Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 33/25, 6 O 21/25

Leitsatz

1. Im Falle eines Zuständigkeitswechsels auf Behördenseite in Folge eines Umzugs des Rechtsschutzsuchenden während des Verfahrens ist eine Umstellung des Klageantrags auf eine isolierte Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner gemäß § 173 S 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr 2 ZPO zulässig sowie ausnahmsweise statthaft und von einem Rechtsschutzinteresse getragen. (Rn.23)

2. Trotz des vorangegangenen Umzugs besteht außerdem ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der den ablehnenden Bescheid erlassenden, vormals zuständigen Ausländerbehörde. (Rn.23)

3. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Folge der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. § 50 Abs 1, § 58 Abs. 2 S 2, § 84 Abs 1 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) wirkt nicht nur gegenüber der erlassenden Behörde, sondern auch gegenüber der nach Umzug zuständigen Ausländerbehörde, die nach dem Zuständigkeitsübergang für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständig ist. (Rn.30)

4. Der Ablehnungsgrund des § 19f Abs 1 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt auch in den Fällen, in denen sich der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zum vorübergehenden Schutz aufhält (Alt. 1) oder hier einen Antrag auf Zuerkennung eines solchen Schutzes gestellt hat (Alt. 2). (Rn.45)

5. Die unionsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gegenüber Drittstaatsangehörigen, die anlässlich des Krieges in der Ukraine aufgenommen wurden, schließen den weitergehenden nationalrechtlichen Ablehnungsgrund des § 19f Abs 1 Nr 1 Alt 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht aus. (Rn.50)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 6. Oktober 2025, 11 B 140/25, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerden gegen die Entscheidung zur Sache sowie gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 6. Oktober 2025 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 6 MB 33/25.

Der Beschluss im Verfahren 6 O 21/25 ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten in diesem Verfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 26. Februar 2022 aus der Ukraine aufgrund des dortigen Krieges nach Deutschland ein. Zum Zeitpunkt seiner Einreise war er im Besitz einer befristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis für einen studienvorbereitenden Sprachkurs. Der Antragsteller wurde erkennungsdienstlich erfasst und Ende März 2022 zunächst in der Landesunterkunft Boostedt als „UKR-Erstregistrierung“ aufgenommen. Am 22. Juni 2022 beantragte der Antragsteller ohne nähere Konkretisierung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und erhielt in der Folge unter Verweis auf § 24 und § 81 AufenthG wiederholt Fiktionsbescheinigungen.

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Mit Anhörungsschreiben vom 13. April 2023 kündigte der Antragsgegner die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG an. Er verwies darauf, dass keine Informationen vorlägen, die gegen eine sichere, dauerhafte Rückkehr nach Nigeria sprächen, und gab dem Antragsteller Gelegenheit, entsprechende Gründe vorzutragen. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2023 insofern Stellung, als er unter Vorlage einer Zulassungsbestätigung der University of Europe for Applied Sciences in Hamburg erstmals seine Absicht kundtat, in Deutschland zu studieren, und um Erteilung einer studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis bat.

3

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2023 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen 30 Tagen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Nigeria an. Es sei davon auszugehen, dass er sicher und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Da somit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nicht in Frage komme, sei auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG nicht möglich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Februar 2024 zurück.

4

Am 12. März 2024 erhob der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage (Az: 11 A 38/24) auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; laut Begründung lediglich zu Studienzwecken. Das Verfahren ist noch anhängig.

5

Anfang Juni 2025 verzog der Antragsteller aus dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nach Berlin. Nach einer neuerlichen Ausreiseaufforderung durch den Antragsgegner hat er am 31. Juli 2025 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Antragsgegner mit dem Landesamt für Einwanderung, der zentralen Ausländerbehörde Berlins, bereits auf einen Zuständigkeitsübergang verständigt und die Akten nach dort abgegeben. Der Antragsteller hat seinen gegen den Antragsgegner gerichteten Eilantrag dennoch aufrechterhalten.

