Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 40/25

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerden gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 29. Oktober 2025 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und ihr Ehemann (Antragsteller des Parallelverfahrens 6 MB 42/25) sind Staatsangehörige von Ecuador. Gemeinsam reisten sie mit einem ab Mai 2024 gültigen Besuchsvisum für die Schengen-Staaten noch im Jahr 2024 nach Deutschland ein. Die Eheleute haben hier zwei Töchter, die beide mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind und ihrerseits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie wurden von der Tochter … und deren Ehemann aufgenommen und sind unter deren Anschrift im Kreisgebiet des Antragsgegners gemeldet.

2

Im März 2025 beantragten die Antragstellerin und ihr Ehemann jeweils die Erteilung einer Aufenthaltskarte nebst Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Zur Begründung beriefen sie sich auf den Voraufenthalt ihres Schwiegersohnes in Spanien in der Zeit von 2008 bis März 2011. In der Folgezeit war dieser Schwiegersohn in … und sodann im Kreisgebiet des Antragsgegners gemeldet. Die Eheschließung mit der Tochter … erfolgte am 13. Juni 2015.

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Am 16. April 2025 erhielten die Antragstellerin und ihr Ehemann vom Antragsgegner jeweils eine bis zum 13. September 2025 befristete „Fiktionsbescheinigung“. Als Rechtsgrundlage wurde darin der Antrag auf Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU … genannt, welches vorläufig bescheinigt wurde. Als Nebenbestimmung wurde aufgeführt: Erwerbstätigkeit nicht erlaubt (BA Bl. 96). Gegen die Nebenbestimmung erhob die Antragstellerin Widerspruch.

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Am 2. Juli 2025 hat die Antragstellerin sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gewandt und zunächst wörtlich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Nebenbestimmung in der erteilten Fiktionsbescheinigung aufzuheben.

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Mit Bescheid vom 7. Oktober 2025 hat der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU abgelehnt, die Antragstellerin binnen 30 Tagen zur Ausreise aufgefordert und ihr die Abschiebung nach Ecuador angedroht. Auch dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.

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Daraufhin und wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der „Fiktionsbescheinigung“ hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht gewandt und sich auf die Verpflichtung des Antragsgegners berufen, „eine Bescheinigung auszustellen, welche ebenfalls die aufschiebende Wirkung des ebenfalls eingelegten Widerspruchs feststellt, mithin die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit als auch das Bestehen der Freizügigkeit feststellt“. Gemäß Schreiben vom 9. Oktober 2025 gelte weiterhin der Antrag,

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„die Antragsgegnerin zu verpflichten, die wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens die Freizügigkeit bescheinigende Bescheinigung auszustellen“.

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Die Änderung des Antrages hat das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 29. Oktober 2025 als zulässig bewertet, den geänderten Antrag selbst aber nach verständiger Würdigung dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden solle, der Antragstellerin vorläufig eine Aufenthaltskarte auszustellen. Dieser Antrag sei mangels Bestehens eines Anordnungsanspruches aber unbegründet. Als Familienangehörige stehe der Antragstellerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zwingend vorauszusetzendes Freizügigkeitsrecht nicht zu, da weder ihre Tochter noch ihr Schwiegersohn „Unionsbürger“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU seien. Eine Freizügigkeitsberechtigung folge auch nicht aus § 12a FreizügG/EU und einer entsprechenden Anwendung der für Familienangehörige von Unionsbürgern geltenden Vorschriften für Familienangehörige von Deutschen, die ihrerseits von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV nachhaltig Gebrauch gemacht haben. Daran fehle es, wenn die Eigenschaft des Familienangehörigen zum Zeitpunkt des Aufenthaltes im anderen Mitgliedstaat noch nicht bestanden habe. Aus denselben Gründen ergebe sich für die Antragstellerin auch kein Recht zur Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a FreizügG/EU. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe komme mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Antrages nicht in Frage.

