Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 2019/20
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 24 K 3615/20 VG Köln gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zum 12. Januar 2021 auf 1.306,67 € und ab dem 13. Januar 2021 auf 650,55 € festgesetzt.
Gründe:
1Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 zurückgenommen hat.
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergeben, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit dem Haftungsbescheid verbundene Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 hinsichtlich des auf das Jahr 2014 entfallenden Betrags von 2.602,21 € angeordnet hat. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 ist zulässig, aber unbegründet, soweit die Antragsgegnerin ihn hierin auf Zahlung von 2.602,21 € für die Gewerbesteuerschulden der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2014 in Anspruch nimmt.
3Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO liegt hier vor. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bei der Zahlungsaufforderung im Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 handelt es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben. Die Klage des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung.
4Die demnach vorzunehmende Abwägung („kann“) zwischen dem Interesse des Antragstellers, den hier im Beschwerdeverfahren noch in Streit stehenden Betrag von 2.602,21 € vorläufig nicht zahlen zu müssen, und dem Interesse der Antragsgegnerin, den Haftungsbescheid vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 auch hinsichtlich des Betrags von 2.602,21 € sofort vollziehen zu können, fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
5Im Falle des Entfallens der aufschiebenden Wirkung wegen der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung am Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auszurichten. Nach dieser Vorschrift soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
6Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris, Rdnr. 2 - 7.
8Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin fordert im Haftungsbescheid vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 vom Antragsteller voraussichtlich zu Recht die Zahlung von 2.602,21 € für die Gewerbesteuerschulden der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2014.
9Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller haftet voraussichtlich nach § 69 Satz 1 AO für die Gewerbesteuerschulden der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2014, nämlich für die Gewerbesteuer in Höhe von 32.485,25 € und die Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.135,- €.
10Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Der Antragsteller gehört zu den in § 34 AO bezeichneten Personen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Der Antragsteller war seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer der N. I. GmbH am 18. März 2016 bis zu deren Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzfahrens über ihr Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 00.00.2017 – 00 00 0000/16 - (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) deren gesetzlicher Vertreter (vgl. §§ 13 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG). Er hat seine hieraus resultierende Pflicht, die oben genannten Gewerbesteuerschulden der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2014 aus den von ihm verwalteten Mitteln der N. I. GmbH zu entrichten, jedenfalls in Höhe von 2.602,21 € zumindest grob fahrlässig verletzt.
11Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die von ihnen verwaltet werden. Der Antragsteller hat nicht dafür gesorgt, dass der von der Antragsgegnerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 25. November 2016 festgesetzte Gewerbesteuermehrbetrag für die N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 32.485,25 € und die mit Gewerbesteuerzinsbescheid vom 25. November 2016 festgesetzten Nachzahlungszinsen für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 1.135,- € bei Fälligkeit am 28. Dezember 2016 aus den Mitteln der N. I. GmbH entrichtet wurden. Dies war hinsichtlich eines Betrags von jedenfalls 2.602,21 € pflichtwidrig und zumindest grob fahrlässig.
12Allerdings ist der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners bei unzureichenden Zahlungsmitteln nur verpflichtet, die fälligen Steuern in etwa gleicher Höhe zu tilgen wie die fälligen Forderungen anderer Gläubiger.
13Vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2001 - VII B 111/00 -, juris, Rdnr. 15, und Urteil vom 26. April 1984 - V R 128/79 -, BFHE 141, 443 (448).
14Werden während eines längeren Zeitraums mit mehreren Fälligkeitszeitpunkten die Steuern nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist für die Feststellung, ob und inwieweit der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners seine Verpflichtung zur in etwa gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger gegenüber dem Finanzamt verletzt hat, auf die Summen der fälligen Steuern, der fälligen Verbindlichkeiten und der hierauf erfolgten Zahlungen im gesamten Haftungszeitraum abzustellen.
15Vgl. BFH, Urteile vom 14. Juli 1987 - VII R 188/82 -, BFHE 150, 312 (314 f.), und vom 12. Juni 1986 - VII R 192/83 -, BFHE 146, 511 (513).
