Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 7 A 285/20
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 66.269,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Zahlung von Versorgungsbezügen sowie gegen ein Verbot zur Titelführung im Ruhestand.
Er wurde am 23. April 1990 zum Universitätsprofessor (zuletzt: Besoldungsgruppe C 3 NBesG) am Institut für Volkswirtschaftslehre an der TU Braunschweig ernannt. Vom 1. August 2001 bis zum 31. März 2015 befand sich der Kläger im Sonderurlaub zur beruflichen Tätigkeit in der Wirtschaft bei der Wohnungsgenossenschaft H. eG. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze verschob er mehrfach die Versetzung in den Ruhestand und trat schließlich mit Ablauf des Monats September 2019 in den Ruhestand.
Am 28. Juni 2019 wurde gegen den Kläger - noch während seiner aktiven Professorenlaufbahn - ein Disziplinarverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) eröffnet und wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Essen (Az.: I.) und späteren Strafverfahrens vor dem Landgericht Essen (Az.: J.) zugleich wieder gemäß § 23 Abs. 1 NDiszG bis zur Entscheidung des Gerichts ruhend gestellt.
Mit Urteil vom 18. März 2020 wurde der Kläger wegen Untreue in 41 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie Urkundenfälschung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Urteil, welches auf einer Verständigung im Sinne des § 257c Strafprozessordnung (StPO) beruht, wurde vom Kläger nicht angefochten und ist seit dem 26. März 2020 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 26. März 2020 unterrichtete die Staatsanwaltschaft Essen die Beklagte von der Verurteilung sowie über die Verhängung einer Geldauflage in Höhe von 75.000 €.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Juni 2020 nahm die Beklagte das ruhend gestellte Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 NDiszG wieder auf und stellte es gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NDiszG ein (Ziff. 1 des Bescheids). Zudem stellte sie fest, dass der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) mit Rechtskraft des Urteils erlischt und stellte die Zahlung mit sofortiger Wirkung ein (Ziff. 2 des Bescheids). Darüber hinaus entzog sie dem Kläger das Recht auf Titelführung im Ruhestand (§ 27 Abs. 7 Satz 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz [NHG]) gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (Ziff. 3 des Bescheids).
Dies begründete die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Ein Disziplinarverfahren, welches sich gegen einen Ruhestandsbeamten richte, sei dann einzustellen, wenn gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG der Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter eintrete. Dies sei der Fall, wenn ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen sei, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust des Beamtenrechts geführt hätte, verurteilt worden sei. Der Verlust des Beamtenstatus trete gemäß § 24 BeamtStG ein, wenn ein Beamter durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei. Aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen Untreue in 41 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren trete der Verlust der Eigenschaft als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes ein. Aufgrund dieses Verlustes habe er auch kein Recht auf Zahlung weiterer Versorgungsbezüge, weshalb die Zahlung mit sofortiger Wirkung eingestellt werde. Die Prüfung der Rückforderung der ab dem 26. März 2020 zu Unrecht ausgezahlten Versorgungsbezüge nehme das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung vor. Durch den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter dürfe er auch den Titel eines Professors im Ruhestand gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 NBG fortan nicht mehr führen. Die ihm am 23. Mai 1990 überreichte Ernennungsurkunde zum Professor für Allgemeine Volkswirtschaftslehre sowie die Ruhestandsurkunde werde bis zum 31. Juli 2020 zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es werde angeregt, eine Normenkontrollvorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Niedersächsischen Staatsgerichtshof zu stellen. Denn die Norm des § 71 Abs. 1 Nr.1 NBeamtVG, wonach ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen sei, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei, sowie die Norm des § 33 Abs. 1 Satz 2 NBG, wonach dann, wenn das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG geendet habe, er die Amtsbezeichnung des im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht mehr führen dürfe, seien verfassungswidrig. Dies gelte insbesondere in seinem Fall, da er seinen Hochschullehrerberuf zum Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Vorwürfe nicht aktiv wahrgenommen habe. Während seiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit bei der Wohnungsgenossenschaft K. eG und deren Tochtergesellschaften sei er bis zum Jahr 2015 von seinem Hochschuldienst beurlaubt gewesen, wobei diese Beurlaubung und ihre mehrfachen Verlängerungen stets ausdrücklich im Interesse seiner Lehr- und Forschungstätigkeit gesehen worden seien. Erst nach seinem Ausscheiden bei der Wohnungsgenossenschaft sei er an die TU Braunschweig zurückgekehrt, an der er bis zum Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2019 seinen Dienst verrichtet habe. Allein aus dieser ungewöhnlichen Konstellation langjähriger Abwesenheit aus dem aktiven Beamtendienst und der Begehung der von ihm vorgeworfenen Straftaten nur in dem Zeitraum der überaus langen Beurlaubung würden besondere verfassungsrechtliche Probleme erwachsen, und zwar völlig unabhängig von der hier inmitten stehenden grundsätzlichen Frage, ob die sklavische Anbindung der beiden genannten Normen des niedersächsischen Rechts an oft von besonderen taktischen Gegebenheiten (wie etwa das auch hier angewandte Verfahren der Verständigung; Zitat des LG Essen: "Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO") abhängigen Strafurteil mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Verfassungsrechtlich zweifelhaft sei dies schon mit Blick auf das Willkürverbot und den "ne bis in idem" Grundsatz. