Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 40/24
Tenor
1. Das Berufungsverfahren wird wieder aufgenommen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 08.11.2024, Aktenzeichen 15 O 221/23, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner auf Rückzahlung von Wettverlusten beim Online-Glücksspiel gerichteten Klage durch das Landgericht. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei wegen einer Abtretung der Klageforderung nicht aktiv legitimiert.
- 2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Lübeck vom 08.11.2024 Bezug genommen.
- 3
Mit seiner Berufung wendet der Kläger sich gegen die Klageabweisung, indem er eine Verletzung der Hinweispflicht des Landgerichts, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine zu Unrecht unter Berufung auf § 296a ZPO abgelehnte Wiedereröffnung des Verfahrens rügt.
- 4
Nach Berufungseingang hat der Senat mit Beschluss vom 12.03.2025 das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen in dem Verfahren C-440/23 und bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 23.07.2024 (I ZR 90/23) ausgesetzt.
- 5
Mit Schriftsatz vom 21.11.2025 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, da sein Interesse an einer zeitnahen Entscheidung in der Angelegenheit wegen von den Beklagten vorgenommener Vermögensverschiebungen, die eine Vollstreckung durch ihre Gläubiger erschwerten, nunmehr erheblich überwiege.
- 6
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,
- 7
unter Abänderung des am 08.11.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts
- 8
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger Euro 920,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2023 zu zahlen.
- 9
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Euro 7.851,84 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
- 10
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 887,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
- 11
Der Senat hat mit Beschluss vom 11.12.2025 den folgenden Hinweis erteilt:
- 12
"Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dürften gegeben sein, da bei erneuter Durchsicht des Verfahrens aufgefallen ist, dass Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens von Anfang an nicht vorgelegen haben dürften. Denn die Berufung dürfte aus Gründen zurückzuweisen sein, die nicht mit den dem EuGH zur Entscheidung vorgelegten Fragen zusammenhängen. Der Senat beabsichtigt daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens und Zurückweisung der Berufung aus den im Folgenden dargestellten Gründen.
- 13
Das Landgericht hat die Klage nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats zu Recht und mit zutreffender Begründung bereits wegen der mangelnden bzw. verspätet erfolgten Darlegung der Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen (1). Eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO war nicht angezeigt (2). Der erstinstanzlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet erfolgte Vortrag zur Aktivlegitimation kann auch in der Berufung keine Berücksichtigung finden (3).
- 14
1. Wie in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, haben die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers von Anfang an "ausdrücklich" bestritten, indem sie behauptet haben, es sei davon auszugehen, dass alle geltend gemachten Ansprüche an Prozessfinanzierer abgetreten worden seien. Dieser in drei Schriftsätzen aufgestellten Behauptung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auf den Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung, dass die vollständige Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs an einen Prozessfinanzierer nach Aktenlage unstreitig sei, hat der Kläger ausweislich des Protokolls angegeben, dass er die Ansprüche "in der Tat" an seine Prozessbevollmächtigten ("an Rechtsanwälte") abgetreten habe. Daraufhin hat der Klägervertreter den Kläger gefragt, ob "dieser eine Einziehungsermächtigung erteilt habe", wozu der Kläger erklärt hat, er wisse das nicht.
- 15
Damit konnte die von Beklagtenseite bestrittene Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung seiner Wettverluste nicht belegt werden. Vielmehr hat der Kläger die beklagtenseits behauptete Abtretung der Klageforderung bestätigt. Auch haben weder der Kläger selbst noch sein Prozessbevollmächtigter dargelegt, dass der Kläger trotz der Abtretung zur Geltendmachung der Klageforderung berechtigt wäre, so dass zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dessen mangelnder Aktivlegitimation auszugehen war.
- 16
Ein Kläger ist aktivlegitimiert, wenn er befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen (Greger in Zöller, ZPO 36. Aufl. 2025, Vor § 253 Rn. 25). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger als ursprünglicher Gläubiger des Anspruchs nicht mehr aktivlegitimiert ist (BGH, Versäumnisurteil vom 30. November 2022 - IV ZR 60/22, juris Rn. 36). Ein Kläger, der als Teilnehmer an einem Glücksspiel gesetzliche Ansprüche gegen den Veranstalter des Glücksspiels geltend macht, muss mithin zwar nicht die Behauptung der Beklagten widerlegen, dass eine Abtretung der Klageforderung an einen Prozessfinanzierer erfolgt sei. Vielmehr genügt es insoweit, wenn er ausdrücklich klarstellt, dass keine Abtretung erfolgt ist, sondern er eine eigene Forderung geltend macht (so OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 - 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542 Rn. 27). Das ist vorliegend jedoch gerade nicht geschehen. Der Kläger ist der Behauptung der Beklagten, es mangele an seiner Aktivlegitimation, gerade nicht entgegengetreten, sondern hat auf Nachfrage des Gerichts vielmehr bestätigt, die Klageforderung abgetreten zu haben. Die Frage, ob eine Einziehungsermächtigung erteilt wurde, konnte er nicht beantworten. Mangels weiteren Vortrags der Klägerseite zur Aktivlegitimation bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durfte und musste das Landgericht daher davon ausgehen, dass eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung erfolgt war und der Kläger mangels Einziehungsermächtigung keine Befugnis zur Geltendmachung der Forderung hat.