16Der Betrachtung nach dem Gesamtzeitraum ist in diesem Fall aus Praktikabilitätsgründen der Vorzug zu geben gegenüber der Berechnung des Prozentsatzes einer möglichen Gläubigerbefriedigung für jeden einzelnen Zahlungs- oder Fälligkeitszeitpunkt. Bei Zahlungsschwierigkeiten eines Steuerschuldners über einen längeren Zeitraum hinweg kann von seinem gesetzlichen Vertreter nicht verlangt werden, die jeweils gebotene Tilgungsquote der fälligen Steuern und sonstigen Verbindlichkeiten für jeden einzelnen Fälligkeitstermin und jede einzelne Zahlung gesondert zu berechnen. Für eine überschlägige Betrachtung anhand der finanziellen Verhältnisse des Steuerschuldners im gesamten Haftungszeitraum spricht auch, dass die Geschäftsführerhaftung in zahlreichen Fällen erst zum Zuge kommt, nachdem über das Vermögen des Steuerschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die Geschäftsunterlagen für den Haftungszeitraum daher nur noch eingeschränkt oder schwer zugänglich sind.
17Vgl. BFH, Urteile vom 14. Juli 1987 - VII R 188/82 -, BFHE 150, 312 (315), und vom 12. Juni 1986 - VII R 192/83 -, BFHE 146, 511 (513).
18Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - zu Beginn des Haftungszeitraums bereits fällige Steuerschulden bestehen und während des Haftungszeitraums weitere Steuerschulden fällig werden.
19Im vorliegenden Fall bestanden nach Aktenlage zu Beginn des Haftungszeitraums am 18. März 2016 bereits fällige Gewerbesteuerschulden der N. I. GmbH bei der Antragsgegnerin für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von 3.995,- € und für das Veranlagungsjahr 2013 in Höhe von 33.907,75 € zzgl. Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Der Haftungszeitraum begann für den Antragsteller am 18. März 2016, weil er ab diesem Datum als Geschäftsführer der N. I. GmbH dafür verantwortlich war, dass die Steuerschulden der N. I. GmbH aus den von ihm verwalteten Mitteln der N. I. GmbH entrichtet wurden. Die Antragsgegnerin hatte mit Gewerbesteuerbescheid vom 22. Januar 2015 gegenüber der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2012 einen Gewerbesteuermehrbetrag in Höhe von 25.251,- € festgesetzt und diesen zum 26. Februar 2015 fällig gestellt. Von diesen 25.251,- € waren nach Aktenlage bis zum 18. März 2016 21.256,- € beglichen worden, so dass die N. I. GmbH der Antragsgegnerin am 18. März 2016 noch Gewerbesteuern in Höhe von 3.995,- € für das Veranlagungsjahr 2012 schuldete. Ferner hatte die Antragsgegnerin mit Gewerbesteuerbescheid und Gewerbesteuerzinsbescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2013 einen Gewerbesteuermehrbetrag in Höhe von 32.920,75 € und Nachzahlungszinsen in Höhe von 987,- € festgesetzt und zum 19. November 2015 fällig gestellt. Beide Beträge waren nach Aktenlage am 18. März 2016 noch offen. Hinzu kamen noch fällige Säumniszuschläge und Mahngebühren zu den Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013.
20Im Haftungszeitraum bis zum 29. August 2017 sind dann weitere Gewerbesteuern, Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge für die N. I. GmbH fällig geworden. Die Antragsgegnerin hat zunächst mit Gewerbesteuerbescheid und Gewerbesteuerzinsbescheid vom 25. November 2016 gegenüber der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2014 einen Gewerbesteuermehrbetrag in Höhe von 32.485,25 € und Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.135,- € festgesetzt und zum 28. Dezember 2016 fällig gestellt. Sodann hat sie mit Gewerbesteuerbescheid und Gewerbesteuerzinsbescheid vom 13. Juli 2017 gegenüber der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 Gewerbesteuern in Höhe von 20.448,75 € und Nachzahlungszinsen in Höhe von 306,- € festgesetzt und zum 17. August 2017 fällig gestellt. Ferner sind im Haftungszeitraum weitere Säumniszuschläge zu den noch unbeglichenen Gewerbesteuerforderungen der Antragsgegnerin gegen die N. I. GmbH für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2014 fällig geworden.
