und ein Anteil von 10 % jedenfalls nicht ausreichen (vgl. Hermes, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 87b Rn. 15 m.w.N.). Die Kammer beantwortet die Rechtsfrage dahin, dass eine quantitative Wesentlichkeit erst ab einem Anteil des übernommenen Datenvolumens von 50 % vom Gesamtvolumen der betroffenen Datenbank anzunehmen ist und bei einem darunter liegenden Anteil die Wesentlichkeit ausschließlich in qualitativer Hinsicht in Betracht kommt.
262Das beruht darauf, dass es an einem nachvollziehbaren Maßstab fehlt, anhand dem die Grenze der quantitativen Wesentlichkeit in dem Korridor zwischen 10 und 50 % festgelegt werden könnte. Denn die entnommene Datenmenge repräsentiert gerade nicht stets auch eine proportionale Investition (vgl. Vogel, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 87b Rn. 26). So kann bei Datenbank X die Übernahme eines Anteils von etwa 20 % vom Gesamtvolumen der Datenbank einer wesentlichen Investition des Datenbankherstellers entsprechen, bei Datenbank Y jedoch nicht. Dies kann jedoch nur bei einer qualitativen Bestimmung des wesentlichen Teils berücksichtigt werden. Die rein quantitative Bestimmung geht dagegen von der Vermutung aus, der Anteil der Investitionen, der in einen volumenmäßig wesentlichen Teil geflossen ist, werde proportional ebenfalls wesentlich sein (vgl. EuGH, Urt. v. 09.11.2004, C-203/02, Rn. 70 - BHB-Pferdewetten). Diese Vermutung kann allerdings nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn an das Vorliegen eines volumenmäßig wesentlichen Teils besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Dazu erscheint die Grenze von 50 % nachvollziehbar. Liegt der Anteil der übernommenen Daten darunter, ist es gerade angezeigt, in qualitativer Hinsicht danach zu fragen, ob der übernommene Datenbankteil mit wesentlichen Investitionen des Datenbankherstellers verbunden ist.
263Im vorliegenden Fall wird bei keiner denkbaren Sichtweise ein Übernahme-Anteil von 50 % erreicht.
264Es fehlt bereits an hinreichendem Vortrag der Klägerin zu 2), um das Verhältnis der von ihr in Anlage 2 zum Klageantrag dargestellten, insgesamt 901 Fälle der Übernahme zum Gesamtvolumen der PaB-Datenbank bestimmen zu können. Die Klägerin zu 2) trägt schon nicht zum Umfang des Inhalts der PaB-Datenbank zum maßgeblichen Zeitpunkt der mutmaßlichen Verletzungshandlungen der Beklagten, sondern nur zum von ihr gewählten Zeitpunkt der Überprüfung des Beklagten-Angebots im Februar 2023 vor. Auch für diesen Zeitpunkt ist der Vortrag zum Umfang des Inhalts der PaB-Datenbank jedoch unschlüssig. Von der Anzahl der zu diesem Zeitpunkt unter „weiß“ verfügbaren Teile (1.240) kann nicht zuverlässig auf die Gesamtzahl der unterschiedlichen Bauelemente geschlossen werden, da davon auszugehen ist, dass nicht alle diese Elemente im aktuellen Gesamtsortiment in „weiß“ vorhanden sind. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt zur Sortimentsentwicklung der LEGO-Gruppe bei Einführung neuer und dem Auslaufen alter Sets kommt es in Betracht, dass einige Bauelemente bisher in „weiß“ entweder noch gar nicht in LEGO-Bausätzen eingesetzt wurden oder alle Bausätze, bei denen das der Fall war, ausgelaufen sind. Dies wird durch den Vortrag der Klägerin zu 2) im Schriftsatz vom 19.02.2025 bestätigt, wonach das PaB-Angebot zu diesem Zeitpunkt 2.236 unterschiedliche Bauelemente enthalten habe (S. 13, Bl. 1310 d.A.). Es kann daher schon nicht ausgeschlossen werden, dass die 901 bei der Beklagten identifizierten Bauelemente bereits alleine von der Anzahl her weniger als 50 % der bei PaB zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Bauelemente ausmachten.