6

Das Verwaltungsgericht hat im Klageverfahren 11 A 38/24 darauf hingewiesen, dass das Verfahren wegen fehlender Passivlegitimation des Antragsgegners für das Verpflichtungsbegehren für erledigt zu erklären und ein entsprechendes Antragsbegehren gegenüber der nunmehr zuständigen Ausländerbehörde in Berlin geltend zu machen sei. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Stattdessen hat er die anhängige Verpflichtungsklage erweitert und sie nunmehr auch gegen das Land Berlin gerichtet. Es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2023 durch den Antragsgegner. Die für das Verpflichtungsbegehren nunmehr zuständige Berliner Ausländerbehörde könne den vom Antragsgegner erlassenen Bescheid nicht aufheben.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 abgelehnt. Gegen den ihm am 10. Oktober 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. Oktober 2025 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er beantragt nunmehr ausdrücklich,

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1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.03.2024 (Az: 11 A 38/24) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2024 unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 06.10.2025 (Az: 11 B 140/25) anzuordnen,

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2. die Streitwertfestsetzung unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 06.10.2025 (Az.: 11 B 140/25) auf 2.500 Euro, maximal auf 5.000 Euro, festzusetzen,

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3. sowie dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.

11

Der Antragsgegner sieht sich weiterhin nicht als passivlegitimiert an und verweist auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller habe weiterhin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 16b AufenthG. Da er schon nicht unter den Schutzstatus des Ratsbeschlusses gemäß der Richtlinie 2001/55/EG falle, bestehe auch kein Wahlrecht.

II.

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

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2. Den Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 bleibt der Erfolg sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (a.) als auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (b.) versagt.

14

a. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltene Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom13. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen den angefochtenen Beschluss im Ergebnis nicht in Frage.

15

Der vorliegend auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs – nicht der Klage (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 27.02.2025 – 6 MB 2/25 –, juris Rn. 16) – gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wurde trotz des zuvor erfolgten Umzugs des Antragstellers nach Berlin richtigerweise am örtlich zuständigen Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellt (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO) und hat sowohl in Bezug auf die im Bescheid enthaltene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hierzu (aa.) als auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung (hierzu bb.) keinen Erfolg.

16

aa. Der Antrag hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – gegenüber dem Antragsgegner zulässig (hierzu (1)), aber unbegründet (hierzu (2)).

17

(1) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unstatthaft abgelehnt und die Ablehnung mit einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis begründet. Zwar komme dem Antragsteller eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu Gute, die durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis beendet worden sei. Unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnungsentscheidung sei damit auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entfallen. Die in einem solchen Fall grundsätzlich bestehende Möglichkeit, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zumindest die Einstellung des Vollzugs der mit dem Ablehnungsbescheid verbundenen Wirkungen gemäß § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG gegenüber der erlassenden Behörde zu erreichen, sei im vorliegenden Fall dennoch nicht gegeben. Aufgrund der weggefallenen Zuständigkeit des Antragsgegners, der allein durch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gebunden werden könne, sei der Antragsgegner für den Vollzug der angegriffenen Entscheidung nicht mehr zuständig. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch den gestellten Antrag eine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen könne. Dieser Auffassung schließt sich der Senat im Ergebnis nicht an.

18

(a) Zu Recht weist der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung darauf hin, dass der gegen die Wirkung des ablehnenden Bescheides gerichtete Antrag statthaft ist.

19

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist bei belastenden Verwaltungsakten, gegen die im Verfahren der Hauptsache zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses die Aufhebung des Verwaltungsakts genügt, d.h. ein Anfechtungsrechtsbehelf gegeben ist, grundsätzlich statthaft (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 19; § 123 Rn. 28), wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Antragsteller hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Hauptsache gegenüber dem Antragsgegner eine Anfechtungsklage erhoben (dazu (aa)), die statthaft ist und bezüglich derer er über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügt (dazu (bb)). Der gegen die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2024 gerichtete Rechtsbehelf entfaltet keine aufschiebende Wirkung (dazu (cc)).

20

(aa) In der Hauptsache, d.h. mit seiner Klage zum Aktenzeichen 11 A 28/24, begehrt der Antragsteller nicht mehr, wie ursprünglich beantragt, die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Aufenthaltserlaubnis. Das gegen den Antragsgegner gerichtete Klagebegehren ist in der Hauptsache nunmehr auf ein reines Anfechtungsbegehren beschränkt.

21

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache ist § 88 VwGO. Danach darf das Gericht über das Rechtsschutzbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist das tatsächliche Begehren, nicht aber der Wortlaut des Antrags (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 37; BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Begehren im Rahmen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses sachdienlich verfolgt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 08.05.1991 – 2 BvR 170/85 –, juris Rn. 9). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, das tatsächliche Begehren unter Heranziehung der Begründung erschöpfend zu ermitteln, indem der wirkliche Wille erforscht wird. Ist ein Verfahren bereits eingeleitet, haben die Gerichte das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen und der Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht unzumutbar verkürzt wird. Dies gilt auch für die Handhabung des § 88 VwGO (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 34 ff., Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 –, juris Rn. 14 f.). Entsprechend ist auch ein bei Gericht gestellter Antrag so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 5). Für die Bestimmung des Rechtsschutzziels sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten und der dabei in prozessualen und sonstigen Erklärungen geäußerte Parteiwille, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 5; Urt. v. 01.09.2016 – 4 C 4.15 –, juris Rn. 9; vgl. Beschl. d. Senats v. 03.11.2025 – 6 MB 31/25 –, juris Rn. 59).

