In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.
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GKG 2004 § 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
Gerichtskostengesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 F 65/18
6. März 2018
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13 F 65/18 | 6. März 2018 |
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Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (38. Senat) - L 38 SF 56/16 EK AS
18. Januar 2017
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L 38 SF 56/16 EK AS | 18. Januar 2017 |
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X E 8/12
20. Februar 2013
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X E 8/12 | 20. Februar 2013 |