GKG 2004 § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

Gerichtskostengesetz

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von