265Hinzu kommt noch, dass von den bei PaB hinterlegten Datensätzen, die aus jedenfalls fünf Datenpunkten (Abbildung, Produktname, Designnummer, Elementnummer, Preis) bestehen, in 551 Fällen nur zwei Datenpunkte (Produktname und Designnummer) und in den übrigen 350 Fällen nur ein Datenpunkt (Produktname oder Designnummer) übernommen wurde. Weiter hinzu kommt schließlich noch, dass zum Inhalt der Datenbank neben den Daten selbst auch das Zugangssystem - also hier insbesondere die Suchfunktionalitäten und die Funktionen zur Sortierung und Filterung nach bestimmten Kategorien - gehört. Insofern fehlt es an einer Übernahme durch die Beklagte vollständig.
266b)
267Der Begriff des „qualitativ wesentlichen Teils“ des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf die Bedeutung und den Umfang der Investition, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des entnommenen bzw. weiterverwendeten Datenbankteils verbunden ist (vgl. Hermes, in: Wandte/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 87b Rn. 16 f. m.w.N., auch zum Folgenden). Für die Beurteilung, ob die entnommenen oder weiterverwendeten Elemente einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank darstellen, ist somit zu prüfen, ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen, die der Datenbankhersteller für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung gerade dieser Elemente getätigt hat, eine wesentliche Investition ausmachen.
268Im vorliegenden Fall sind die möglicherweise übernommenen Anteile der PaB-Datenbank jedoch gerade diejenigen, die - wie bereits unter III. 1. ausgeführt - für die Klägerin zu 2) nicht mit wesentlichen, selbständigen Investitionen verbunden sind. Denn die Produktnamen und Designnummern der einzelnen Bauelemente liegen im „DDD“-System bereits vor und müssen in das PaB-Angebot nur automatisiert übertragen werden. Hinzu kommt, dass der Wert dieser Daten auch dadurch verwässert ist, dass die Produktnamen und die Designnummern einzeln oder gemeinsam - wie im Tatbestand im Einzelnen dargestellt - auf diversen Online-Portalen und -Shops Verwendung finden, die sich mit LEGO-Produkten befassen. Selbst wenn die Klägerin zu 2) wesentliche Investitionen im Hinblick auf die Darstellung der Daten (insbesondere der Suchfunktionalitäten und der Funktionen zur Sortierung und Filterung nach bestimmten Kategorien) und die ständige Aktualisierung der PaB-Datenbank vornehmen sollte, fehlt es hinsichtlich dieser Anteile der PaB-Datenbank gerade an einer Übernahme durch die Beklagte. Es droht deshalb auch keine Gefährdung der Amortisation der Investitionen der Klägerin zu 2) in gerade diesen Anteilen ihres Angebots.
269IV.
270Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG zu.
271Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen (BGH, Urt. v. 20.09.2018, I ZR 71/17, Rn. 29 - Industrienähmaschinen; auch zum Folgenden). Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen.
272Ein solcher Fall liegt hier weder hinsichtlich des im Hauptantrag zu 1. c) umschriebenen Verhaltens (dazu 1.), noch hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. c) (dazu 2.) vor. Dahinstehen kann deshalb, ob die Klägerinnen als Mitbewerber der Beklagten anzusehen sind, was sich jedenfalls für die Klägerin zu 1) - welche die Produkte der LEGO-Gruppe offenbar nicht selbst vertreibt - nicht von selbst versteht.
2731.
274Mit dem Hauptantrag zu 1. c) begehren die Klägerinnen das Verbot, „eine erhebliche Anzahl (jeweils mehr als 100 Spielbauelemente gleichzeitig) der in Anlage 2 wiedergegebenen Spielbauelemente als Einzelprodukte in Deutschland anzubieten, sofern es sich bei den jeweils angebotenen Spielbauelementen nicht um solche handelt, die Bestandteil eines auf der Webseite AAA angebotenen Konstruktionsspielzeug-Produktes sind“.
275Die Klägerinnen stützen sich auf die Fallgruppe einer unlauteren Behinderung durch systematische Produktnachahmung (vgl. hierzu allgemein Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 Rn. 4.214). Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers in Betracht (BGH, Urt. v. 20.09.2018, I ZR 71/17, Rn. 32 - Industrienähmaschinen; auch zum Folgenden). In einem solchen Fall können ein zielbewusstes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten eines Mitbewerbers, die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten Wettbewerbsvorteilen den Vorwurf der Unlauterkeit begründen. In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist der Grad der wettbewerblichen Eigenart ebenso wie der Grad der Nachahmung einzubeziehen.