21Entgegen der Meinung des Antragstellers endete seine Verantwortlichkeit für die Entrichtung der gegenüber der N. I. GmbH festgesetzten und fällig gewordenen Gewerbesteuern, Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge und damit der Haftungszeitraum für ihn nicht mit der Stellung des Insolvenzantrags für die N. I. GmbH durch ihn am 30. Dezember 2016. Auch danach blieb der Antragsteller für die Entrichtung der fälligen Gewerbesteuern, Nachforderungszinsen und Säumniszuschläge aus den von ihm verwalteten Mitteln der N. I. GmbH bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N. I. GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 00.00.2017 – 00 00 0000/16 - verantwortlich. Der Antragsteller wurde durch den Insolvenzantrag nicht in seiner Verfügungsbefugnis über das Vermögen der N. I. GmbH beschränkt und daher auch nicht von seiner Pflicht befreit, die Steuerschulden der N. I. GmbH aus den von ihm verwalteten Mitteln der N. I. GmbH zu entrichten. Seine Verfügungsbefugnis über das Vermögen der N. I. GmbH endete vielmehr erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N. I. GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 00.00.2017 – 00 00 0000/16 - (vgl. 80 Abs. 1 InsO). Nach Stellung eines Insolvenzantrags, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung seine Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft erst dann, wenn das Insolvenzgericht der Gesellschaft ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO).
22Vgl. BFH, Urteile vom 26. September 2017 - VII R 40/16 -, BFHE 259, 423 (427), Rdnr. 15 f., und vom 16. Mai 2017 - VII R 25/16 -, BFHE 257, 515 (518), Rdnr. 8, und Beschluss vom 30. Dezember 2004 ‑ VII B 145/04 -, juris, Rdnr. 10.
23Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Charlottenburg der N. I. GmbH vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 00.00.2017 weder ein allgemeines Verfügungsverbot noch andere Beschränkungen auferlegt.
24Gegen seine Pflicht zur zumindest anteiligen Begleichung der Gewerbesteuer und der Nachzahlungszinsen der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2014 hat der Antragsteller nach Aktenlage jedenfalls in Höhe von 2.602,21 € verstoßen.
25Nach Aktenlage bestanden im Haftungszeitraum vom 18. März 2016 bis zum 29. August 2017 fällige Verbindlichkeiten der N. I. GmbH in Höhe von ca. 322.000,- €. Laut dem Gutachten des Rechtsanwalts G. T. im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der N. I. GmbH - 36m IN 7018/16 - AG Charlottenburg vom 28. August 2017 beliefen sich die fälligen Verbindlichkeiten der N. I. GmbH zu diesem Zeitpunkt auf ca. 298.000,- € (Gutachten S. 18 - 20). Allerdings beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass das Gutachten die Steuerforderungen der Antragsgegnerin nicht vollständig berücksichtigt. So nimmt der Gutachter aufgrund eines Schreibens der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2017 fällige Gewerbesteuerforderungen der Antragsgegnerin in Höhe von ca. 81.000,- € an. Tatsächlich belaufen sich die bis zum 29. August 2017 fälligen Gewerbesteuer- und Nebenforderungen der Antragsgegnerin jedoch auf 104.424,75 € (siehe die Anmeldung der Antragsgegnerin zur Insolvenztabelle vom 14. November 2017). Ferner nimmt der Gutachter weitere fällige Verbindlichkeiten der N. I. GmbH aus Abgaben, Gebühren und Ordnungsgeldern in Höhe von ca. 86.000,- € an, darin enthalten fällige Kulturförderabgaben und Nebenforderungen der Antragsgegnerin in Höhe von 18.077,30 € (Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2017). Tatsächlich hatten sich die fälligen Forderungen der Antragsgegnerin aus Kulturförderabgaben und Nebenforderungen gegen die N. I. GmbH bis zum 29. August 2017 auf 18.414,30 € erhöht (Anmeldung der Antragsgegnerin zur Insolvenztabelle vom 14. November 2017). Die fälligen Verbindlichkeiten der N. I. GmbH waren also am 29. August 2017 um ca. 24.000,- € höher als vom Gutachter angenommen.
26Demgegenüber bestand nach Aktenlage entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Haftungszeitraum keine fällige Verbindlichkeit der N. I. GmbH, die die Zahlung von 7.000,- € durch den Antragsteller vom Geschäftskonto der N. I. GmbH bei der W. -Bank G1. eG an seine Prozessbevollmächtigten am 4. Juli 2016 hätte rechtfertigen können. Bei den 7.000,- € soll es sich um eine an die Verpächter von Gaststättenräumen weiterzuleitende Mietsicherheit gehandelt haben (Gutachten des Rechtsanwalts T. vom 28. August 2017, S. 15 unten). Der Antragsteller will jedoch in Berlin und Umgebung keine geeigneten Räume für die Einrichtung von Hotel- und Gaststättenbetrieben gefunden haben (Gutachten S. 9 unten). Folglich war auch keine Mietsicherheit für die Anmietung solcher Räume zu leisten. Die Zahlung vom 4. Juli 2016 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgte daher nach Aktenlage ohne jeden Rechtsgrund.