- 17
Entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung hat das Landgericht auch nicht seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt. Die Beklagten haben bereits mit der Klageerwiderung die Aktivlegitimation bestritten, so dass der Kläger bereits im schriftlichen Vorverfahren von sich aus hierzu hätte Stellung nehmen können. Durch den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, dass nach Aktenlage eine vollständige Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs an einen Prozessfinanzierer unstreitig sei, hat die Kammer deutlich gemacht, dass sie diesen Umstand für entscheidungserheblich erachtete. Hierzu hatte der Kläger sodann Gelegenheit zur Stellungnahme, mit der er die Feststellung einer unstreitig erfolgten Abtretung letztlich bestätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, welchen Hinweis die Kammer in dieser Situation noch hätte geben können, ohne den Anschein einer Parteilichkeit zu erwecken.
- 18
Zur Wahrung der Waffengleichheit zwischen den Parteien darf das Gericht nicht auf die Geltendmachung selbständiger Angriffsmittel hinwirken, etwa indem es den Kläger auf den zur Darlegung der Aktivlegitimation erforderlichen Vortrag (hinsichtlich der Art der Abtretung) hinwies, wie die Berufung meint. Auch darf das Gericht eine Partei nicht zur Abgabe einer gezielten, die Klage schlüssig machenden Stellungnahme auffordern oder dem Anwalt die Stellung eines Antrags auf Schriftsatznachlass nahelegen (vgl. zu den Grenzen der Hinweispflichten BeckOK ZPO/von Selle, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 139 Rn. 9 mwN).
- 19
Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Kammer danach auch nicht durch Nachfrage klären, ob es sich etwa lediglich um eine Sicherungsabtretung, die die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger unberührt lassen könnte, handelte. Der Klägervertreter hat insoweit selbst nachgefragt, ob eine Einziehungsermächtigung erteilt worden sei. Angesichts der offensichtlich ungenauen Kenntnis des Klägers war eine weitere Klärung der Frage, in welcher Form die Abtretung erfolgt war, im Rahmen der Anhörung erkennbar nicht möglich. Da der Klägervertreter dennoch keinen Antrag auf Schriftsatznachlass zur näheren Darlegung der Aktivlegitimation gestellt hat, lag mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung Entscheidungsreife vor, so dass die Kammer zu Recht ein Endurteil entsprechend der Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen hat.
- 20
Aus denselben Gründen hat die Kammer auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, da es auf die Frage einer Abtretung der Klageforderung in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und der Klägerseite Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
- 21
2. Eine Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen (§ 156 Abs. 2 ZPO) bestand daher nicht. Danach ist - von dem Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen - die Wiedereröffnung nur dann geboten, wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Vorbringen ergibt, dass es auf Grund eines nicht prozessordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007 - IX ZR 31/05, NJW 2007, 1357 Rn. 18 mwN). Hierfür ist vorliegend - wie dargestellt - nichts ersichtlich, vielmehr beruhte das verspätete Vorbringen auf der Nachlässigkeit der Klagepartei.
- 22
Auch die Ermessensausübung des Landgerichts, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO nicht geboten ist, ist nicht zu beanstanden. Liegt - wie hier - eine Sorgfaltspflichtverletzung der Partei vor, muss die Wiedereröffnung ausscheiden, denn der Sinn der Wiedereröffnungsmöglichkeit ist es nicht, prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen (BeckOK ZPO/Wendtland, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 156 Rn. 10 mwN).
- 23
3. Im Berufungsverfahren kann der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgte Vortrag zu der die Aktivlegitimation unberührt lassenden Form der Abtretung ebenso wenig Berücksichtigung finden. Vielmehr ist dieser Vortrag als neues Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. "Neu" im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn es - wie hier - bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 296a ZPO zu Recht unberücksichtigt geblieben ist (BGH, Beschluss vom 11.07.2024 – V ZR 164/23, BeckRS 2024, 17741, Rn. 6 mwN). Dieser Vortrag kann in der Berufung nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden, da es sich weder um einen Gesichtspunkt handelt, der vom Gericht erster Instanz erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch um Vortrag, der infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Vielmehr beruht die verspätete Geltendmachung im ersten Rechtszug, wie dargestellt, auf einer Nachlässigkeit der Partei, so dass eine Zulassung auch nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist."