276Der Vortrag der Klägerinnen lässt diese Prüfung im Hinblick auf die Reichweite des begehrten Verbots von vornherein nicht zu. Den dargestellten Maßstäben ist zu entnehmen, dass Feststellungen zum Vorliegen und zum Grad der wettbewerblichen Eigenart der betroffenen Erzeugnisse erforderlich sind. Zur wettbewerblichen Eigenart muss der Anspruchsteller zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen sollen, vortragen; hierzu ist das Produkt detailliert zu beschreiben (BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 22 - Kaffeebereiter). Die Klägerinnen haben entsprechenden Vortrag nur zu einigen der insgesamt 901 aus Anlage 2 zum Klageantrag ersichtlichen Bauelemente gehalten. Das reicht jedoch nicht aus, da das begehrte Verbot das Angebot jeder Kombination von mindestens 101 der insgesamt 901 aus Anlage 2 zum Klageantrag ersichtlichen Bauelemente erfassen soll. Das Verbot soll also auch das Angebot von Bauelementen umfassen, zu deren wettbewerblichen Eigenart die Klägerinnen nicht im erforderlichen Maße vorgetragen haben. Die wettbewerbliche Eigenart dieser Bauelemente versteht sich auch keineswegs von selbst. Insbesondere weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich hierunter auch Bauelemente wie der klassische „Brick 1x1“ befinden, die seit längerem gängig sind und von einer Vielzahl anderer Anbieter von Klemmbausteinen angeboten werden.
277Auf die weiteren, im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Umstände kommt es danach nicht mehr an. Selbst wenn insofern besonders gewichtige, für eine Unlauterkeit sprechende Umstände vorlägen, könnte dies fehlende Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart der betroffenen Produkte nicht ersetzen. Insbesondere die hohe Anzahl der ggf. nachgeahmten Produkte kann ohne Feststellungen zum Bestehen und Grad der wettbewerblichen Eigenart dieser Produkte keine Unlauterkeit begründen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Vortrag der Klägerinnen zum Vorliegen einer gezielten Behinderung hinsichtlich der Korrespondenz des „NNN“-Angebots der Beklagten zu den von den Parteien jeweils angebotenen Spielsets ins Leere geht. Auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts liegt auf der Hand, dass sich das „NNN“-Angebot der Beklagten im Wesentlichen an solche Mitglieder der Klemmbaustein-Community richtet, die zum Bau großer MOCs entsprechende Mengen an Exemplaren einzelner Teile benötigen, während der Nachbau von Spielsets dadurch erschwert wird, dass manche Einzelteile nicht und andere nur in zu großen Mengen von der Beklagten erworben werden können.
2782.
279Mit dem Hilfsantrag zu 1. c) begehren die Klägerinnen das Verbot „eine erhebliche Anzahl (jeweils mehr als 100 Spielbauelemente gleichzeitig) der in Anlage 2 wiedergegebenen Spielbauelemente als Einzelprodukte unter gleichzeitiger Verwendung des in Anlage 2 jeweils aufgeführten Produktnamens und/oder -nummer in Deutschland anzubieten, sofern es sich bei den jeweils angebotenen Spielbauelementen nicht um solche handelt, die Bestandteil eines auf der Webseite AAA angebotenen Konstruktionsspielzeug-Produktes sind“.
280Die Hinzunahme der Verwendung von Produktnamen bzw. Designnummern gegenüber dem Hauptantrag ändert nichts an den Ausführungen zum mangelnden Vortrag zum Vorliegen wettbewerblicher Eigenart aller 901 Bauelemente (dazu unter IV. 1.), auf die zunächst Bezug genommen werden kann.
281Die Rechtsausführungen der Klägerinnen können indes auch so verstanden werden, dass sie zumindest hilfsweise auf die Feststellung abzielen, dass ihrem System der Benennung und Nummerierung von Klemmbausteinen als solchem wettbewerbliche Eigenart zukomme. So nehmen die Klägerinnen auf eine Entscheidung des BGH Bezug, in der einem Nummernsystem für Briefmarken und Markenheftchen wettbewerbliche Eigenart zuerkannt wurde (BGH, Urt. v. 19.05.2010, I ZR 158/08, Rn. 25 - Markenheftchen). Unter diesem Gesichtspunkt lägen der Prüfung nicht 901 Erzeugnisse, sondern letztlich nur ein Erzeugnis der Klägerinnen zugrunde. Damit wäre dogmatisch aber zugleich verbunden, dass die Fallgruppe einer unlauteren Behinderung durch systematische Produktnachahmung gemäß § 4 Nr. 4 UWG nicht mehr betroffen wäre. Vielmehr kommen dann nur noch die „klassischen“ Fallgruppen der unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 a), b) UWG in Betracht.