22

Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus der Gesamtheit des Vorbringens, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner kein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr verfolgt, sondern lediglich die Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2024 erreichen möchte. So hat er in der Hauptsache vorgetragen, sich hierauf beschränken zu wollen und ein berechtigtes Interesse an der Fortführung der in der Verpflichtungsklage stets enthaltenen Anfechtungsklage zu haben.

23

(bb) Eine Umstellung des Klageantrags auf eine isolierte Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner im Bescheid vom 13. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2024 kann zulässigerweise gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO erfolgen. Sie ist in der vorliegenden Fallkonstellation – eines Zuständigkeitswechsels auf Behördenseite in Folge eines Umzugs des Rechtsschutzsuchenden während des Verfahrens – auch ausnahmsweise statthaft (vgl. i.E. BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 – 1 C 10.06 –, juris Rn. 16 unter Verweis auf: BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 – 1 C 19.94 –, juris Rn. 12, Urt. v. 29.03.1996 – 1 C 28.94 –, juris Rn. 13, Urt. v. 29.03.1993 – 1 C 16.93 –, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Urt. v. 15.06.2014 – 2 L 136/12 –, juris Rn. 27). Mit Blick auf die Anfechtungsklage kann dem Antragsteller ferner nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden.

24

Von einer der Statthaftigkeit und dem Rechtsschutzbedürfnis entgegenstehenden künstlichen Aufspaltung des Verfahrens in eine isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheides einerseits und eine Weiterverfolgung des Verpflichtungsbegehrens andererseits kann in dieser Fallkonstellation nicht die Rede sein. Bei der Klage gegen einen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagenden Bescheid geht es in der Regel nicht nur um eine Erweiterung der eigenen Rechtsposition – durch Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis –, sondern auch darum, von den belastenden Wirkungen, insbesondere einer sich aus dem Wegfall der Fiktionswirkung ergebenden Ausreisepflicht, verschont zu bleiben. Außerdem muss der Rechtsschutzsuchende damit rechnen, dass die im Bescheid gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angeführten Gründe Einfluss auf die zukünftige Entscheidung der nun zuständig gewordenen Behörde haben (OVG Magdeburg, Urt. v. 15.06.2014 – 2 L 136/12 –, juris Rn. 27 unter Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 27.09.1993 – 1 B 73.93 –, juris Rn. 6 und die dortigen Erwägungen zum Fortsetzungsfeststellunginteresse).

25

Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist (nur) dann nicht gegeben, wenn der Rechtschutzsuchende mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung zurzeit nutzlos darstellt (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2005 – 6 B 37.05 –, juris Rn. 6, m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Vielmehr ist anerkannt, dass die Aufhebung des Ablehnungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine nicht mehr zuständige Behörde den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr erfüllen kann (BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 – 1 C 28.94 –, juris Rn. 13) und/oder sich eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer wie dem Wegfall der Fiktionswirkung nur so oder besser abwenden lässt, so dass ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage besteht; die Inanspruchnahme des Gerichts stellt sich für die subjektive Rechtsstellung des Betroffenen in diesem Fall nicht als nutzlos dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 – 1 C 10.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Magdeburg, Urt. v. 15.06.2014 – 2 L 136/12 –, juris Rn. 27).

26

(cc) Widerspruch und Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (OVG Schleswig, Beschluss v. 21.07.2023 – 4 MB 13/23 –, juris Rn. 21 f.).

27

(b) Der Antragsteller verfügt trotz des vorangegangenen Umzugs nach Berlin außerdem über ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dieses ergibt sich aus den Folgen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu (aa)), die auch gegenüber der nunmehr für die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes gegenüber dem Antragsteller zuständigen Berliner Ausländerbehörde Wirkung entfalten (dazu (bb)) und die durch die mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Gestaltungswirkungen teilweise gehemmt werden (dazu (cc)).