27Ferner ist bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Antragsteller gegen seine Pflicht zur zumindest anteiligen Entrichtung der fälligen Gewerbesteuern der N. I. GmbH verstoßen hat, die Verbindlichkeit der N. I. GmbH gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft W1. und L. , die der Antragsteller am 29. Juni 2016 durch die Zahlung von 17.850,- € von dem genannten Geschäftskonto der N. I. GmbH an die Steuerberatungsgesellschaft W1. und L. beglichen hat, nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller hätte die Verbindlichkeit nach steuerhaftungsrechtlichen Maßstäben nämlich nicht eingehen dürfen.
28§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet den gesetzlichen Vertreter des Steuerschuldners ganz allgemein dazu, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist. Der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners verletzt seine Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln des Steuerschuldners entrichtet werden, daher schon dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder auf andere Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig außerstande setzt, eine bereits entstandene, wenngleich erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 8 C 13/87 -, NJW 1989, 1873 (1874); BFH, Urteile vom 21. Juni 1994 - VII R 34/92 -, BFHE 175, 198 (202), und vom 26. April 1984 - V R 128/79 -, BFHE 141, 443 (448).
30Dies gilt erst recht, wenn der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners sich durch Vorwegbefriedigung oder auf andere Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig außerstande setzt, eine bereits fällige Steuerforderung (zumindest anteilig) zu tilgen.
31Dies war hier der Fall. Nach Aktenlage resultierte die vom Antragsteller am 29. Juni 2016 gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft W1. und L. getilgte Verbindlichkeit in Höhe von 17.850,- € aus einem Auftrag des Antragstellers an die Steuerberatungsgesellschaft zur Finanzbuchführung und zur Durchführung der Jahresabschlussarbeiten für die N. I. GmbH für die Jahre 2013 bis 2015. Laut dem Gutachten des Rechtsanwalts T. vom 28. August 2017 habe die Steuerberatungsgesellschaft mit Gebührenrechnung vom 27. Juni 2016 von der N. I. GmbH einen Kostenvorschuss für Finanzbuchführung und Jahresabschlussarbeiten für die letzten drei Jahre (ab 2015) in Höhe von 15.000,- € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, mithin 17.850,- €, angefordert. Der Antragsteller habe am 29. Juni 2016 den vorgenannten Betrag zur Zahlung an die Steuerberatungsgesellschaft angewiesen (Gutachten S. 15 oben).
32Der Antragsteller hätte die Steuerberatungsgesellschaft aber nicht mit der Finanzbuchhaltung und Jahresabschlussarbeiten für die N. I. GmbH für die Jahre 2013 bis 2015 beauftragen dürfen, ohne zugleich sicherzustellen, dass die Steuerberatungsgesellschaft diesen Auftrag auch erfüllen konnte, d.h. ohne ihr die hierfür notwendigen Geschäftsunterlagen der N. I. GmbH für die Jahre 2013 bis 2015 zu übergeben. Denn die N. I. GmbH schuldete der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 37.902,75 € zzgl. Säumniszuschlägen und Mahngebühren. In dieser Situation durfte der Antragsteller nicht eine Verbindlichkeit der N. I. GmbH gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft W1. und L. in Höhe von 17.850,- € durch die Erteilung eines Auftrags zur Finanzbuchhaltung und zur Durchführung von Jahresabschlussarbeiten für die Jahre 2013 bis 2015 begründen und erfüllen, ohne sicherzustellen, dass die Steuerberatungsgesellschaft diesen Auftrag auch erfüllen konnte. Denn hierdurch wurden die zur Begleichung der Steuerforderungen der Antragsgegnerin noch zur Verfügung stehenden Mittel der N. I. GmbH geschmälert, ohne dass sichergestellt war, dass die Jahresabschlüsse der N. I. GmbH auch tatsächlich erstellt wurden und die N. I. GmbH damit ihren Pflichten zur ordnungsgemäßen Buchhaltung und der Erstellung von Jahresabschlüssen aus §§ 238 f., 242 ff. HGB sowie zur Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre von 2013 bis 2015 genügte. Der Antragsteller hat die Steuerberatungsgesellschaft W1. und L. jedoch mit der Finanzbuchhaltung und den Jahresabschlussarbeiten für die N. I. GmbH für die Jahre 2013 bis 2015 beauftragt, ohne der Steuerberatungsgesellschaft die hierfür notwendigen Geschäftsunterlagen der N. I. GmbH für diese Jahre zu übergeben.