- 24
Der Kläger hat zu dem Hinweis des Senats fristgerecht wie folgt Stellung genommen:
- 25
Die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung könne nicht darauf gestützt werden, dass die Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis "nicht rechtzeitig" dargetan bzw. nachgewiesen worden sei. Der Hinweisbeschluss verkenne, dass es der Sache nach um die Prozessführungsbefugnis (gewillkürte Prozessstandschaft) gehe. Diese sei als Prozessvoraussetzung in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen. Die vor der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtsbekannte Erklärung des Prozessfinanzierers hätte daher in die Entscheidungsfindung einfließen müssen. Ebenso müsse der Senat die Prozessführungsbefugnis im Berufungsverfahren auf Grundlage der ihm bekannten Tatsachen prüfen und die Erklärung zwingend berücksichtigen.
- 26
In einer weiteren Stellungnahme vom 09.02.2026 hat der Kläger unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EuGH zum Az. C-77/24 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
II.
- 27
1. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach §§ 150, 148 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Auf die vom Kläger genannte Entscheidung des EuGH zum Az. C-77/24 kommt es dabei nicht an, da die Aussetzung nach § 148 ZPO analog vorliegend nicht wegen der darin vom EuGH behandelten Fragen des anwendbaren Rechts erfolgt ist.
- 28
2. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 08.11.2024, Aktenzeichen 15 O 221/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- 29
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
- 30
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
- 31
Der Kläger verkennt in seinen Einwendungen den Unterschied zwischen der Frage der Aktivlegitimation und der Frage der Prozessführungsbefugnis. Während erstere eine Frage der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs ist, nämlich die Voraussetzung betrifft, dass der Kläger entweder selbst Forderungsinhaber oder zur Durchsetzung der Forderung in eigenem oder in fremden Namen von einem anderen ermächtigt sein muss, betrifft die - von Amts wegen zu prüfende - Prozessführungsbefugnis nach § 51 ZPO als Prozessvoraussetzung die Frage, wer die richtige Partei ist, ob also der Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist und ob der Anspruch diesem Beklagten gegenüber geltend gemacht werden darf (Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, ZPO § 51 Rn. 16). Die Prozessführungsbefugnis ist dabei streng von der Sachlegitimation (Aktivlegitimation auf Seiten des Klägers, Passivlegitimation auf Seiten des Beklagten) zu unterscheiden. Die Sachlegitimation gehört zur Begründetheit der Klage. Sie fehlt, wenn der Anspruch nicht für den Kläger oder nicht gegen den Beklagten, sondern für oder gegen eine dritte Person besteht. Die Prozessführungsbefugnis ist dagegen Prozessvoraussetzung. Hier reicht zur Geltendmachung eigener Rechte aus, dass der Kläger behauptet, ihm stehe das geltend gemachte Recht zu. Ob ihm das Recht tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit (Musielak/Voit/Weth, aaO, ZPO § 51 Rn. 18).
- 32
Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, dass er das Recht als fremdes Recht etwa im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend mache. Diese Offenlegung ist aber erforderlich, da es sich bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 2069, Rn. 11). Der Prozessführende muss sich im Rechtsstreit auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361, Rn. 18 mwN). Wenn der Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung seine Klage auf die Geltendmachung eines Anspruchs aus fremdem Recht umstellt, ist dies eine zu dem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr zulässige Klageänderung. Vorliegend hat der Kläger den Anspruch ausweislich des Klageantrags im eigenen Namen geltend gemacht und behauptet, ihm stehe das geltend gemachte Recht aus eigenem Recht zu. Damit hat er seine Prozessführungsbefugnis dargelegt, so dass die Prozessvoraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unproblematisch vorgelegen haben und die Klage zulässig war. Von den Beklagten wurde demgegenüber die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, woraufhin dieser die von den Beklagten behauptete Abtretung der streitgegenständlichen Forderung bestätigt hat. Das Landgericht hat die Klage daher zu Recht wegen mangelnder Sachlegitimation als unbegründet abgewiesen.
- 33
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 34
4. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 35
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 15 O 221/23 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 2x
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 3x
- I ZR 90/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 3x
- Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 60/22 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (5. Zivilsenat) - 5 U 107/24 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- IX ZR 31/05 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 1357 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 4x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZR 164/23 1x
- ZPO § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 211/22 1x
- NJW 2024, 2069 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 203/22 1x
- NJW 2023, 1361 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)