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GmbHG § 60 Auflösungsgründe

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 15/24
7. Mai 2025
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 694/17 U
17. März 2025
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 B 4/24
6. August 2024
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 KR 3/22 R
20. Februar 2024
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Beschluss vom Bundespatentgericht - 26 W (pat) 36/19
19. Januar 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 1303/23
27. Oktober 2023
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14. September 2023
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17. August 2023
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 2478/21 E
23. März 2023
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