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GmbHG § 60 Auflösungsgründe

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (13. Zivilsenat) - 13 U 272/23
31. Oktober 2025
13 U 272/23 31. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 116/25
7. Oktober 2025
20 W 116/25 7. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 36/25
13. Juni 2025
10 L 36/25 13. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 37/25
13. Juni 2025
10 L 37/25 13. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 15/24
7. Mai 2025
II ZB 15/24 7. Mai 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 694/17 U
17. März 2025
5 K 694/17 U 17. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 738/24
2. Dezember 2024
10 L 738/24 2. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 5/24
11. Oktober 2024
20 W 5/24 11. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 B 4/24
6. August 2024
4 B 4/24 6. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 UH 14/24
28. Mai 2024
11 UH 14/24 28. Mai 2024