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK - einer Norm, die in Deutschland nach zwar erfolgter Unterzeichnung durch die Bundesregierung, aber noch fehlender Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 7 jedenfalls als solche noch nicht unmittelbar gelte - müsse ein Staat im Fall einer parallelen Geltung von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionierungen den Gerichtshof insbesondere davon überzeugen, dass der Betroffene nicht erneut unter Verletzung dieser Vorschrift verfolgt oder bestraft worden sei, indem er, der Staat, überzeugend darlege, dass zwischen den beiden Verfahren "eine ausreichende sachliche und zeitliche Verbindung" bestanden habe und das Verwaltungsverfahren und das Strafverfahren sich ergänzen und so kombiniert worden seien, dass sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden würden. Das bedeute nicht nur, dass die verfolgten Ziele und angewendeten Mittel, um sie zu erreichen, ihrem Wesen nach komplementär und zeitlich verbunden sein, sondern auch, dass die möglichen Folgen der rechtlichen Reaktion auf das Verhalten verhältnismäßig und für den Betroffenen vorhersehbar sein müssten.
Darüber hinaus sei das Verfahren nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, bis über seinen am 5. Dezember 2023 beim Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen eingereichten Gnadenantrag entschieden werde. Eine Aussetzung müsse erfolgen, wenn eine sachgerechte Entscheidung sonst nicht möglich sei, etwa wenn das Gericht selbst an der Beantwortung der vorgreiflichen Frage rechtlich gehindert sei. Dies sei in Bezug auf den Gnadenantrag der Fall. Der Gnadenantrag habe gute Aussichten auf Erfolg, da die Verständigung nach § 257 c StPO, die dem Strafurteil zugrunde liege, unter Begehung schwerster Verfahrensfehler ergangen sei, die ihm nicht bekannt gewesen sein konnten und nicht mittels der Revision hätten angegriffen werden können. So habe das Landgericht Essen gegen die Protokollierungspflicht verstoßen. Es scheine so, dass außerhalb der Hauptverhandlung ein Gespräch zwischen mehreren Verfahrensbeteiligten - nicht aber unter Beteiligung des Angeklagten - stattgefunden habe, in dem der "Deal", der dem Urteil zugrunde liege, festgezurrt worden sei. Dies führe sogar zur Nichtigkeit des Urteils. Dass ihm hierbei oder aber später in der Hauptverhandlung bewusstgemacht worden wäre, dass die gegen ihn verhängten zwei Jahre Freiheitsstrafe auch den Verlust der Pensionsansprüche bedeuten würden, sei nicht ersichtlich und ihm auch nicht erinnerlich. Hierauf habe die Kammer erst in den Urteilsgründen verwiesen, die er erst nach Ablauf der Revisionsfrist erhalten habe.
Mit Beschluss vom 20. August 2020 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klage gegen Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 30. Juni 2020 richtet und dieses Verfahren an die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig abgegeben (Az.: L.). Die Disziplinarkammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Januar 2022 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das hiesige Verfahren ausgesetzt.
Der Kläger beantragt,
die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 30. Juni 2020 (Az.:) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und führt ergänzend aus: Bei der Entscheidung, die Versorgungsbezüge gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG abzuerkennen, handele es sich nicht um eine erneute Bestrafung, sondern lediglich um die disziplinarrechtliche Folgeentscheidung infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers. Ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem", wonach niemand zweimal in gleicher Sache bestraft werden dürfe, liege daher nicht vor. Aufgrund des gesetzlich geregelten Strafmaßes sei ihr Ermessen in der Disziplinarmaßnahme auf null reduziert. Mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 26. März 2020 habe der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Die behauptete Fehlannahme des Klägers, er habe die Folgen der gerichtlichen Entscheidung für seine Versorgungsbezüge nicht habe absehen können, erscheine aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung eher unwahrscheinlich. Das Landgericht Essen habe in seinen Urteilsgründen auf den drohenden Verlust der Versorgungsbezüge hingewiesen. Der anwaltlich vertretene Kläger habe gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Die Zahlung der Versorgungsbezüge sei nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils am 19. Juni 2020 eingestellt worden, um Überzahlungen zu vermeiden. Gemäß § 13 NDiszG verliere der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen worden seien. Der letzte dem Kläger rechtmäßig zustehende Versorgungsbezug sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 NDiszG das Ruhegehalt für den Monat März 2020 gewesen. Danach werde die Zahlung des Ruhegehalts an den Kläger mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Entscheidung unanfechtbar werde, eingestellt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung drei Beweisanträge gestellt, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Soweit sie sich gegen die Feststellung in Ziffer 2 richtet, ist sie ausnahmsweise ebenfalls als Anfechtungsklage zulässig.