282Auch unter diesem Gesichtspunkt kann jedoch kein unlauteres Verhalten der Beklagten festgestellt werden. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob dem System der Klägerinnen zur Benennung und Nummerierung ihrer eigenen Erzeugnisse wettbewerbliche Eigenart zukommen kann. Der Fall ist insofern kaum mit einem Briefmarken-Nummernsystem vergleichbar, bei dem es sich „um ein in Philatelisten-Kreisen durchgesetztes Nummernsystem [handelt], mit dem der angesprochene Verkehr eine besondere Gütevorstellung verbindet und das ihm aus dem Hause der Rechtsvorgänger des Kl. bekannt ist“ (BGH, Urt. v. 19.05.2010, I ZR 158/08, Rn. 25 - Markenheftchen). Nicht nur erscheint zweifelhaft, ob der Verkehr hier mit dem System der Klägerinnen eine besondere Gütevorstellung verbindet. Fraglich ist auch, ob der Verkehr die Produktnamen und Designnummern der Klägerinnen diesen zuordnen wird, nachdem diese auch in zahlreichen Online-Portalen und -Shops anderer Betreiber - in der Kombination insbesondere bei „GGG“ und „HHH“ - benutzt werden. Letztlich kann das jedoch dahinstehen.
283Jedenfalls fehlt es hier an den besonderen Voraussetzungen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung [§ 4 Nr. 3 a) UWG] bzw. einer unangemessenen Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Waren [§ 4 Nr. 3 b) UWG]. Dem steht letztlich die klare Kennzeichnung des Angebots der Beklagten mit ihrem Namen AA entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das „NNN“-Angebot der Beklagten - wie unter IV. 1. ausgeführt - im Wesentlichen an einen speziellen, besonders affinen Teil der Klemmbaustein-Community richtet. Deren Mitglieder mögen mitunter auch die Produktnamen bzw. Designnummern der Klägerinnen verwenden, um die entsprechenden Bauelemente im Angebot der Beklagten aufzufinden. Sie werden aber wissen, dass es sich bei der Beklagten um einen mit den Klägerinnen in keiner Weise verbundenen Anbieter handelt.
284V.
285Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 2 ZPO. Dabei wurde von einem Streitwert von 1.260.000,00 EUR ausgegangen, wovon 660.000,00 EUR auf die geschmacksmusterrechtlichen Streitgegenstände und jeweils 300.000,00 EUR auf den datenbank- sowie den wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstand entfallen. Die Verteilung der Gerichtskosten und der Umfang der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten waren dabei anhand der jeweiligen Obsiegens- bzw. Unterliegensquoten der Parteien gemessen am Gesamtstreitwert zu ermitteln. Hinsichtlich des Umfangs der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen war jeweils nur in den Blick zu nehmen, inwieweit sie jeweils im Verhältnis zur Beklagten obsiegen bzw. unterliegen.
286Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
287Der Streitwert wird auf 1.260.000,00 EUR festgesetzt.
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 203/23
3. Juli 2025
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14c O 203/23 | 3. Juli 2025 |
Referenzen
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 203/23 1x
- UrhG § 87a Begriffsbestimmungen 7x
- ZPO § 145 Prozesstrennung 1x
- § 4 Nr. 4 UWG 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 2x
- GGV § 4 Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB 2x
- GGV § 5 Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts 5x
- GGV § 6 Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB 5x
- Art. 4 bis 9 GGV 1x (nicht zugeordnet)
- GGV § 9 Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen 1x
- GGV § 8 Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte 48x
- GRUR 2002, 661, 664 1x (nicht zugeordnet)
- GGV § 7 Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB 4x
- GGV § 3 Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 40/14 2x
- I ZR 89/10 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 71/08 2x (nicht zugeordnet)
- I ZR 211/08 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 102/11 4x (nicht zugeordnet)
- Art. 106a Abs. 1 GGV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 85 Abs. 1 S. 2 GGV 1x (nicht zugeordnet)
- GGV § 10 Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen 2x
- I ZR 56/09 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 164/17 1x
- Art. 88 Abs. 3 GGV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- § 42 DesignG 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 114/12 3x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 DesignG 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 4 S. 1 DesignG 1x (nicht zugeordnet)
- MarkenG § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche 1x
- I ZR 242/94 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 259/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 4 DesignG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1, 3 DesignG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 2 DesignG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 1x
- UrhG § 2 Geschützte Werke 1x
- UrhG § 87b Rechte des Datenbankherstellers 4x
- I ZR 196/08 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG 4x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 137/20 1x
- I ZR 158/08 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
