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GNotKG § 15 Abhängigmachung bei Notarkosten

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Halle - 4 OH 21/16
5. September 2017
4 OH 21/16 5. September 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 223/12
16. Oktober 2014
V ZB 223/12 16. Oktober 2014