Die Feststellung unter Ziffer 2 des Bescheides, dass der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Essen erlischt, ist grundsätzlich kein ("materieller") Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Denn hierbei handelt es sich lediglich um die deklaratorische Mitteilung einer bereits kraft Gesetzes mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Essen eintretenden Folge. Die Beklagte hat insoweit keine eigene Regelung getroffen.
Allerdings ist die Ziffer 2 des Bescheides als sogenannter "formeller Verwaltungsakt" mit der Anfechtungsklage angreifbar. Nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung sind Maßnahmen, die nach ihrem äußeren Eindruck den Anschein eines Verwaltungsakts erwecken, grundsätzlich mit den für Verwaltungsakte vorgesehenen Rechtsbehelfen angreifbar (BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 09.11.1984 - 7 C 5/84 -, juris Rn. 3).
Durch die äußere Gestaltung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids vom 30. Juni 2020, in dem es vor Aufzählung der Anordnungen (Ziffern 1 bis 3 des Bescheids) heißt, "infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen unter dem Aktenzeichen J. ergehen folgende Verfügungen an Sie:..." , muss sich die Beklagte den erzeugten Schein eines "materiellen Verwaltungsaktes" entgegenhalten lassen, sodass Ziffer 2 neben Ziffer 3 ebenfalls mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 30. Juni 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Feststellung, dass der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen mit Rechtskraft des Urteils erlischt und die Zahlung mit sofortiger Wirkung eingestellt wird, ist rechtmäßig.
Das (Ruhestands-)Beamtenverhältnis - und damit auch der Anspruch auf Zahlung von (Versorgungs-)Bezügen - des Klägers ist mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Essen am 26. März 2020 erloschen.
a) Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, mit Rechtskraft des Urteils.
b) Eine Aussetzung des Verfahrens, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 24 BeamtStG und des § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG einzuholen, ist nicht erforderlich.
Denn es bestehen keine tragfähigen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften. Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. (in der Fassung vom 19.2.2001, Nds. GVBl. S. 33), der wortgleichen niedersächsischen Vorgängernorm des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 13.12.2012 (Az.: 5 PA 256/12 -, juris Rn. 6-11) ausgeführt:
"Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. verfassungswidrig sein könnte, liegen nicht vor.
Gemäß § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. (ebenso § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) endete das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit Rechtskraft des Urteils. Auf die weiteren Umstände des Einzelfalls kommt es nicht an. Verfassungsrechtliche Bedenken wirft dies im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG - anders, als der Kläger meint - nicht auf.
Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Art. 33 Abs. 5 GG enthält damit einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz deren persönliche Rechtsstellung betrifft. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 27).
Gemessen daran überzeugt die Rechtsauffassung des Klägers, die fehlende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei schwerwiegenden Straftaten verstoße gegen die zu den hergebrachten Grundsätzen zählende Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht. Im Gegenteil dürfte der kraft Gesetzes erfolgende Verlust des Amtes bei schwerwiegenden Straftaten den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gerade entsprechen (vgl. Zängl, in: GKÖD, § 48 BBG Rn. 1
§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich aus dem Jahr 1871 (RGBl. S. 127) sah vor, dass die bei besonders schwerwiegenden Straftaten erfolgende Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge hatte, sodass das Beamtenverhältnis ohne weitere Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls endete. Mit § 45 Abs. 1 StGB gilt eine ähnliche Regelung bis heute fort. Auch im preußischen Recht fand sich bereits unter der Geltung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten eine vergleichbare Regelung, die bis zur Machtergreifung durch die Nationalsozialisten und darüber hinaus fortgalt (vgl. ausführlich zur historischen Entwicklung BGH, Urteil vom 13.5.1957 - III ZR 230/55 -, NJW 1957, 1189 <1190>; Lambrecht, ZBR 2001, 194 <195 f.>). Selbst wenn § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. nicht selbst Ausdruck eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums sein sollte, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1980 - BVerwG 2 B 35.80 -, juris Rn. 5; Urteil vom 28.9.1961 - BVerwG II C 163.59 -, BVerwGE 13, 85 <86 f.>; Urteil vom 25.1.1961 - BVerwG VI C 334.57 -, BVerwGE 11, 344 <349 f.>; BGH, Urteil vom 13.5.1957, a. a. O.; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 41 Rn. 2; Plog/Wiedow, BBG, Band 1, § 48 BBG Rn. 2
). Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass Beamte, die sich besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst gelten und deshalb kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne dass es dazu noch eines - den Einzelfall berücksichtigenden - Disziplinarverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.6.1992 - BVerwG 2 B 88.92 und BVerwG 2 C 13.92 -, juris Rn. 2). Daran ändert es nichts, wenn sich ein Beamter zuvor im Dienst untadelig geführt hat und Vergehen im Dienst weiterhin nicht zu erwarten sind. Im Gegenteil wird von einem Beamten erwartet, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in einer Weise verhält, die der Achtung und dem Vertrauen, die das Amt erfordern, gerecht wird (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Begehen von Straftaten, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr zur Folge haben, ist mit dieser Erwartung unabhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalls unvereinbar; der Beamte hat sich seiner Stellung als schlechthin unwürdig erwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.1957, a. a. O.). Die Fürsorgepflicht reicht vor diesem Hintergrund nicht soweit, einen untragbar gewordenen Beamten gleichwohl im Dienst zu belassen. Auch ein Verstoß gegen sonstige Grundrechte, namentlich gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt aus den genannten Gründen nicht vor."