28

(aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht der Entscheidung über ein für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO notwendiges Rechtsschutzbedürfnis eine Betrachtung der Wirkungen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zugrunde gelegt. Auch hier gilt, dass die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Verlust eines fiktiven Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 3 AufenthG führte (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 21.07.2023 – 4 MB 13/23 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Das fiktive Bleiberecht kam dem Antragsteller aufgrund seines bei Antragstellung rechtmäßigen Aufenthaltes zu, abgeleitet aus § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV – in der Fassung vom 07.03.2022, BAnz AT 08.03.2022). Nach der zu diesem Zeitpunkt Anwendung findenden Fassung der Vorschrift waren Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 23. Mai 2022 befreit.

29

Als Folge des Wegfalls des fiktiven Bleiberechts mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) trat die Ausreisepflicht des Antragstellers ein (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Eine Abschiebung droht dem Antragsteller mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Vollziehbar wird die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Dies ist gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Fall, da Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben.

30

(bb) Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit der Folge der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) wirkt nicht nur gegenüber dem Antragsgegner, sondern auch gegenüber der Berliner Ausländerbehörde, die nach dem Zuständigkeitsübergang für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes im Falle des Antragstellers zuständig ist. Grund hierfür ist die Tatbestandswirkung, die dem ablehnenden Bescheid zukommt. Die sogenannte Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes ist dann anzunehmen, wenn nach materiellem Recht der Erlass eines wirksamen Verwaltungsakts – hier der Erlass eines wirksamen Ablehnungsbescheids – Voraussetzung für den Eintritt von Rechtsfolgen – hier der vollziehbaren Ausreisepflicht – ist (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 43 Rn. 154). Sie ist im Bereich des Verwaltungshandelns Folge der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes als eigenständiger Quelle des Rechts. Per Verwaltungsakt kann die Verwaltung die Rechtsordnung unmittelbar und verbindlich gestalten. Ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14.01 –, juris Rn. 14; Urt. d. Senats v. 13.11.2024 – 6 LB 15/24 –, juris Rn. 59).

31

(cc) Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht hemmt die Vollziehbarkeit der ablehnenden Entscheidung. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bliebe zwar die Wirksamkeit des Ablehnungsbescheides und mit ihm die Ausreisepflicht erhalten; letztere dürfte aber nicht mehr vollzogen werden. Vielmehr wäre der Betreffende für die Dauer der aufschiebenden Wirkung zu dulden (Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, Migrationsrecht, 24. Ed. 01.01.2026, § 84 AufenthG Rn. 22, m.w.N.). Dies würde auch gegenüber der Berliner Ausländerbehörde gelten und zwar unabhängig von der Reichweite der vom Verwaltungsgericht angeführten prozessualen Bindungswirkung des Beschlusses entsprechend § 121 VwGO. Der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt, wie auch der erfolgreichen Anfechtungsklage (vgl. dazu Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 42 Rn. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 3), nämlich insoweit rechtsgestaltende Wirkung zu, als sie jedermann untersagt, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen. Dieser weite Begriff der Vollziehung erfasst jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.07.2024 – 18 B 1063/23 –, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1989 – 9 A 57/88 –, juris Rn. 19).

32

(2) Ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach alledem zulässig, rügt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die inhaltliche Richtigkeit der Antragsablehnung und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Aufenthaltserlaubnis hätte prüfen müssen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist aber auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller in Bezug genommenen Vortrags aus erster Instanz unbegründet.

33

Die bei einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privatem Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollziehungsinteresse. Sie orientiert sich dabei vorrangig an der Frage, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also in die eine oder andere Richtung offensichtlich ist. Lässt sich bei dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen (Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 9, v. 13.02.2024 – 6 MB 1/24 –, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3).

34

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die streitgegenständliche Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis stellt sich nach der gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig dar.

35

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht abgelehnt. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt im Falle eines isolierten – aus einer Verpflichtungskonstellation herausgetrennten – Anfechtungsbegehrens entscheidungserheblich abzustellen ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich weder einen Anspruch auf die vom Antragsgegner abgelehnte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG (hierzu (a)), noch auf die begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (hierzu (b)).

36

(a) Der Antragsteller unterfällt nicht der Regelung zur Aufenthaltsgewährung zum vorrübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (Richtlinie vom 20.07.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten – Massenzustrom-Richtlinie, ABl. EU L 212 vom 07.08.2001, S. 12) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

37

Dem Antragsteller war und ist auf Grundlage des – hier in Rede stehenden – Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss, ABl. EU L 71 vom 04.03.2022, S. 1) kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Er unterliegt keiner der nach dem Durchführungsbeschluss gemäß der Massenzustrom-Richtlinie als schutzbedürftig angesehenen Personengruppen.