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Gegen den ihr am 30. Oktober 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13. November 2025 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag in einer ihren Interessen nicht dienlichen, die Hauptsache vorwegnehmenden Weise ausgelegt habe. Entsprechend § 11 Abs. 4 FreizügG/EU i.V.m. § 81 Abs. 5 AufenthG sei intendiert gewesen, lediglich eine während des Rechtsmittelverfahrens „ihren Rechtszustand bescheinigende Bescheinigung“ zu erlangen. Gemeint gewesen sei eine Verfahrensbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, nicht aber eine Aufenthaltskarte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht das Bestehen des Freizügigkeitsrechts entgegen dem Wortlaut des § 12a FreizügG/EU und entgegen der Rechtsprechung des EUGH abgelehnt.

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„Korrigierend“ beantragt sie,

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die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses vom 29.10.2025 zu verpflichten, ihr gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung auszustellen und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

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A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen (B.I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

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B. Den Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2025 bleibt der Erfolg versagt.

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I. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

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1. Der mit der Beschwerde ausdrücklich formulierte Antrag beinhaltet zunächst keine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich unzulässige Antragsänderung (dazu Beschl. d. Senats v. 10.01.2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 16), sondern nur eine Klarstellung dessen, was von Anfang an gewollt war.

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Dahinstehen kann an dieser Stelle, ob auch dieser Antrag nochmals einer Auslegung bedarf, um zu entscheiden, ob die Antragstellerin tatsächlich eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 FreizügG/EU, jeweils i.V.m. § 81 Abs. 5 AufenthG, begehrt oder eine davon zu unterscheidende Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Ausreichend deutlich wird auf jeden Fall das Anliegen der Beschwerde, den erstinstanzlich gestellten Antrag zu erläutern und dahingehend klarzustellen, dass nur eine das Verfahren absichernde Bescheinigung, aber nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine die Hauptsache vorwegnehmende vorläufige Ausstellung der letztlich begehrten Aufenthaltskarte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU gewollt war. Dieses Anliegen wurde erstinstanzlich hinreichend deutlich formuliert und vom Verwaltungsgericht vermutlich auch verstanden. Allerdings hat es dieses in dem zwischenzeitlich erreichten Verfahrensstand nicht mehr als sachdienlich angesehen und – den seines Erachtens ersichtlichen Interessen der Antragstellerin am ehesten entsprechend – anders ausgelegt und geprüft.

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2. Ob die Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 FreizügG/EU, jeweils i.V.m. § 81 Abs. 5 AufenthG, begehrt oder nicht eher – worauf die Beschwerdebegründung hindeutet – eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, kann auch im Übrigen offenbleiben. Ein Anordnungsanspruch folgt aus alldem nicht.

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a. Die wörtlich beantragte Verpflichtung auf Ausstellung einer Bescheinigung „gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 5 AufenthG“ und unter Verweis auf § 11 Abs. 4 FreizügG/EU kommt von vornherein nicht in Betracht. Das darin zum Ausdruck kommende Verständnis über mögliche verfahrenssichernde Maßnahmen geht aus mehreren Gründen fehl:

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aa. Der von der Antragstellerin angeführte § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gilt, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Er findet vorliegend indes von vornherein keine Anwendung.

21

Inwieweit das allgemeine Aufenthaltsrecht, insbesondere die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, auf Personen Anwendung findet, deren Einreise und Aufenthalt im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist, bestimmt sich nach § 11 FreizügG/EU. § 84 AufenthG, der in Absatz 1 die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage und in Absatz 2 darüberhinausgehende Wirkungen regelt, ist hier nicht aufgeführt.