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10. November 2020 (Az.: 4 S 1749/20 -, juris Rn. 9) zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG BW, der entsprechenden Landesnorm in Baden-Württemberg, entschieden:
"Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom Kläger beanstandete Bestimmung auch nicht materiell verfassungswidrig ist. So verstößt der Verlust des Altersgeldes nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil die Vorschrift kein "allgemeines Strafgesetz" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist (vgl. zum Begriff und seiner Abgrenzung zu Vorschriften des Disziplinarrechts BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 2 BvL 1/66 -, Juris Rn. 40 ff.). Sie dient nicht dem Schuldausgleich, sondern beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung und der Sicherstellung der Integrität des Berufsbeamtentums. Soweit sich der Kläger im Zulassungsantrag um eine "menschenrechtsautonome Auslegung" der Begriffe von "Strafe" bzw. "Strafrecht" unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bemüht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Er geht bereits in seinem Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG keinen ordnenden Zweck verfolge. Dies trifft nicht zu (s.o.)."
Diesen überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den "ne bis in idem" Grundsatz, dem Verbot der Doppelbestrafung, vor. Zwar knüpft der Verlust der Rechte an die begangene Straftat an, sie stellt jedoch offenkundig kein "Strafrecht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dar (vgl. zum Begriff BVerfG, Beschl. v. 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris Rn. 58 f.; Urt. v. 10.02.2004 - 2 BvR 834/02 -, juris Rn. 85 ff., insb. Rn. 103, wonach etwa "die Disziplinarmaßnahmen des Beamtenrechts vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht erfasst" sind; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2020 - 4 S 1749/20 -, juris Rn. 8). Vielmehr dienen diese Regelungen, die eine gleichmäßige Sanktionierung für im aktiven Dienst begangene schwere Dienstvergehen sicherstellen, dazu, die Integrität des Berufsbeamtentums und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2013 - 2 B 23.13 -, juris Rn. 13, 15). Derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, kann nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamten- bzw. richterrechtliche Versorgung bzw. Altersgeld finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 05.08.2019 - 3 ZB 17.2479 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2020 - 4 S 1749/20 -, juris Rn. 8). Insofern verfolgt der Verlust der Versorgungsbezüge einen ordnenden Zweck.
Gegen die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG bestehen ebenso keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr schließt diese Norm nur die bestehende Gesetzeslücke für den Fall des zwischenzeitlichen Eintritts des Ruhestands zwischen Begehung der Tat und rechtskräftiger Verurteilung. Zwar werden in der Literatur auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Vorschrift des § 24 Abs. 1 BeamtStG geäußert, weil die dienstrechtlichen Folgen (vor allem dann, wenn eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werde), für die Betroffenen gravierender sein könnten als die strafrechtlichen (vgl. Krausnick, in: BeckOK BeamtenR Bund, 33. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 24 Rn. 1). Jedoch wird die Verfassungsmäßigkeit im Ergebnis zu Recht dennoch bejaht (etwa BGHZ 24, 23 = NJW 1957, 785; BVerwGE 11, 344 = BeckRS 1961, 103499). So hat sich der Bundesgerichtshof in zutreffender Weise dafür ausgesprochen, diese dienstrechtlichen Folgen bereits bei der strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.2009 - 4 StR 445/09 -, juris Orientierungssatz; Krausnick, in: BeckOK BeamtenR Bund, 33. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 24 Rn. 1 unter Verweis auf: BGH NStZ 1985, 215; StV 1987, 243).
c) Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG sind vorliegend erfüllt.
