Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 104/25
Orientierungssatz
Zu den Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 434 Abs. 3, 476 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach der Rechtslage seit dem 01.01.2022.
vorgehend LG Lübeck, 28. November 2025, 10 O 69/25
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 28.11.2025, Aktenzeichen 10 O 69/25, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.865,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Rücktritts von einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der Kläger erwarb von der Beklagten am 06.07.2023 einen PKW Mercedes-Benz A200 (EZ XX.XX.2012, FIN X) mit einem Kilometerstand von 168.900 km zu einem Preis von 10.900,00 €. Bei einer zuvor durchgeführten Probefahrt zeigten sich keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Fahrverhaltens und der Geräuschkulisse; die Motorkontrollleuchte war nicht an.
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Im Kaufvertrag (Anlage K 1) heißt es unter „Bemerkungen / Sondervereinbarungen“ u.a.:
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„HU+AU 07.2025. Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr beschränkt. (...)“
- 4
Am 07.07.2023 wurde die Hauptuntersuchung ohne Beanstandungen durchgeführt. Am 17.07.2023 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben.
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Nach etwa einer Woche und einer Fahrleistung von weiteren 263 km machte das Fahrzeug plötzlich laute Geräusche, ließ sich nicht mehr auf über 10 km/h beschleunigen und nur noch schwergängig lenken. Der Kläger stellte das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 168.388 km in seiner Garage ab.
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Der Kläger zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2024 den Schaden an und forderte sie zur Reparatur bis zum 09.03.2024 auf. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Daraufhin erklärte er mit Schreiben vom 01.07.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Auch hierauf folgte keine Reaktion. Mit anwaltlichem Schreiben machte der Kläger erneut die Rückzahlung eines Betrages von 8.473,00 € unter Anrechnung einer - irrtümlich mit 2.425,00 € berechneten - Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe des PKW bis zum 18.09.2024 geltend. Der Rechtsanwalt korrigierte am 30.09.2024 die Forderung unter Zugrundelegung einer Nutzungsentschädigung von 35,00 € auf 10.865,00 € und setzte eine neue Frist bis zum 14.10.2024. Die Beklagte ließ die Forderungen des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2024 zurückweisen.
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Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Schleswig am 25.10.2023 einen Mahnbescheid über 10.900,00 € wegen „Schadensersatz aus Garantie-Vertrag“. Nachdem hiergegen Widerspruch eingelegt worden war, wurde dieses Verfahren nicht weiter betrieben. Die Klage wurde der Beklagten am 04.04.2025 zugestellt.
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Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm auch auf mehrfache Nachfrage als „in Ordnung“ verkauft worden. Der Verantwortliche der Beklagten, Herr G, habe angegeben, der Zusatz im Kaufvertrag sei bei einem Fahrzeug mit einer derart hohen Laufleistung „notwendig“, auch um die Gewährleistung zu verkürzen. Von einem - drohenden - Motorschaden habe er keine Kenntnis gehabt.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilten, an ihn 10.865,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kfz Mercedes-Benz A200, FIN X, zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten Kfz in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei mehrfach auf die Mangelsymptome, die auf einen sich anbahnenden Motorschaden hingedeutet hätten, hingewiesen worden. Er habe das Fahrzeug dennoch aufgrund des günstigen Preises, der rund 4.000,00 € unterhalb des üblichen Preises für vergleichbare, mangelfreie Fahrzeuge gelegen habe, kaufen wollen. Die Beklagte hat gemeint, Ansprüche des Klägers seien wegen seiner Kenntnis des Mangels ausgeschlossen.