38

In Art. 1 des Durchführungsbeschlusses wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Europäische Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Art. 2 Abs. 1 lit. b) begrenzt die zu schützende Personengruppe, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden, in Bezug auf Staatsangehörige anderer Drittländer – wie den Antragsteller – auf diejenigen Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben. Art. 2 Abs. 2 eröffnet den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit, Staatsangehörigen anderer Drittländer Schutz zu bieten, die sich auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Nach Art. 2 Abs. 3 können die Mitgliedstaaten unter Verweis auf Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

39

Der Antragsteller unterfällt unstreitig nicht den Regelungen des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses, da er in der Ukraine keinen internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz genossen hat und zudem nicht über einen nach ukrainischem Recht gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte.

40

Auch kommt dem Antragsteller kein darüberhinausgehender Schutz über Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses zu. Dies gilt unabhängig davon, ob Deutschland von dieser Regelung Gebrauch gemacht hat bzw. macht. Der Antragsteller erfüllt bereits die Tatbestandsmerkmale des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses nicht. Zwar hielt er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Ukraine anlässlich der russischen Invasion aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig in der Ukraine auf. Jedoch hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren kann.

41

Bei dem Merkmal der sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland, welches weder in der Massenzustrom-Richtlinie noch im Durchführungsbeschluss definiert wird, handelt es sich nach Ausführung der Kommission um ein Konzept sui generis der Massenzustrom-Richtlinie, welches im Lichte ihrer Art. 2 lit. c) und Art. 6 Abs. 2 zu betrachten ist (Mitteilung der Europäischen Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes – 2022/C 126 I/01 – Operative Leitlinien, ABL. EU C 126 I v. 21.03.2022, S. 1 (4)). Nach dem Länderrundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 5. September 2022 ist diese zielstaatsbezogene Voraussetzung von der Ausländerbehörde zu prüfen, wobei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG als Maßstab herangezogen werden können (vgl. Länderrundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, betreffend Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes v. 05.09.2022, Nr. 4.4, S. 8 f.). Etwas anderes behauptet auch der Antragsteller nicht. Er hat keine Gründe genannt, die nach diesem Maßstab gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Herkunftsland sprechen.

42

Eine inhaltlich weitergehende nationalrechtliche Ausdehnung des Schutzes von Staatsangehörigen anderer Drittländer als der Ukraine, wie dem Antragsteller, die vor dem 24. Februar 2022 als Studenten rechtmäßig in der Ukraine wohnhaft waren, aber sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, ist nach den operativen Leitlinien – in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses – explizit nicht vorgesehen. Dieser Personengruppe soll lediglich eine Aufnahme durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der Durchreise in ihr Herkunftsland gewährleistet werden (Operative Leitlinien, Amtsblatt der Europäischen Union v. 21.03.2022, S. 6 unten).

43

(b) Entgegen der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist.

44

Losgelöst von der im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Frage, ob der Antragsteller neben den besonderen auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1, 5 AufenthG i.V.m. §§ 13, 13a BaföG erfüllt hat bzw. derzeit erfüllt, steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG unabhängig vom entscheidungserheblichen Zeitpunkt der allgemeine Ablehnungsgrund des § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG entgegen. Vor diesem Hintergrund kam es auf die mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Januar 2026 vom Antragsgegner erbetenen Auskünfte und die in Folge dessen eingereichten Nachweise nicht mehr an.

45

Nach § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird ein Aufenthaltstitel nach § 16b Abs. 1 AufenthG nicht an Ausländer erteilt, die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten (Alt. 1) oder die in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt haben (Alt. 2). Die Vorschrift bezieht sich u.a. auf Personen, die vorübergehenden Schutz nach der RL 2001/55/EG bzw. § 24 AufenthG erhalten oder einen solchen Antrag gestellt haben und ist damit aktuell v.a. für Personen aus der Ukraine relevant. Der Ausschluss beruht auch darauf, dass eine vorübergehende Schutzgewährung nicht zu einer Zweckveränderung des Aufenthaltstitels in Anspruch genommen werden soll. Sie schließt damit etwa den Übergang in Ausbildung und Studium aus (so Kluth, in: Kluth/Heusch, AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, § 19f AufenthG Rn. 2b und Hailbronner, AuslR, Stand 01.12.2025, § 19f AufenthG Rn. 9f.). Im Falle des Antragstellers greift § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG, da er in der Bundesrepublik mit seinem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis im Juni 2022 zunächst einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG gestellt hat und später einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG.