aa) Der Kläger wurde im Strafverfahren vom Landgericht Essen, einem deutschen Gericht, wegen Untreue in 41 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie Urkundenfälschung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, am 18. März 2020 verurteilt. Bereits aus der Aufzählung der angewendeten Vorschriften ergibt sich, dass die Verurteilung auf vorsätzlichen Taten der Untreue (§ 266 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) beruht (vgl. LG Essen, Urt. v. 18.03.2020 - J. -, Seite 3.). Zudem ergibt sich auch aus den Feststellungen des Urteils, dass alle Taten, wegen derer der Kläger verurteilt worden ist, vorsätzlich begangen wurden (vgl. LG Essen, Urt. v. 18.03.2020 - J. -, Seite 21-24). Das Urteil ist seit dem 26. März 2020 rechtskräftig. Zwar ist das Urteil erst nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand zum 1. September 2019 ergangen. Jedoch sind die alle Taten vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand begangen worden. Ob die Freiheitsstrafe im Strafurteil zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist dabei für die Beendigung des Beamtenverhältnisses unerheblich (vgl. BVerwG Beschl. v. 30.04.1980 - 2 B 35.80 -, juris, Rn. 4; Beschl. v. 27.6.1991 - 1 DB 12.91 -, juris Rn. 10).
Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG an den Strafausspruch im Tenor des strafgerichtlichen Urteils sowie die Tatsache, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, gebunden. Lediglich hinsichtlich enthaltener Tatsachenfeststellungen entfalten strafgerichtliche Urteile, sofern keine gegenteiligen Vorschriften bestehen, keine Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 46.87 -, juris; Breunig, in: BeckOK VwGO, 70. Ed. 1.7.2024, VwGO § 86 Rn. 40).
Die dienstrechtliche Prüfung beschränkt sich daher wegen der gesetzlichen Akzessorietät darauf, ob das Strafgericht den Beamten nach den Gründen seines Urteils wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt hat, ob die Verurteilung nach dem Strafausspruch auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe lautet und ob das Urteil rechtskräftig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1961 - VI C 334.57 -, BVerwGE 11, 344 f.; Urt. v. 29.12.1969 - VI C 4.65 -, BVerwGE 34, 353 (355?f.); Urt. v. 12.10.1989 - 2 C 51.88 -, juris Rn 14). Der Dienstherr und die Gerichte dürfen insbesondere nicht prüfen, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt ist, die Strafzumessung korrekt ist oder sonstige Fehler - wie etwa der behauptete Protokollierungsfehler - aufgetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1961 - VI C 334.57 -, BVerwGE 11, 345; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 36. Aktualisierung, Juni 2024, § 24, Rn. 43). Ein Korrektiv - wie nach § 57 Abs. 1 S. 2 BDG die Lösungsmöglichkeit von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils - ist bei den Verlusttatbeständen der § 41 BBG, § 24 BeamtStG und § 59 BeamtVG nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 2 C 59.16 -, juris Rn. 12).
bb) Der Einwand des Klägers, dass er bei Begehung der Straftaten von seiner dienstlichen Tätigkeit beurlaubt war, verfängt in dreierlei Hinsicht nicht. Denn zum einen muss die begangene Straftat nach dem Wortlaut der Norm nicht "in Ausübung des Amtes" begangen werden. Darüber hinaus führt der Sinn und Zweck der Norm, nämlich die öffentliche Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Vermeidung eines Ansehensschadens für den öffentlichen Dienst (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 30.07.2013 - 2 B 23.13 -, juris Rn. 13, 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2020 - 4 S 1749/20 -, juris Rn. 8; Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 5 Rn. 269) durch Entfernung solcher Beamter, die erhebliche Straftaten begangen haben, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch ein beurlaubter Professor steht weiter im Dienst- und Treueverhältnis zur Universität und wird von der breiten Öffentlichkeit mit der Universität in Verbindung gebracht. Schließlich würde die Verurteilung des Klägers selbst dann zu seiner Entlassung führen, wenn man ihn als längerfristig beurlaubten Beamten mit einem Ruhestandsbeamten gleichsetzen würde. Zwar verliert ein Ruhestandsbeamter seine Rechte als solcher gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) NBeamtVG erst bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, hätte er auch nach dieser Norm seine Rechte als (Ruhestands-)Beamter kraft Gesetzes verloren.
cc) Die Auffassung des Klägers, die seiner Verurteilung zugrundeliegende Verständigung im Sinne des § 257 c StPO beruhe auf Rechtsfehlern, die zur Folge haben, dass das Urteil des Landgerichts Essen nichtig sei und damit keine rechtskräftige Verurteilung des Klägers erfolgt sei, da behauptete Vorgespräche zur Verständigung nicht durch den Vorsitzenden der Strafkammer protokolliert worden seien, vermag nicht zu überzeugen.