33Dies war auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Ausmaß außer Acht lässt.
34Vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - I R 25/09 -, juris, Rdnr. 15.
35Dies war hier der Fall. Dem Antragsteller hätte es sich aufdrängen müssen, dass er die Steuerberatungsgesellschaft W1. und L. nicht mit der Finanzbuchhaltung und den Jahresabschlussarbeiten für die N. I. GmbH für die Jahre 2013 bis 2015 hätte beauftragen dürfen, ohne ihr zugleich die hierfür notwendigen Geschäftsunterlagen der N. I. GmbH für diese Jahre zu übergeben. Hierbei handelte es sich um eine ganz einfache, naheliegende Überlegung, die jedem ohne weiteres einleuchten muss. Der Antragsteller hätte auch wissen müssen, dass noch unbeglichene Steuerforderungen der Antragsgegnerin gegenüber der N. I. GmbH bestanden. Er war als neuer Geschäftsführer der N. I. GmbH verpflichtet, sich unverzüglich über die finanzielle Situation und damit auch und vor allem über die bestehenden fälligen Verbindlichkeiten der N. I. GmbH zu informieren. Dies hat er grob fahrlässig unterlassen. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage um den Verbleib der Geschäftsunterlagen der N. I. GmbH für die Jahre 2007 bis 2015, die Aufschluss über die bestehenden fälligen Verbindlichkeiten der N. I. GmbH hätten geben können, überhaupt nicht gekümmert, insbesondere diese nicht persönlich in Empfang genommen, sondern es zugelassen, dass diese (angeblich) durch Mitarbeiter des Vormieters der Geschäftsräume der N. I. GmbH in der E. Straße 0 in 00000 C. entsorgt wurden. Dieses Unterlassen des Antragstellers war außergewöhnlich sorgfaltswidrig. Laut dem Gutachten des Rechtsanwalts T. vom 28. August 2017 habe der Antragsteller erklärt, dass er die Unterlagen - die Geschäftsunterlagen der N. I. GmbH und der N. Gaststättenbetriebs GmbH für die Jahre 2007 bis 2015 (Personalakten, Lohnabrechnungen, Ein- und Ausgangsrechnungen, Vertragsunterlagen, Unterlagen zu Rechtsstreiten, Kontobelege und Kassenbüchern (ca. 110 Aktenordner in 26 Umzugskartons)) - nicht persönlich in Empfang genommen habe. Dies solle in seiner Abwesenheit durch einen Mitarbeiter des Vormieters der Geschäftsräume der N. I. GmbH (in der E. Straße 0 in 00000 C. ), einer Fa. V. C1. , Innenausbau und Baubetreuung, erfolgt sein. Mitarbeiter des Vormieters sollen später mit dem Auszug aus den Räumen die 26 Umzugskartons mit den Geschäftsunterlagen der N. I. GmbH und der N. Gaststättenbetriebs GmbH entsorgt haben. Rechtsanwalt T. habe jedoch das Unternehmen bzw. dessen Inhaber V. C1. nicht ermitteln können (Gutachten S. 10 f.).
36Den sonach zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten der N. I. GmbH im Haftungszeitraum in Höhe von ca. 322.000,- € standen liquide Mittel in Höhe von 25.000,- € gegenüber, nämlich die Einzahlung des Herrn O. auf das Geschäftskonto der N. I. GmbH vom 21. Juni 2016 (Gutachten des Rechtsanwalts T. vom 28. August 2017, S. 15). Der Antragsteller hätte daher die fälligen Gewerbesteuer- und Zinsforderungen der Antragsgegnerin für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 32.485,25 € und 1.135,- € jedenfalls anteilig in Höhe von 7,74 % oder 2.602,21 € tilgen müssen (p % = P x 100 : G, hier: 25.000,- € x 100 : 322.000,- € = 7,76 %).
