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GKG 2004 § 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

Gerichtskostengesetz

In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 F 65/18
6. März 2018
13 F 65/18 6. März 2018
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (38. Senat) - L 38 SF 56/16 EK AS
18. Januar 2017
L 38 SF 56/16 EK AS 18. Januar 2017
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X E 8/12
20. Februar 2013
X E 8/12 20. Februar 2013