Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GVG § 26

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.

(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 341/18
17. Januar 2019
2 Ws 341/18 17. Januar 2019
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 VAs 26/17
23. November 2017
5 VAs 26/17 23. November 2017
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 113/14, 4 Ws 113/14 - 141 AR 563/14
10. November 2014
4 Ws 113/14, 4 Ws 113/14 - 141 AR 563/14 10. November 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - 2 HEs 9/13 (5/13)
13. Juni 2013
2 HEs 9/13 (5/13) 13. Juni 2013
Urteil vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 161 Ss 52/13 (66/13)
16. Mai 2013
(4) 161 Ss 52/13 (66/13) 16. Mai 2013
Beschluss vom Landgericht Zweibrücken (1. Strafkammer) - Qs 119/04
4. Januar 2005
Qs 119/04 4. Januar 2005