37Dies hat der Antragsteller zumindest grob fahrlässig unterlassen. Er hätte - wie oben ausgeführt - die Steuerberatungsgesellschaft W1. und L. nicht mit der Finanzbuchhaltung und den Jahresabschlussarbeiten für die N. I. GmbH für die Jahre 2013 bis 2015 beauftragen und einen entsprechenden Vorschuss in Höhe von 17.850,- € an die Steuerberatungsgesellschaft überweisen dürfen, ohne der Steuerberatungsgesellschaft zugleich die für die Finanzbuchhaltung und die Erstellung der Jahresabschlüsse erforderlichen Geschäftsunterlagen der N. I. GmbH zu übergeben. Dies hätte sich dem Antragsteller aus den oben genannten Gründen auch aufdrängen müssen. Ferner hätte er seinen Prozessbevollmächtigten aus dem Vermögen der N. I. GmbH nicht 7.000,- € für nicht zu erbringende Mietsicherheiten überweisen dürfen. Auch dies war angesichts der finanziellen Situation der N. I. GmbH außergewöhnlich sorgfaltswidrig. Der Antragsteller vermag sich auch nicht damit zu entschuldigen, dass ihm die finanzielle Situation der N. I. GmbH unbekannt gewesen sei, denn diese Unkenntnis hatte er selbst zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
38Der Antragsteller vermag sich ferner nicht damit zu entschuldigen, er habe auf das ordnungsgemäße Handeln seiner Vorgänger im Amt vertrauen und davon ausgehen dürfen, dass Vorauszahlungen in Anlehnung an das zu erwartende Steueraufkommen geleistet worden seien. Dies trifft nicht zu. Der Antragsteller war vielmehr - wie dargelegt - als neu ins Amt kommender Geschäftsführer der N. I. GmbH verpflichtet, sich unverzüglich über die finanzielle Situation der N. I. GmbH und damit auch über deren fällige Verbindlichkeiten zu informieren. Hierbei handelte es sich um eine Selbstverständlichkeit, die keiner weiteren Begründung bedarf. Demnach durfte der Antragsteller keineswegs ohne eigene Prüfung, sozusagen blindlings, darauf vertrauen, seine Amtsvorgänger hätten alles richtig gemacht und es bestünden keine Steuerverbindlichkeiten der N. I. GmbH. Der Antragsteller trägt selbst vor, ihm hätten zu keinem Zeitpunkt belastbare Unternehmensunterlagen zur Verfügung gestanden.
39Der Antragsteller beruft sich ferner zu Unrecht darauf, er wäre nach Übernahme der Geschäftsführung und Feststellung der Überschuldung nicht berechtigt gewesen, sich quasi selbst zum Insolvenzverwalter aufzuschwingen und die vorhandenen Mittel (das Stammkapital) nach eigenem Ermessen quotal zwischen den Gläubigern aufzuteilen. Dies trifft nicht zu. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags aus § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO beseitigt nicht die Pflicht zur zumindest anteiligen Entrichtung fälliger Steuern aus § 34 Abs. 1 AO. Vielmehr bleibt der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, fällige Steuerschulden des Steuerschuldners zumindest anteilig zu entrichten, es sei denn, das Insolvenzgericht erlässt ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Steuerschuldner.
40Vgl. BFH, Urteile vom 26. September 2017 - VII R 40/16 -, BFHE 259, 423 (427), Rdnr. 15 f., und vom 16. Mai 2017 - VII R 25/16 -, BFHE 257, 515 (518), Rdnr. 8, und Beschluss vom 30. Dezember 2004 ‑ VII B 145/04 -, juris, Rdnr. 10.
41Es besteht im Falle der Überschuldung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch keine Pflichtenkollision mit § 64 Satz 1 GmbHG. Nach dieser Vorschrift sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Nach § 64 Satz 2 GmbHG gilt dies aber nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Hierzu gehört insbesondere die Erfüllung steuerlicher Zahlungspflichten.
42Vgl. BFH, Urteile vom 26. September 2017 - VII R 40/16 -, BFHE 259, 423 (429), Rdnr. 21, und vom 23. September 2008 - VII R 27/07 -, BFHE 222, 228 (233); BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06 -, NJW 2007, 2118 (2120), Rdnr. 12.
43Die Einigung der Steuerberater W1. und L. und seiner Prozessbevollmächtigten mit dem Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren besagt für die Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten des Antragstellers nichts.
