Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 13/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bielefeld vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Notar) war von der Beteiligten zu 2, einer UG (haftungsbeschränkt), beauftragt worden, die notwendigen Schritte zur Auflösung der Gesellschaft vorzubereiten. Die beiden Gesellschafter der Beteiligten zu 2 beschlossen im März 2015 die Auflösung der Gesellschaft. Der bisherige Geschäftsführer wurde in diesem Beschluss abberufen und zum Liquidator bestellt. Den Beschluss hatte der Notar entworfen. Er entwarf zudem auftragsgemäß eine Anmeldung des bestellten Liquidators zum Handelsregister, mit der die Auflösung der Beteiligten zu 2, die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator angemeldet wurden. Er beglaubigte am 17. März 2015 die Unterschrift des Liquidators unter der UR-Nr. 71/2015 und reichte die Handelsregisteranmeldung elektronisch beim Registergericht ein.

2

In seiner überarbeiteten Kostenrechnung vom 10. August 2015 legte er den Gebührentatbeständen, die sich mit der Handelsregisteranmeldung befassen, einen Geschäftswert von 90.000,00 € zugrunde, den er durch Addition von drei Einzelwerten in Höhe von jeweils 30.000,00 € für die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, die Anmeldung der Abberufung als Geschäftsführer und die Anmeldung der Bestellung des ehemaligen Geschäftsführers zum Liquidator errechnete. Dies beanstandete die Beteiligte zu 2, nach deren Auffassung neben der Auflösung der Gesellschaft nicht auch die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des Liquidators gesondert berücksichtigt werden dürfe.

3

Der Notar hat daraufhin beim Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Notars bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat Erfolg gehabt. Das Beschwerdegericht hat die Kostenberechnung abgeändert und auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 30.000,00 € für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung und deren elektronischen Vollzug neu gefasst. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2.

II.

4

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Grundsätzlich sei nach § 86 Abs. 2 GNotKG jeder einzelne Beurkundungsgegenstand gesondert zu berücksichtigen mit der Folge, dass die einzelnen Werte gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren seien. Bei der gleichzeitigen Anmeldung der Auflösung, der Abberufung des Geschäftsführers und der Bestellung eines Liquidators handele es sich um denselben Beurkundungsgegenstand im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Die einzelnen Tatsachen stünden zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Die Anmeldung der Bestellung eines Liquidators diene zumindest im Falle der Auflösung einer UG (haftungsbeschränkt) durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Durchführung der in § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldung der Auflösung der UG (haftungsbeschränkt). Eine Eintragung der Auflösung könne angesichts des sofortigen Verlusts der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer nur erfolgen, wenn diese gleichzeitig von den bestellten Liquidatoren angemeldet werde. Es bestehe insofern aus Rechtsgründen ein untrennbarer Zusammenhang. Aufgrund der Regelungen in den §§ 65 bis 67 GmbHG stünden die Auflösung der UG (haftungsbeschränkt) durch Gesellschafterbeschluss, das dadurch bedingte Ende der Vertretungsmacht der Geschäftsführer und der Beginn der Stellung der Liquidatoren in einer materiell-rechtlichen Verbindung, die dazu führe, dass alle Tatsachen notwendigerweise zusammen und gleichzeitig angemeldet werden müssten.

III.

6

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Notars hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

7

Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfes einer Registeranmeldung der Auflösung der Gesellschaft, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers und dessen Bestellung zum Liquidator für die Notarkostenrechnung nicht in Betracht kommt, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Absatz 1 GNotKG handelt. Der Senat hat die hier maßgebliche Rechtsfrage mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 (II ZB 18/15, ZIP 2016, 2359) so beantwortet und hält daran fest. Gemäß § 112 GNotKG richtet sich auch die Vollzugsgebühr für die Handelsregisteranmeldung nach diesen Grundsätzen.

8

Unerheblich ist danach, ob es sich auch nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GNotKG als Ausnahme von § 86 Abs. 2 GNotKG um einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand handelt, wovon das Beschwerdegericht ausgegangen ist.

Strohn     

       

Wöstmann     

       

Drescher

       

Born     

       

Sunder     

       

Berichtigungsbeschluss vom 7. März 2017:

Der Tenor im Beschluss vom 20. Dezember 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen.

Drescher      

   

Wöstmann      

   

Born

   

Sunder      

   

Grüneberg      

   

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