46

(aa) Die Argumentation des Antragstellers, mit der er eine Anwendbarkeit von § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG insoweit in Frage stellt, als eine Antragstellung auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland vom Wortlaut der Vorschrift nicht mitumfasst sei, überzeugt nicht (i.E. auch anders Ewald/Werner, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 24. Ed. Stand: 01.01.2026, § 19f AufenthG Rn. 3; Hocks, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 19f AufenthG Rn. 11). Der Antragsteller scheint davon auszugehen, dass sich aus § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG ein Ablehnungsgrund nur dann ergibt, wenn der betroffene Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Bundesrepublik einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt hat. Dieses Verständnis der Norm begründet er mit der zwischen den beiden Alternativen des § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG divergierenden Formulierungen, wobei er diese Formulierungen den Alternativen allerdings auch falsch zuordnet. Die erste Alternative des § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG legt einen Aufenthalt im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ zugrunde und die zweite spricht lediglich von einem Antrag „in einem Mitgliedstaat“. Inwiefern dieser Unterschied in der Formulierung, der offensichtlich nur der Verkürzung dient, die Behauptung einer fehlenden Anwendbarkeit auf einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes in Deutschland stützt, erschließt sich dem Senat nicht. Zumal der Wortlaut eben nicht eine Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat fordert, was einen Antrag in Deutschland tatbestandlich ausschließen würde. Auch in Bezug auf den Schutzzweck der Vorschrift ist nicht ersichtlich, worin der entscheidende Unterschied einer Beantragung der sich gegenseitig ausschließenden Titel im selben Staat zu einer solchen in zwei unterschiedlichen Staaten bestehen sollte.

47

(bb) Der Antragsteller kann der Anwendbarkeit des § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG auch nicht entgegenhalten, im Rahmen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Juni 2022 nicht explizit einen Antrag auf vorrübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG gestellt zu haben. Eine entsprechende, auf § 24 AufenthG abzielende Auslegung seines Begehrens durch den Antragsgegner drängte sich auf. Der Antragsteller reiste aufgrund des Krieges in der Ukraine nach Deutschland ein. Damit unterfiel er zunächst tatbestandlich der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV (in der damals anzuwendenden Fassung vom 07.03.2022). In Folge dessen erhielt der Antragsteller mit Blick auf § 24 AufenthG sowohl einen Zuweisungsbescheid als auch Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Abgesehen davon machte der Antragsteller bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis keine anderslautenden Angaben. Insbesondere machte er auf Seite 4 des Antragsformulars (Bl. 6 BA-A) nicht von der Möglichkeit Gebrauch, sein Studium als Aufenthaltszweck anzugeben. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seiner späteren Stellungnahme vom 7. Juli 2023 lediglich auf eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Zulassung zu einem Studium in Deutschland einging, ändert selbst bei Annahme einer konkludenten Rücknahme nichts an dem ursprünglichen Antrag nach § 24 AufenthG.

48

(cc) Der Antragsteller verweist außerdem darauf, dass § 19f Abs. 1 Satz 1 AufenthG so ausgelegt werde, dass er allein einem zeitgleichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und nach § 16b AufenthG entgegenstehe. Ein „Spurwechsel“ aus dem Aufenthalt nach § 24 AufenthG in einen unionsrechtlich geregelten Titel wie § 16b AufenthG solle hingegen möglich sein. Dies ergebe sich aus der „Ratsempfehlung (EU) 2025/0651“ sowie aus dem darauf Bezug nehmenden Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern aus August 2025. Die Auffassung des Antragstellers, dass es darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers und dem Telos der Vorschrift entspreche, einen Wechsel auch dann zu ermöglichen, wenn beide Titel nebeneinander beantragt werden, solange noch keiner gewährt bzw. der Titel nach § 24 AufenthG bereits abgelehnt worden sei, vermag sich der Senat angesichts der klaren Formulierung des § 19f Abs. 1 Alt. 2 AufenthG jedoch nicht anzuschließen.

49

§ 19f AufenthG ist ursprünglich durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in das AufenthG aufgenommen worden, um unter anderem die Gründe, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne der Richtlinie 2016/801 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, Abl. EU L 132 v. 21.05.2016, S. 21) entgegenstehen, in deutsches Recht zu übernehmen (BT-Drs. 19/8285, S. 102). Damit setzt Art. 19f AufenthG unter Anderem Art. 2 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2016/801 um. Gegenstand der Richtlinie 2016/801 ist es, gemeinsame Bedingungen für die zulässige Einreise und den Aufenthalt Drittstaatsangehöriger zum Zwecke eines Studiums etc. in der Europäischen Union zu regeln. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) Alt. 2 der Richtlinie 2016/801 findet sie jedoch keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die „vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG genießen“, d.h. nach deutschem Recht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG innehaben. Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2016/801 sind mithin möglich, sofern die betroffenen Personen nicht gleichzeitig vorübergehenden Schutz in der Union innehaben (so ausdrücklich der Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates für einen koordinierten Ansatz beim Übergang hin zu neuen Optionen nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine v. 04.06.2025, COM (2025) 651, S. 3 und 17; die auf dem Vorschlag der Kommission beruhende Empfehlung des Rates der Europäischen Union v. 16.09.2025 (C/2025/5129), Abl. EU L C v. 23.09.2025, S. 5, A.2.).