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Das Landgericht hat der Klage (bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsen) stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.865,00 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKW. Das Fahrzeug sei mangelhaft; das entsprechende Vorbringen des Klägers sei unstreitig geblieben. Eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. v. §§ 434 Abs. 2 BGB über den Zustand des Fahrzeugs sei nicht vereinbart worden. Die entsprechende Formulierung unter „Bemerkungen / Sondervereinbarungen“ entspreche nicht den Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Abweichung gesondert - d.h. deutlich abgesetzt und separat unterzeichnet - vereinbart werden müsse. Selbst wenn man eine wirksame Vereinbarung annehmen wollte, könne man aus der Formulierung nicht auf einen derart schwerwiegenden Mangel schließen. Die Gründe für Geräusche und das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte könnten vielfältig sein. Nach § 477 Abs. 1 S. 1 BGB werde vermutet, dass das Fahrzeug bereits mangelhaft gewesen sei, wenn sich der Mangel - wie hier - innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang zeige. Die Beklagte habe die ihr gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen lassen, weshalb der Kläger zum Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 349 BGB berechtigt gewesen sei. Der Kläger könne deshalb gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei seien die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben, die sich bei unstreitig vom Kläger gefahrenen 263 km auf 35,00 € beliefen. Im Zahlungsverzug befinde sich die Beklagte allerdings erst seit dem 19.09.2024 (bezogen auf einen Betrag von 8.473,00 €) bzw. seit dem 15.10.2024 (bezogen auf einen Betrag von 10.865,00 €). Hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeuges sei Verzug mit Ablauf des 14.10.2024 eingetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Landgericht habe einen Sachmangel allein aufgrund der späteren Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs angenommen, ohne sich mit der positiven Kenntnis des Klägers vom bestehenden Risikozustand hinreichend auseinanderzusetzen. Wie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, sei der Kläger mehrfach auf die Geräusche von Motor und Getriebe, die leuchtende Motorkontrollleuchte und einen naheliegenden Motorschaden (möglicher Lagerschaden) hingewiesen worden. Diese Punkte seien nicht nur pauschal, sondern konkret benannt und zudem ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Hierzu habe die Beklagte Beweis angeboten, denen das Landgericht - fehlerhaft - nicht nachgegangen sei. Das Landgericht habe die Regelung des § 442 Abs. 1 BGB verkannt und diese klare Rechtsfolge unzulässig durch eine formalisierte Betrachtung der „separaten Zustimmung“ i. S. d. § 476 BGB ersetzt. Letztere Vorschrift betreffe Beschaffenheitsabweichungen von objektiven Anforderungen, nicht jedoch den Fall, dass ein Käufer bewusst ein defektes Fahrzeug erwerbe. Es sei nicht stillschweigend oder in versteckter Weise von der objektiven Beschaffenheit abgewichen worden, sondern ganz offen. Auch die Beweislastregel des § 477 BGB sei vom Landgericht fehlerhaft angewendet worden; diese greife nur, wenn ein neuer, vom Vertrag nicht erfasster Mangel vorliege. Vorliegend habe sich lediglich das bekannte Risiko realisiert. Schließlich habe das Landgericht auch nicht gewürdigt, dass der Kläger das Fahrzeug ca. 4.000,00 € unter Marktwert erworben habe.
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Die Beklagte beantragt nunmehr,
1. das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28.11.2025, Az. 10 O 69/25, aufzuheben und die Klage abgewiesen;
2. hilfsweise,
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das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückzuverweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 26.02.2026 (Bl. 37 ff. GA) auf das beabsichtigte Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 30.03.2026 Stellung genommen. Wegen des Inhalts wird auf die Gegenerklärung (Bl. 49 ff. GA) verwiesen.
II.
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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28.11.2025, Aktenzeichen 10 O 69/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- 29
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.02.2026 Bezug genommen. Darin hat der Senat ausgeführt:
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„Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in berechtigter Weise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und ihm deshalb gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB der zuerkannte Anspruch zusteht.
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Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. Rechtsfehler zu ihren Lasten weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Danach ist das streitgegenständliche Fahrzeug i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) als mangelhaft anzusehen, weil sich binnen kurzer Zeit nach der Übergabe (vgl. § 477 Abs. 1 BGB) ein Motorschaden gezeigt hat und es damit weder den subjektiven noch den objektiven Anforderungen an ein gebrauchtes Kraftfahrzeug genügt. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, scheitert eine wirksame abweichende Vereinbarung (§ 434 Abs. 3 BGB) daran, dass die Abweichung nicht gemäß § 476 Abs. 1 BGB gesondert vereinbart wurde. Die mit der Berufung vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen:
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Der Mangel ist unstreitig. Die Beklagte selbst geht offenbar weiterhin davon aus, dass eine „Fahruntüchtigkeit“ in Form eines Motorschadens am streitgegenständlichen Fahrzeug eingetreten ist, und dass sich hiermit das Risiko der im Vertrag benannten Mangelsymptome verwirklicht hat. Auf die Beweislastregel des § 477 Abs. 1 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) kommt es danach gar nicht an. Jedenfalls aber in Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend von einem bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bestehendem bzw. angelegtem Mangel auszugehen.