(1) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Urteil nichtig sein könnte. Soweit der Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 2013 (Az.: 2 Ws 1149/12 -, juris) Bezug nimmt und damit vorliegend eine Nichtigkeit des Urteils des Landgerichts Essen begründen will, kann dem nicht gefolgt werden.
In dem dortigen Verfahren vor dem Amtsgericht Weilheim, über das das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte, stellte das Oberlandesgericht mehrere Verfahrensfehler fest. Dazu führte es aus (OLG München, Beschl. v. 17.05.2013 - 2 Ws 1149/12 -, juris Rn. 83 f.):
"Dieses Urteil beruht auf einer informellen Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, bei der bewusst sämtliche formellen und inhaltlichen Grundregeln einer zulässigen verfahrensbeendenden Verständigung im Strafverfahren nach dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vom 29.07.2009 missachtet wurden und die deshalb unzulässig ist. Denn die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren hat danach eine abschließende Regelung erfahren, die außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen unzulässig macht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 - Rdnr. 75 bei juris). Die im Rahmen einer Erörterung des Verfahrensstandes im Zwischenverfahren nach § 202 a StPO durchgeführte Besprechung wurde entgegen Satz 2 dieser Regelung schon als solche nicht aktenkundig gemacht, erst recht nicht die hierbei erzielte verfahrensbeendende Verständigung und deren Inhalt. Auch in der Hauptverhandlung wurde entgegen § 243 Abs. 4 StPO weder die Tatsache einer erzielten Verständigung noch deren Inhalt mitgeteilt, was nach § 273 Abs. 1 a StPO protokollierungspflichtig gewesen wäre. Damit ist nicht einmal sicher, ob die beteiligten Schöffen von der Tatsache der getroffenen Vereinbarung und deren Inhalt Kenntnis erlangt haben.
[...]
Sämtliche dieser vorgenannten Verfahrensfehler verletzen jedoch lediglich Verfahrensregeln, die der Absicherung der - auch im Rahmen verfahrensbeendender Verständigungen gültigen - zentralen Aufgabe des Gerichts dienen, den wahren Sachverhalt aufzuklären und ein schuldangemessenes Urteil zu finden. Sie hätten daher für sich genommen lediglich die Rechtswidrigkeit, nicht die gänzliche Unwirksamkeit des ergangenen Urteils zur Folge. Zur Annahme der Nichtigkeit und damit gänzlichen Unwirksamkeit führt erst der zusätzliche Umstand, dass das Gericht im vorliegenden Fall erkennbar seiner für den Strafprozess grundlegenden Pflicht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts und der Schuld des Angeklagten erkennbar bewusst nicht nachgekommen und sich hierzu tatsächlich keine eigene Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nach § 261 StPO, also kein "eigenes Urteil" gebildet hat[Hervorhebung durch das Gericht], sondern lediglich die bereits im Zwischenverfahren getroffene "Verständigung" ohne jegliche Nachkontrolle ihrer inhaltlichen Richtigkeit in ein formales Urteil umgesetzt hat, wobei - wie ausgeführt - nicht einmal sicher ist, dass die beteiligten Schöffen über die tatsächlichen Hintergründe informiert worden sind. Mit dem Verständigungsgesetz wollte der Gesetzgeber zwar eine offene, kommunikative Verhandlungsführung des Gerichts stärken, aber gerade kein neues, "konsensuales" Verfahrensmodell einführen. Vielmehr war es sein erklärtes Regelungsziel, weiterhin ein Strafverfahren sicherzustellen, das dem fundamentalen und verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Wahrheitsermittlung sowie der Findung einer gerechten schuldangemessenen Strafe verpflichtet ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 67 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTdrucks. 16/12310, Seite 1, 8 f.). Die Klarstellung in § 257 c Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die in § 244 Abs. 2 StPO niedergelegte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen "unberührt" bleibt, ist eindeutig. Die Norm schließt jede Disposition über Gegenstand und Umfang der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des mit der Anklage vorgeworfenen Geschehens aus. Damit wird hervorgehoben, dass eine Verständigung niemals als solche die Grundlage eines Urteils bilden kann, sondern weiterhin allein und ausschließlich die - ausreichende fundierte - Überzeugung des Gerichts von dem von ihm festzustellenden Sachverhalt maßgeblich bleibt (vgl. BVerfG a.a.O. Rdnr. 68)."
Diese vom Oberlandesgericht München aufgestellten besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Nichtigkeit eines Urteils liegen hier nicht vor.
Denn die Kammer des Landgerichts Essen hat sich ausweislich der Urteilsbegründung nach der durchgeführten Verständigung ein eigenes Urteil von der Einlassung des Klägers gemacht und zur Wahrheitsfeststellung noch mehrere Zeugen vernommen. Damit ist es seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts hinreichend nachgekommen. Insoweit wird auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Essen (Az.: J.) sowie das Protokoll der Hauptverhandlung Bezug genommen. Darüber hinaus waren die Schöffen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung während dieser anwesend, wurden also über die im Rahmen des Erörterungstermins am 31. Januar 2020 besprochene Möglichkeit einer Verständigung informiert und haben an der Urteilsfindung mitgewirkt.