50

Danach wäre die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken gemäß der Richtlinie 2016/801 tatsächlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn lediglich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG gestellt wurde. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass weitere nationale Ausschlussgründe – wie der des § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG – gegen Unionsrecht verstoßen und § 19f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unionsrechtskonform anderslautend auszulegen ist bzw. § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG unangewendet bleiben muss. Dies legt auch der Antragsteller nicht dar.

51

Eine derartige Auffassung ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Vorschlag der Kommission für eine Ratsempfehlung vom 4. Juni 2025 (COM (2025) 651), der darauf beruhenden Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 16. September 2025 (C/2025/5129, Abl. EU L C v. 23.09.2025, S. 1) oder dem Länderschreiben des Bundesinnenministeriums vom 11. August 2025. Denn diese Dokumente befassen sich lediglich mit Personen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2001/55/EG i.V.m. mit dem Durchführungsbeschluss 2022/328 des Rates bzw. die des § 24 AufenthG erfüllen bzw. mit dem Status von Personen, die vorübergehenden Schutz tatsächlich genießen, d.h. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen. Hierzu zählt der Antragsteller jedoch nicht; er hat weder einen solchen Titel noch, wie unter (2)(a) gesehen, einen entsprechenden Anspruch.

52

Hintergrund der vom Antragsteller in Bezug genommenen Empfehlung des Rates ist, dass der gewährte Schutz, der von der Solidarität der Union mit der Bevölkerung der Ukraine zeugt, naturgemäß nur ein vorübergehender ist. Der Rat sieht es deshalb als notwendig an, einen schrittweisen, dauerhaften und gut koordinierten Übergang aus diesem Status für die Zeit vorzubereiten, wenn die Umstände in der Ukraine ein Ende des vorübergehenden Schutzes zulassen (Empfehlung des Rates der Europäischen Union v. 16.09.2025, C/2025/5129, Erwägungsgrund 1). Nach dem Vorschlag der Kommission zu einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten, um den Übergang von Personen mit vorübergehendem Schutzstatus in einen anderen Rechtsstatus zu unterstützen (…), Personen mit vorübergehendem Schutzstatus insbesondere dann, wenn sie (…) für einen anderen Status auf der Grundlage des EU-Rechts infrage kämen, die Möglichkeit geben, z.B. Genehmigungen gemäß der Richtlinie für Studenten und Forscher (Richtlinie 2016/801) zu beantragen (vgl. Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates für einen koordinierten Ansatz beim Übergang hin zu neuen Optionen nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine v. 04.06.2025, COM (2025) 651, S. 3, 13, 17). Im Lichte dessen hat auch das Bundesinnenministerium in seinem Länderrundschreiben vom 11. August 2025 für die Anwendung des § 19f Abs. 1 Nr. 1 (Alt. 1) AufenthG auf die nach Unionsrecht bestehende Möglichkeit verwiesen, nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG einen direkten Wechsel in die genannten Aufenthaltstitel zu ermöglichen, solange zu keinem Zeitpunkt beide Titel – d. h. § 24 AufenthG und der jeweilige Zieltitel – parallel bestehen (vgl. Länderrundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, betreffend Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Ziffer 8.2, S. 18). Mit der Anwendung und Auslegung des § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG befasst sich das Länderrundschreiben nicht.

53

bb. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

54

(1) Der Antrag ist insbesondere statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, keine aufschiebende Wirkung hat und der Erlass einer Abschiebungsandrohung Teil der Verwaltungsvollstreckung ist.

55

(2) Der Antrag ist unbegründet. Vor dem Hintergrund der offensichtlich rechtmäßigen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt sich auch die auf Grundlage dessen erlassene Abschiebungsandrohung nach der gebotenen summarischen Prüfung auf Grundlage des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig dar.