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Auf die Kenntnis des Klägers von dem Mangel in seiner Ausprägung bei Abschluss des Kaufvertrages am 06.07.2023 bzw. bei Übergabe des Fahrzeuges am 17.07.2023 kommt es nicht an. Die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 442 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt, ist beim Verbrauchsgüterkauf - d.h. bei einem Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft (vgl. § 474 Abs. 1 BGB) - gemäß § 475 Abs. 3 S. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) unanwendbar. Anderenfalls würde die Vorschrift des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB entwertet (vgl. Faust in BeckOK, 76. Edition, Stand 01.11.2025, § 475 Rn. 31; ähnlich S. Lorenz in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 475 Rn. 22, beck-online).
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Der Zusatz im Kaufvertrag (Anlage K 1) unter „Bemerkungen / Sondervereinbarungen“, dass Motor und das Getriebe Geräusche machen und die Kontrollleuchte an ist, genügt nicht den für den Verbrauchsgüterkauf in § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) bestimmten Voraussetzungen, wonach eine „Abweichung“ von den Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB (objektive Anforderungen an die Mangelfreiheit) „ausdrücklich und gesondert“ vereinbart werden muss. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „gesonderte Vereinbarung“, dass diese zunächst hervorgehoben wird, was wiederum voraussetzt, dass die Vereinbarung nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen „versteckt“ wird, sondern so deutlich abgesetzt sein muss, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher der Vereinbarung gesondert zustimmen, sie also auch separat unterzeichnen (Faust in BeckOK BGB, 76. Edition, Stand 01.11.2025, § 476 Rn. 30, m. w. N.). Beides ist vorliegend nicht der Fall: Sämtlicher Vertragsinhalt unter „Bemerkungen / Sondervereinbarungen“ ist einheitlich in gleicher Schriftart und -größe gehalten und beinhaltet die Vereinbarung über „HU+AU 07.2025“, die Abweichung von § 434 Abs. 3 BGB, die Beschränkung der Sachmängelhaftung, eine Abtretung sowie den Ausschluss mündlicher Nebenabreden. Unterschrieben ist der Vertrag als Ganzes lediglich am Ende (von beiden Vertragsparteien); eine zweite Unterschrift des Klägers fehlt.
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Da also i. S. d. § 434 Abs. 3 BGB „nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“, bleibt es hinsichtlich der objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 1, 3 BGB dabei, dass das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dazu gehört selbstverständlich, dass Motor und Getriebe funktionieren und das Fahrzeug fährt.
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Die Angaben zu Mangelsymptomen im Kaufvertrag machen aus dem Gebrauchtfahrzeug auch kein „aliud“ dergestalt, dass lediglich ein mangelhaftes Fahrzeug geschuldet ist. Dies würde die Vorschriften der §§ 475 ff. BGB zum Schutz des Verbrauchers unzulässig umgehen (vgl. § 476 Abs. 4 BGB). Die Veräußerung einer objektiv mangelhaften Sache an einen Verbraucher ist durchaus möglich, allerdings sind dabei die strengen Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten. Unabhängig davon hat die Beklagte dem Kläger auch kein Fahrzeug mit einem kapitalen Motorschaden verkauft, sondern ein Fahrzeug mit nicht näher spezifizierten Symptomen, die auf einen möglicherweise drohenden Motor- oder Getriebeschaden hindeuten könnten, die aber während der Probefahrt des Klägers gar nicht vorhanden waren. Der Kläger hat also mitnichten - wie es in der Berufungsbegründung heißt - „exakt den Zustand gerügt, der bereits Vertragsinhalt war.“ Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an, wonach „Geräusche“ vom Motor und / oder Getriebe und eine (zeitweilig) leuchtende Motorkontrollleuchte vielfältige Ursachen haben können und - insbesondere für einen Verbraucher und Laien - nicht den Schluss auf einen bevorstehenden gravierenden Motor- oder Getriebeschaden erlauben.
