Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 106/25

Tenor

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Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.11.2023 um 07:26 Uhr auf der BAB 7, Fahrtrichtung Süden (Hamburg), kurz vor der Ausfahrt N ereignet hat. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem LKW (Sattelzug) des Klägers (amtliches Kennzeichen der Zugmaschine: X), der von dem Zeugen Z geführt wurde, und von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW (amtliches Kennzeichen: X).>

2

Der Unfall ereignete sich wie folgt: Der Zeuge Z befuhr mit dem LKW zunächst die rechte der drei Fahrspuren. Vor der Ausfahrt N stockte der Verkehr auf der rechten Fahrspur, so dass der Zeuge auf die mittlere Fahrspur wechselte. Dort kam es zur Kollision mit dem von hinten herannahenden PKW der Beklagten zu 1). Streitig ist, ob die Beklagte zu 1) zuvor die linke Fahrspur befahren und ebenfalls einen Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur vollzogen hat.

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Der Kläger beziffert seinen Schaden auf 11.742,39 € Reparaturkosten netto, 300,00 € Gutachterkosten netto, 527,50 € Gebühren der Feuerwehr sowie 25,00 € Unfallkostenpauschale.

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Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe ihrerseits die Fahrspur von links zur Mitte gewechselt, nachdem der Zeuge seinen Spurwechsel bereits eingeleitet gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Kollision sei der Spurwechsel des LKW bereits abgeschlossen gewesen. Der LKW stehe im Eigentum des Klägers.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 12.594,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2024 zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagten haben das Eigentum des Klägers am LKW bestritten. Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe vor dem Unfall keinen Spurwechsel vorgenommen, sondern durchgehend die mittlere Fahrspur befahren.

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Das Landgericht hat den Zeugen Z vernommen und ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M eingeholt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

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Der Unfall sei allein vom Fahrer des klägerischen LKW verursacht worden. Der Unfall habe sich bei dessen Spurwechsel ereignet, so dass ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO vorliege. Der Spurwechsler hafte grundsätzlich allein. Insofern greife ein Anscheinsbeweis. Dem Kläger sei es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beklagte zu 1) im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision ebenfalls einen Spurwechsel vorgenommen habe. Die Beklagte zu 1) habe stets angegeben, vor dem Unfall die mittlere Fahrspur befahren und keinen Spurwechsel vorgenommen zu haben. Der Zeuge Z habe ausgesagt, er habe den Unfall nicht kommen sehen. Der Zeuge habe das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision also nicht wahrgenommen. Auf Nachfrage zu einem Spurwechsel des PKW habe er lediglich gesagt, dass dies sein könne. Zwar habe er zuvor auch gesagt, dass er vor dem Spurwechsel nach hinten gesehen habe und die mittlere Fahrspur frei gewesen sei. Allerdings könne auch hieraus nicht auf einen Spurwechsel der Beklagten zu 1) geschlossen werden, da eine mangelnde Aufmerksamkeit bereits aufgrund des Umstandes, dass er den Unfall nicht habe kommen sehen, feststehe. Das Unfallrekonstruktionsgutachten könne den Anscheinsbeweis ebenfalls nicht erschüttern. Der Sachverständige habe ebenfalls lediglich die Möglichkeit eines Spurwechsels des PKW aufgezeigt. Dies genüge nicht. Anhaltspunkte für eine Geschwindigkeit des PKW von über 130 km/h bestünden ebenfalls nicht. Die Betriebsgefahr des PKW müssten sich die Beklagten nicht anrechnen lassen. Nach der Spurenlage habe der Zeuge Z mit dem LKW mit nur geringer Geschwindigkeit zum Spurwechsel angesetzt und dabei die gebotene besondere Sorgfalt außer Acht gelassen. Der Kläger hafte deshalb allein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft und unvollständig gewürdigt. Der Zeuge Z habe eindeutig und widerspruchsfrei bekundet, dass die mittlere Fahrspur hinter ihm frei gewesen sei, als er den Spurwechsel eingeleitet habe, und dass sich Fahrzeuge (nur) auf der linken Fahrspur befunden hätten. Diese Aussage enthalte eine positive Tatsachenfeststellung und nicht bloß eine Vermutung. Davon ausgehend, bliebe die einzig logische Schlussfolgerung, dass die Beklagte zu 1) ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen habe. Damit fehle es an der erforderlichen Typizität für den Anscheinsbeweis; hierfür genüge die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kiel vom 02.12.2025 (3 O 26/24) abzuändern und die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 12.594,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2024 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Angriffen der Berufung entgegen.

19

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

20

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 17.02.2026 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.2026 Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf den Schriftsatz (Bl. 47 f. GA) Bezug genommen.

II.

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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 02.12.2025, Aktenzeichen 3 O 26/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

22

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Darin hat der Senat ausgeführt:

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"Die Berufung des Klägers hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz seiner unfallbedingten Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, weil der Unfall allein durch den Fahrer des LKW, den Zeugen Z, verursacht wurde.

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Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers nicht vor. Rechtsfehler zulasten des Klägers weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen:

25

Der Kläger beanstandet letztlich allein die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er meint, die Aussage des Zeugen sei dahin zu würdigen, dass die mittlere Fahrspur vor Einleitung seines Spurwechsels frei gewesen sei, was den zwingenden Schluss erlaube, dass die Beklagte zu 1) ebenfalls einen Spurwechsel vorgenommen habe. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen.

