Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
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GNotKG § 15 Abhängigmachung bei Notarkosten
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Halle - 4 OH 21/16
5. September 2017
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4 OH 21/16 | 5. September 2017 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 223/12
16. Oktober 2014
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V ZB 223/12 | 16. Oktober 2014 |