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Nachdem es auf die Kenntnis des Klägers von den im Vertrag angegebenen Mängeln bzw. Mangelsymptomen gemäß §§ 475 Abs. 3 S. 2, 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht ankommt, bedurfte es auch nicht der beklagtenseits beantragten Beweiserhebung. Es kommt schlicht nicht darauf an, was im Vorwege des Vertragsschlusses zu den im Vertrag aufgeführten Mangelsymptomen und ihren möglichen Ursachen besprochen wurde. Auch die wirtschaftliche Betrachtung ist rechtlich irrelevant: Wenn es beim Verbrauchsgüterkauf schon nicht darauf ankommt, ob der Käufer die Abweichung von den objektiven Anforderungen (§ 434 BGB) positiv kennt (solange diese Abweichung nicht gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde), dann ist es auch unerheblich, ob der Käufer wusste, dass deswegen der Kaufpreis besonders günstig ist.
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Eine mögliche „gesonderte Vereinbarung“ i. S. d. § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB in mündlicher Form (vgl. hierzu Faust in BeckOK, 76. Edition, Stand 01.11.2025, § 476 Rn. 30), die dem beantragten Zeugenbeweis zugänglich wäre, scheidet ebenfalls aus, weil im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist, dass „mündliche Nebenabreden nicht getroffen“ sind. Auch insoweit war deshalb eine Beweisaufnahme nicht geboten.“
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Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Stellungnahme der Beklagten vom 30.03.2026 enthält keine weiteren Aspekte, die nicht bereits im Ausgangsbeschluss vom 26.02.2026 berücksichtigt sind. Der laut Beklagter „offen vereinbarte Risikozustand“ stellt gerade eine Abweichung von der nach § 434 BGB geschuldeten Beschaffenheit dar, die nach § 476 Abs. 1 BGB „ausdrücklich und gesondert“ zu vereinbaren ist. Die Beklagte kann vorliegend nicht damit gehört werden, dass - im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Gebrauchtfahrzeug - der Vertragsgegenstand ein Fahrzeug mit einem „angelegten Defektzustand“ gewesen sei. Denn anders als ggf. bei einem sog. „Bastlerfahrzeug“ oder einem unreparierten „Unfallfahrzeug“ handelte es sich hier um ein fahrbereites Fahrzeug, an dem zunächst kein manifester Motor- oder Getriebeschaden vorlag. Der Kläger hatte das Fahrzeug zuvor Probe gefahren hatte, ohne dass die genannten Mangelsymptome aufgetreten waren. Das bloße Risiko eines künftigen gravierenden Schadens wäre nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB qualifiziert zu vereinbaren gewesen. Alles andere wäre eine unzulässige Umgehung der Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf in der seit 2022 geltenden Fassung. In diesen Vorschriften zeigt sich eine gesetzgeberische Risikozuweisung, die für den Senat nicht disponibel ist. Die Unanwendbarkeit des § 442 BGB ergibt sich unmittelbar aus § 475 Abs. 3 S. 2 BGB; an die Stelle des § 442 BGB tritt § 476 Abs. 1 BGB mit den besonderen Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung. Das Erfordernis einer „gesonderten Vereinbarung“ verlangt neben einer besonderen Hervorhebung auch eine eigenständige Zustimmung des Verbrauchers, die im Falle eines schriftlichen Vertrages durch eine separate Unterschrift erklärt wird. An beidem fehlt es im Kaufvertrag vom 06.07.2023 (Anlage K 1). Eine Beweisaufnahme ist danach weiterhin nicht angezeigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 434 Sachmangel 10x
- 7 U 104/25 1x (nicht zugeordnet)
- 10 O 69/25 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 3x
- BGB § 476 Abweichende Vereinbarungen 12x
- BGB § 477 Beweislastumkehr 4x
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- BGB § 442 Kenntnis des Käufers 4x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 2x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 474 Verbrauchsgüterkauf 1x
- BGB § 475 Anwendbare Vorschriften 3x
- §§ 475 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1x