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:18pt">Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 286 Rn. 13e). Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Sie muss nicht zwingend sein, nur möglich, so dass sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 02.07.2013, Az. VI ZR 110/13, NJW 2014, 74; BGH, Beschl. v. 21.03.2018, Az. VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651; BGH, Beschl. v. 04.09.2019, Az. VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343; BGH, Beschl. v. 08.08.2023, Az. VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 08.06.2004, Az. VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828; BGH, Urt. v. 18.10.2005, Az. VI ZR 270/04, NJW 2006, 152; Krenberger, jurisPR-VerkR 2/2025 Anm. 1). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung aber letztlich nicht aufgezeigt. Der Kläger setzt vielmehr lediglich seine eigene Würdigung an die Stelle des Landgerichts und lässt hierbei die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung unberücksichtigt.

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Tatsächlich hat der Zeuge Z ausgesagt, dass er "nach hinten" geguckt habe und die mittlere Fahrspur frei gewesen sei. Auf Nachfrage, wie er Rückschau gehalten habe, hat er angegeben, er habe in den linken Außenspiegel geguckt; einen Innenspiegel gebe es bei dem LKW nicht. Auf weitere Nachfrage, ob er von einem Spurwechsel des PKW ausgegangen sei, hat er geantwortet: "Das kann gut sein." Dass sich das Landgericht aufgrund dieser Aussage nicht davon überzeugen konnte, dass die Beklagt zu 1) ihrerseits einen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Spur vollzogen hat, ist gut nachvollziehbar und findet die Billigung des Senats. Zu bedenken ist, dass es dunkel war. Es erscheint gut möglich, dass der Zeuge Z das Beklagtenfahrzeug auf der mittleren Fahrspur schlicht übersehen hat. Hinzu kommt dabei noch, dass der Zeuge offenbar nur eine einfache Rückschau über den Außenspiegel gehalten hat, aber weder eine zweite Rückschau noch einen Schulterblick vorgenommen hat. Dies ist mit den besonderen Sorgfaltsanforderungen bei einem Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO nicht zu vereinbaren. Die Klägerin hat angegeben, sie habe durchgehend die mittlere Fahrspur befahren. Sie habe sich bereits parallel zum LKW befunden, als dieser "rübergezogen" sei. Auch diese Angaben stehen einer Überzeugung von einem zuvor erfolgten Spurwechsel des PKW entgegen.

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Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Spurwechsel der Beklagten zu 2) mit ihrem PKW gerade nicht feststeht, kann er bei der rechtlichen Würdigung auch nicht berücksichtigt werden. Der gegen den Kläger streitende Anscheinsbeweis ist damit nicht erschüttert. Die bloße Möglichkeit eines Spurwechsels, wie sie nach der Aussage des Zeugen Z und nach dem Ergebnis des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens im Raum steht, genügt nicht.

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Eine (Mit-) Haftung der Beklagten scheidet danach aus. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4 m.w.N.). Die Abwägung kann auch dazu führen, dass die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs hinter einem gravierenden Fehlverhalten des anderen Fahrzeugführers in vollem Umfang zurücktritt. Das Zurücktreten setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus (BGH, Urteil vom 13.02.1990, Az. VI ZR 128/89, Juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2025, Az. 7 U 41/25). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird die allein in Betracht kommende einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs durch den Verstoß des Zeugen Z gegen die besonderen Sorgfaltspflichten aus §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 3 StVO vollständig verdrängt. Auf Autobahnen hat der durchgehende Verkehr Vorfahrt vor dem Einfahrenden oder einem Spurwechsler. Das Vorfahrtsrecht wird auch nicht aufgehoben, wenn sich der Verkehr - wie hier - auf einem Fahrstreifen staut oder der Verkehr stockt (König in Hentschel/König, StVR, 48. Auflage 2025, § 18 StVO Rn. 17 m. w. N.). Es ist dem Kläger nicht gelungen, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels nach § 7 Abs. 5 zu erschüttern. Die einfache Betriebsgefahr des PKW Audi tritt damit hinter die deutlich erhöhte Betriebsgefahr des LKW zurück.m>

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30

Nach allem ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet."

31

Die Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vom 26.02.2026 bieten zu einer Änderung keinen Anlass. Die Gegenerklärung enthält nichts Neues und lässt eine Auseinandersetzung mit den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 17.02.2026 nicht erkennen. Die vom Kläger erneut bemühten atypischen Umstände im Zusammenhang mit einem - möglichen - Spurwechsel der Beklagten zu 2) sind weiterhin gerade nicht bewiesen und können deshalb nicht zugrunde gelegt werden. Die allenfalls verbleibende einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt hinter die durch den sorgfaltswidrigen Spurwechsel des LKW-Fahrers - für den ein Anscheinsbeweis streitet - deutlich erhöhte Betriebsgefahr des LKW zurück. Der Antrag des Klägers, ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen, erscheint angesichts des bereits vom Landgericht eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist dessen Gutachten nicht ungenügend i. S. d. § 412 Abs. 1 ZPO, so dass eine erneute Begutachtung nicht in Betracht kommt. Auf die vorstehend zitierten Gründe des Senatsbeschlusses vom 17.02.2026 wird ergänzend verwiesen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

33

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

34

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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