56

Die Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

57

Vorliegend erfüllt die Abschiebungsandrohung, wie vom Verwaltungsgericht richtig festgestellt und vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt, die formellen Voraussetzungen des § 59 AufenthG. Soweit der Antragsteller in materiellrechtlicher Hinsicht meint, die Abschiebungsandrohung habe vor dem Hintergrund des ihm zu diesem Zeitpunkt zustehenden Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG nicht erlassen werden dürfen, rügt er die Annahme einer Ausreisepflicht gemäß § 50 AufenthG durch das Verwaltungsgericht.

58

Nach § 50 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Dem Besitz eines Aufenthaltstitels steht der (behauptete) Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung desselben nicht gleich. Der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels liegt vielmehr vor, wenn dem Ausländer weder ein erforderlicher Aufenthaltstitel erteilt wurde, noch dass er vom Erfordernis eines solchen befreit ist oder dass zu seinen Gunsten eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 3 greift (vgl. nur Fleuß, in: Kluth/Heusch, AuslR, 47. Ed. Stand 01.01.2026, § 50 AufenthG Rn. 2a). Vor diesem Hintergrund kommt es auf die aufgeworfene Frage des Bestehens eines Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel – der nach obigen Ausführungen ohnehin zu verneinen war – bereits dem Wortlaut nach nicht an. Der Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt, wie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die mit seiner Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wurde durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unbeschadet etwaiger Rechtsmittel wirksam beendet.

59

Auch stehen der Abschiebungsandrohung keine Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten – insbesondere keine im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK relevanten familiären – Belange entgegen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, in Berlin zu seiner Verlobten gezogen zu sein, die den Aufenthaltstitel einer Blauen Karte besitze und mit der er ein während der Schwangerschaft verstorbenes Kind gehabt habe, fehlt es dem Vorbringen an Nachweisen und ausreichend substantiierter Darlegung einer berücksichtigungsfähigen familiären Bindung.

60

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde zwar, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen, wobei es für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG wesentlich auf die Frage ankommt, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den Betroffenen in sein Herkunftsland zu begleiten. Allerdings folgt allein aus dem Umstand, dass die anderen ausländischen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 m.w.N.; dem folgend OVG Münster, Beschl. v. 24.07.2013 – 18 B 411/12 –, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.02.2010 – 2 M 2/10 –, juris Rn. 10 f.; zuvor schon: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.10.2005 – 9 ME 190/05 –, juris Rn. 5). Eine Unzumutbarkeit wird angenommen, wenn bei einem der Familienangehörigen „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6), etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18) bzw. ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG erteilt worden ist (OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.02.2010 – 2 M 2/10 –, juris Rn. 10; zu alledem bereits Beschl. d. Senats v. 16.12.2025 – 6 MB 37/25 – juris Rn. 28). Derartige außergewöhnliche Umstände sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich.

61

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich auch vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 22 m.w.N.).

62

Abgesehen davon, dass es dem Vorbringen bereits an genaueren Angaben zur Lebenspartnerin, zu einer gemeinsamen Haushaltsführung oder Unterlagen einer (bevorstehenden) Eheschließung fehlt, ist bei Zugrundelegung der obigen Maßstäbe weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl die Fortführung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Herkunftsland des Antragstellers als auch alternativ die im Rahmen der Nachholung eines Visumverfahrens erforderliche vorübergehende Trennung von seiner Lebenspartnerin für den Antragsteller unzumutbar ist.

63

b. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltene Streitwertfestsetzung (10.000 Euro) ist zulässig, aber unbegründet.

64

Die Streitwertbeschwerde ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes – hier der Differenzbetrag der Gerichtsgebühren, die sich für den Antragsteller aus dem mit 10.000 Euro festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert von 2.500 Euro ergeben – die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 300 Euro übersteigt.

65

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit 10.000 Euro bemessenen Streitwert nicht zu hoch festgesetzt; der Antragsteller vermag mit seiner Beschwerde eine Reduzierung desselben nicht zu beanspruchen. Die Festsetzung ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss über zwei verschiedene Streitgegenstände (Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie – nach Auslegung – Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung einerseits und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung andererseits) entschieden hat. Beide – sich aus den zwei Verwaltungsakten des angegriffenen Bescheides ergebenden – Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind 5.000 Euro anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v).

66

Entgegen der Annahme des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht den von ihm ausgelegten Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO nicht streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG), da dieser denselben Gegenstand betrifft wie der Antrag hinsichtlich der Ablehnung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

67

Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (Beschl. d. Senats v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44).

68

3. Die Kostenentscheidung im Verfahren 6 MB 33/25 folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

69

Das Verfahren der Streitwertbeschwerde (6 O 21/25) ist gerichtskostenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten der Beteiligten werden insoweit nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

70

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

71

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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