GrdstVG § 4

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn

1.
der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
2.
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3.
die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4.
Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;
5.
die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 2/13
28. April 2014
BLw 2/13 28. April 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 2 Ww 12/10
30. Juli 2012
2 Ww 12/10 30. Juli 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 101 W 1/10
29. März 2011
101 W 1/10 29. März 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 101 W 4/10
29. März 2011
101 W 4/10 29. März 2011
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2348/08
7. August 2009
5 S 2348/08 7. August 2009