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Zudem kann sich die Frage des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels nach Erhebung von Widerspruch und Klage gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegend auch deshalb nicht stellen, weil die Aufenthaltskarte und die verfahrensbegleitende Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 FreizügG/EU keine Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 2 AufenthG verkörpern, ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausstellung insbesondere einer Aufenthaltskarte nicht gegeben ist und deshalb auch ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft ist. Da die Karte keinen rechtsbegründenden, sondern nur einen deklaratorischen Charakter hat (EuGH, Urt. v. 12.03.2014 – C-456/12 –, juris Rn. 60), erfolgen Erteilung und Ablehnung der Karte nach ganz h.M. nicht im Wege eines Verwaltungsaktes, sondern aufgrund schlicht-hoheitlichen Handelns, dem keine Regelung i.S.d. § 35 VwVfG bzw. § 106 LVwG innewohnt. Sie wird nicht konstitutiv „erteilt“, sondern stellt nur eine deklaratorische Bescheinigung über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dar, die „ausgestellt“ wird. In der Hauptsache ist keine Verpflichtungs-, sondern eine Leistungsklage statthaft (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.06.2024 – 1 C 5.23 –, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 05.07.2023 – 12 S 1835/21 –, juris Rn. 55; VGH München, Urt. v. 25.05.2019 – 10 BV 18.281 –, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Beschl. v. 07.11.2014 – 3 D 70/14 –, juris Rn. 7; OVG Bln-Brbg., Urt. v. 28.04.2009 – OVG 2 B 22.07 –, juris Rn. 13; VG Berlin, Urt. v. 24.02.2025 – 21 K 362/24 –, juris Rn. 11; Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 38; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 5).

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Sollte die Behörde die Ablehnung der Ausstellung dennoch in Form eines Verwaltungsaktes aussprechen, könnte ein vorsorglich erhobener Widerspruch zwar den Eintritt der Bestandskraft verhindern. An dem rein deklaratorischen Charakter der begehrten Aufenthaltskarte, der allein statthaften Leistungsklage und der Unanwendbarkeit des § 82 Abs. 2 Satz 2 AufenthG würde dies aber nichts ändern.

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bb. Auch § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. § 81 Abs. 5 AufenthG kommt vorliegend nicht zum Zuge. § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU bestimmt, dass auf Antrag eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen ist, wenn nach diesem Gesetz von Amts wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht. Erfasst werden damit nur diejenigen Fälle, in denen bereits feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU vorliegen, die Aufenthaltskarte aber aus verfahrenstechnischen Gründen noch nicht ausgestellt werden kann. Abdeckt ist damit nur die Zeit zwischen der Veranlassung der Herstellung der Karte (zentral bei der Bundesdruckerei) und ihrer Bereitstellung und Übergabe an den Inhaber. Sie betrifft hingegen nicht diejenigen Fälle, in denen ein Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte noch fraglich ist (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.09.2022 – 2 M 56/22 –, juris Rn. 12 f. mit Verweis auf BT-Drs. 19/21750, S. 45) oder die Ausstellung – wie hier – bereits abgelehnt worden ist.

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b. Schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konnte sich ein Anordnungsanspruch schließlich nicht mehr aus dem damit verbleibenden § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ergeben. Nach der behördlichen Ablehnung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist für eine Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU kein Raum mehr.

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Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erhält der Familienangehörige eines Unionsbürgers unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben (vgl. § 5a FreizügG/EU) gemacht worden sind. Diese nationale Regelung knüpft an die Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. EU L 158 v. 30.04.2004, S. 77, berichtigt in ABl. EU L 229 v. 29.06.2004, S. 35; im Folgenden: RL 2004/38/EG). Danach wird eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte unverzüglich ausgestellt. Sie dient dem sofortigen Nachweis für die rechtzeitige Beantragung der Aufenthaltskarte, aber nicht dem Nachweis für ein Freizügigkeitsrecht (OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2025 – 18 B 1215/24 –, juris Rn. 21, Beschl. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 –, juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 07.08.2014 – 7 B 1216/14 –, juris Rn. 13). Insoweit führt die Antragstellerin zutreffend aus, dass die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG lediglich voraussetzt, dass ein Antrag gestellt worden ist, es aber auf die weitergehenden Voraussetzungen zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach 10 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG – etwa die Vorlage der erforderlichen Dokumente über die Eigenschaft als Familienangehörige – nicht ankommt. Die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG beinhaltet nicht mehr als eine „Eingangsbestätigung“ (OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2025 – 18 B 1215/24 –, juris Rn. 19, ausführlich: Beschl. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 –, juris Rn. 3-9 m.w.N.).

