GVG § 59

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.

(2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.

(3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 16/19
16. August 2019
20 RR 16/19 16. August 2019