44Der Antragsgegnerin ist durch die pflichtwidrige und grob fahrlässige Nichtentrichtung der Gewerbesteuer- und Gewerbesteuerzinsschulden der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2014 auch ein Steuerschaden in Höhe von jedenfalls 2.602,21 € entstanden. Die von der N. I. GmbH der Antragsgegnerin geschuldeten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für das Veranlagungsjahr 2014 waren nach Aktenlage im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23. Juni 2020 noch unbeglichen.
45Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 unerheblich, ob und ggf. in welcher Höhe die Antragsgegnerin Zahlungen aus der Insolvenzmasse auf die Gewerbesteuerschulden der N. I. GmbH für das Veranlagungsjahr 2014 erhalten wird. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Haftungsbescheids ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Daher sind spätere Zahlungen auf die Steuerschuld für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids ohne Bedeutung.
46Vgl. BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - VII B 192/13 -, juris, Rdnr. 8, und Urteil vom 17. Oktober 1980 - VI R 136/77 -, BFHE 131, 449 (453 f.).
47Weiter beruft sich der Antragsteller zu Unrecht darauf, etwaige Versäumnisse seinerseits seien nicht ursächlich für den Steuerschaden der Antragsgegnerin geworden, denn im Falle der Kenntnis der Überschuldung hätte er Insolvenzantrag stellen müssen, ein etwaiges zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Stammkapital hätte dem Insolvenzverwalter zur quotalen Aufteilung nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens zur Verfügung gestanden und der Insolvenzverwalter hätte jedwede Zahlung an die Antragsgegnerin angefochten. Diese hypothetischen Kausalverläufe können die vom Antragsteller gesetzten realen Ursachen für den bei der Antragsgegnerin eingetretenen Steuerschaden nicht beseitigen und sind daher unbeachtlich.
48Vgl. BFH, Urteile vom 22. Oktober 2019 - VII R 30/18 ‑, juris, Rdnr. 35, und vom 26. Januar 2016 ‑ VII R 3/15 -, juris, Rdnr. 13 ff.
49Bei den vom Antragsteller angesprochenen hypothetischen Kausalverläufen handelt es sich in Wirklichkeit nicht um ein Problem der Ursächlichkeit, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung. Diese entfällt nach dem Sinn und Zweck des § 69 AO nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin sich bei rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrags durch den Antragsteller hinsichtlich ihrer Gewerbesteuer- und Zinsforderungen für das Veranlagungsjahr 2014 auf die Insolvenzquote hätte verweisen lassen müssen oder weil der Insolvenzverwalter anteilige Zahlungen des Antragstellers an die Antragsgegnerin angefochten hätte. Durch den in § 69 AO normierten Haftungsanspruch soll der gesetzliche Vertreter zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden steuerlichen Pflichten angehalten und das Steueraufkommen durch Schaffung einer Rückgriffmöglichkeit gesichert werden. Diesen Zwecken liefe es zuwider, wenn der Verweis auf die Insolvenzquote oder auf eine mögliche Anfechtung von Zahlungen von vornherein zu einem Wegfall der Kausalität zwischen einer schuldhaften Pflichtverletzung und dem endgültigen Steuerausfall führte. Denn dann könnte der gesetzliche Vertreter in Kenntnis einer Überschuldung oder drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit die Erfüllung der ihm nach § 34 Abs. 1 AO obliegenden steuerlichen Pflichten mit dem Hinweis vernachlässigen, Zahlungen durch ihn wären durch den Insolvenzverwalter anfechtbar und die Finanzbehörde könne ohnehin keine höheren Zahlungen beanspruchen als die Insolvenzquote.
50Vgl. BFH, Urteil vom 26. Januar 2016 - VII R 3/15 -, juris, Rdnr. 14 ff.
51Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin im Haftungsbescheid vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 sind nicht zu beanstanden.
52Die Vollziehung des Haftungsbescheids der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 hat auch für den Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Die von ihm befürchtete Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin mag der Antragsteller durch Zahlung der geforderten Haftungssumme unter Vorbehalt abwenden. Er hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass ihm dies nicht möglich ist.
53Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
54Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
55Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 34 und 35 AO 2x (nicht zugeordnet)
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- GmbHG § 35 Vertretung der Gesellschaft 1x
- §§ 238 f., 242 ff. HGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
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