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Entsprechend hängt die Ausstellung der hier begehrten sogenannten Verfahrensbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht davon ab, dass die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlichen Dokumente bereits vorliegen bzw. die vorgelegten Unterlagen das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen tatsächlich belegen. Diese werden erst in dem Antragsverfahren geprüft, dort gegebenenfalls verneint und der Antrag in diesem Fall abgelehnt (so schon VG Schleswig, Beschl. v. 22.05.2024 – 11 B 150/23 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Ungeachtet der anderslautenden Formulierung (Bescheinigung darüber, dass die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben gemacht wurden) und der sich damit stellenden Frage der unionsrechtskonformen Umsetzung des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG dient auch die Verfahrensbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU allein dem Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthaltes des Familienangehörigen aufgrund erfolgter Antragstellung, dies allerdings – wie die Bescheinigung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG – nur in dem Zeitraum nach der Einreise zwischen der (melderechtlichen) Anmeldung des Familienangehörigen und der (erstmaligen) Entscheidung über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.09.2022 – 2 M 56/22 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 –, juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 07.08.2014 – 7 B 1216/14 –, juris Rn. 13; VG Berlin, Beschl. v. 12.05.2025 – 29 L 318/25 –, juris Rn. 8; Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 21; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 6 m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand 01.12.2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 18.). Die jeweilige Behörde hat es danach in der Hand, durch eine zügige Bearbeitung des Antrags den Verwendungszeitraum einer derartigen Bescheinigung möglichst kurz zu halten (OVG Münster, Beschl. v. 11.03.2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 10).

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3. Bereits aus den vorstehend dargestellten rechtlichen Gegebenheiten ergibt sich für das Beschwerdeverfahren die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgelehnt hat. Auf die von der Beschwerde weitergehend gemachten Ausführungen zum Bestehen eines Freizügigkeitsrechts für Familienangehörige von Deutschen gemäß § 12a FreizügG/EU kommt es nach dem nunmehr ausdrücklich klargestellten und für den Senat bindenden Antragsbegehren nicht (mehr) an.

29

Nach Ablauf der „Fiktionsbescheinigung“ und behördlicher Ablehnung der beantragten Aufenthaltskarte durch Bescheid vom 7. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht den geänderten Antrag der Antragstellerin aufgrund verständiger Würdigung ihres Begehrens und entgegen der in der Beschwerdebegründung dargelegten Auffassung sachgerecht ausgelegt (vgl. zur gebotenen Auslegung im Interesse effektiven Rechtsschutzes: Beschl. d. Senats v. 03.11.2025 – 6 MB 31/25 –, juris Rn. 59) und geprüft, ob der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig eine Aufenthaltskarte auszustellen ist. Dieser Antrag war der allein noch zielführende; sein Erfolg hing maßgeblich davon ab, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Bescheinigung über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zusteht (vgl. nur VGH Mannheim, Beschl. v. 20.01.2022 – 11 S 2757/20 –, juris Rn. 46, 49).

30

Eine Überprüfung der vom Verwaltungsgericht insoweit zu Recht gemachten rechtlichen Ausführungen insbesondere zu § 12a FreizügG/EU und der Verneinung eines Freizügigkeitsrechts für die Antragstellerin kommt nicht (mehr) in Betracht. Nach § 122 Abs. 1 VwGO darf der Senat gemäß der auch in selbständigen Beschlussverfahren geltenden Vorschrift des § 88 VwGO über dieses gemäß § 82 Abs. 1 VwGO ausdrücklich formulierte Begehren nicht hinausgehen, sondern ist daran gemäß der im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 88 Rn. 2) gebunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der oder die Beteiligte – wie hier – bei der Fassung des Antrags anwaltlich vertreten ist; die Antragsformulierung hat für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten eine gesteigerte Bedeutung. Eine vom Antragswortlaut abweichende Auslegung kommt dann nur in Betracht, wenn die Klage- bzw. Antragsbegründung oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.11.2025 – 6 MB 31/25 –, juris Rn. 59 m.w.N.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr ist der formulierte Antrag ausdrücklich gewollt.

31

II. Nach alledem ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht unbegründet. Der Antrag hatte aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

32

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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