Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 123/24

Tenor

  • I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Mai 2023 aufgehoben.

Auf den Bestellungsantrag des Beteiligten zu 1. vom 28. Februar 2024 werden A., geb. am 00.00.1962, wohnhaft B.-Straße 000 in 00000 C.-Stadt als stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Beteiligten zu 2. und D., geb. am 00.00.1977, wohnhaft E.-Straße 00 in 00000 C.-Stadt als weiteres Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 2. bestellt.

Die Bestellung der beiden Notvorstandsmitglieder dient dem Zweck, dem Beteiligten zu 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Februar 2024 (633 M 104/24) zu ermöglichen. Die Bestellung endet, sobald das zu dem gepfändeten Sparguthaben ausgestellte Sparbuch an den Beteiligten zu 1. herausgegeben worden ist.

  • II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • III. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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