Diese Verordnung regelt
- 1.
die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, - 2.
die Eintragung - a)
eines Nutzungsrechts, - b)
eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und - c)
eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.