(2) Die darüber hinaus behaupteten Rechtsfehler bei dem Zustandekommen des strafgerichtlichen Urteils sind nicht erkennbar. Insbesondere sind keine Verstöße gegen die Protokollierungspflicht erkennbar.
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls teilte der Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung mit, dass Gespräche gemäß §§ 202 a, 212 StPO stattgefunden haben und gab deren Inhalt bekannt. Dazu verlas er den gemäß § 202 a Satz 2 StPO anzufertigenden Vermerk vom 31. Januar 2020 (vgl. zur Dokumentationspflicht: Kudlich, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 212 Rn. 7; Schneider, in: Karlsruher Kommentar-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 212 Rn. 2).
Während des Erörterungstermins am 31. Januar 2020 waren ausweislich des Vermerks der Vorsitzende, eine beisitzende Richterin, ein Staatsanwalt und die Verteidiger des Klägers sowie die Verteidiger einer weiteren Angeklagten anwesend. In diesem Rahmen ist es üblich, dass zum einen nicht die vollständige Gerichtsbesetzung anwesend ist (hier ohne die zweite beisitzende Richterin und ohne die Schöffen) und zum anderen auch der Angeklagte nicht gegenwärtig ist (vgl. Kudlich, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 212 Rn. 2; Schneider, in: Karlsruher Kommentar-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 212 Rn. 2).
In der Hauptverhandlung wurde dann die sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebende Verständigung unter Zustimmung aller Beteiligten getroffen. Die Schöffen wurden damit ordnungsgemäß am Verständigungsprozess beteiligt und die große Strafkammer war mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen ordnungsgemäß im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) besetzt.
Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wäre. Seine Anwesenheit ist im Erörterungstermin nicht notwendig gewesen (vgl. Kudlich, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 212 Rn. 2; Schneider, in: Karlsruher Kommentar-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 212 Rn. 2). Ausweislich des Vermerks (v. 31.01.2020, S. 3) ergibt sich, dass der Verteidiger des Klägers, Herr Professor Dr. M. im Rahmen des Erörterungstermins erklärt hat, die Möglichkeit einer Verständigung auf der vorgenannten Grundlage mit seinem Mandanten (dem Kläger) zu erörtern und sobald wie möglich mitzuteilen, ob insoweit eine Verständigungsbereitschaft bestehe. Ob ein solches Erörterungsgespräch zwischen dem Kläger und seinem Verteidiger tatsächlich stattgefunden hat und welchen Inhalt dies gehabt hat, kann vorliegend dahinstehen, da dies jedenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Urteils des Landgerichts Essen hat. Jedenfalls war der Kläger in der Hauptverhandlung am 11. März 2020 anwesend und hat dort seine Zustimmung zur Verständigung erklärt. Selbst unter der fernliegenden Annahme eines Verstoßes gegen die Protokollierungspflicht würde es sich dabei lediglich um einen Verstoß gegen Verfahrensregeln handeln, der höchstens zur Rechtswidrigkeit des Urteils führen könnte, nicht hingegen aber zu dessen Nichtigkeit. Gegen ein rechtswidriges Urteil wäre der normale Rechtsweg zu bestreiten gewesen. Da dies unterblieben ist und eine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt wurde, entfaltet das Urteil nach wie vor Rechtskraft.
An diese Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils war die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Verfügung gebunden. Diese Bindungswirkung gilt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG auch für die Kammer (siehe dazu bereits II. 1. c) cc)).
dd) Auf die Frage, ob dem Kläger die disziplinar- und versorgungsrechtlichen Folgen der strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen des Verständigungsprozesses im Strafverfahren bekannt gewesen sind, was er bestreitet, kommt es für die Entscheidung der Kammer nicht an. Denn das Landgericht Essen war nicht verpflichtet, ihn auf diese Folgen hinzuweisen. Vielmehr wäre es Aufgabe seiner Strafverteidiger gewesen, den Kläger im Rahmen der anwaltlichen Beratungspflicht auf mögliche Folgen der strafrechtlichen Verurteilung für seine beamtenrechtliche Versorgung hinzuweisen (vgl. dazu: Eschelbach, in: BeckOK StPO, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 257c Rn. 67.3). Aufgabe des Strafgerichts ist hingegen nur, dienstrechtliche Folgen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht Essen ausweislich der Urteilsgründe (vgl. LG Essen, Urt. v. 18.03.2020 - J. -, Seite 26.) getan. Der beantragten Vernehmung des Vorsitzenden der Strafkammer Dr. N., der Strafverteidiger Dr. M. und O. sowie des Klägers selbst, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört wurde, bedurfte es damit nicht, da selbst bei einer Unterstellung der zu beweisenden Tatsachen als wahr, diese sich als nicht entscheidungserheblich darstellen. Aus diesem Grund waren die drei Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer abzulehnen.
d) Der beim niedersächsischen Ministerpräsidenten erhobene Gnadenantrag gemäß Art. 36 der Verfassung des Landes Niedersachsen i. V. m. § 34 NBG - über den der Ministerpräsident noch nicht entschieden hat - hat keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren.
Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nds. Verf. übt der Ministerpräsident im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. Nach § 34 NBG steht ihm dieses Gnadenrecht auch hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) zu.
Bei dem Gnadenverfahren handelt es sich um einen außerhalb des (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahrens stehenden Hoheitsakt eigener Art (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.04.1969 - 2 BvR 552/63 -, juris Rn. 47), auf den kein Rechtsanspruch - nicht einmal ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - besteht (vgl. Hebeler, in: Battis BBG, 6. Aufl. 2022, BBG § 43 Rn. 5; Krausnick, in: BeckOK BeamtenR Bund, 33. Ed. 15.7.2023, BBG § 43 Rn. 7).
Ob der Ministerpräsident überhaupt über den Gnadenantrag entscheiden wird, wann dies sein könnte und wie die Entscheidung ausgehen könnte, ist für das Gericht nicht erkennbar und auch in der Sache unerheblich. Denn eine ablehnende Entscheidung des Ministerpräsidenten hätte ohnehin keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren. Eine stattgebende Entscheidung des Ministerpräsidenten könnte hingegen auch nach Abschluss des Rechtszugs ergehen. Welche Rechtsfolgen ein stattgebender Gnadenerweis entfalten würde hinge insoweit vom Umfang eines auszusprechenden Gnadenerweises ab.
Die Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte in vollem Umfang bedeutet inhaltlich die vollständige Rekonstruktion des früheren Beamtenverhältnisses. Die Wirkung ergibt sich unmittelbar mit dem Wirksamwerden des Gnadenerweises. Der vollständige Gnadenerweis stellt zwar das frühere Beamtenverhältnis wieder her; dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Rechtsfolgen auch rückwirkend zum Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses eintreten. Die Wirksamkeit tritt grundsätzlich mit dem Tag der Bekanntgabe des Gnadenerweises an den Betroffenen - also ex nunc - ein. In der genannten Entscheidung kann aber sowohl ein früherer als auch ein späterer Zeitpunkt des Beginns der Gnadenwirkungen bestimmt werden (vgl. zum Vorstehenden: Plog/Wiedow/Schindler, BBG Kommentar, Stand: Oktober 2024, § 34 NBG, Rn. 11 f.)
2. Der Entzug des Rechts auf Titelführung im Ruhestand ist rechtmäßig.
Grundsätzlich dürfen Professoren, die unbefristet beschäftigt waren, den Titel "Professor" auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule gemäß § 27 Abs. 7 Satz 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) weiterführen. Die Amtsbezeichnung und im Zusammenhang mit dem Amt verliehene Titel dürfen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 NBG jedoch nicht geführt werden, wenn das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG endet. Dies ist vorliegend der Fall.
Wie bereits dargelegt endete das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG mit Rechtskraft des Strafurteils am 26. März 2020.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG (Verlust der Versorgungsbezüge) und orientiert sich insoweit an der lfd. Nr. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) sowie auf § 52 Abs. 2 GKG (Verbot der Titelführung), § 39 Abs. 1 GKG (12 x 5.105,83 € + 5.000 €).
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1215/22
29. April 2025
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1 A 1215/22 | 29. April 2025 |
Referenzen
- § 23 Abs. 1 NDiszG 1x (nicht zugeordnet)
- § 257c Strafprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 2 Satz 1 NDiszG 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NDiszG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG 6x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 24 Verlust der Beamtenrechte 15x
- § 33 Abs. 1 Satz 1 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Nr.1 NBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Satz 2 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 4x
- VwGO § 94 1x
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 NDiszG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 NDiszG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- 2 C 37/03 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 5/84 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG 4x (nicht zugeordnet)
- 5 PA 256/12 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 33 4x
- 2 BvR 556/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1053/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 BBG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts 1x
- III ZR 230/55 1x (nicht zugeordnet)
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- BVerwGE 13, 85 1x (nicht zugeordnet)
- VI C 334.57 3x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 11, 344 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 88.92 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 13.92 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild 1x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1749/20 4x
- BeamtVG § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit 1x
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- 2 BvL 1/66 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 BvR 2302/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 834/02 1x (nicht zugeordnet)
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- 3 ZB 17.24 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 24, 23 1x (nicht zugeordnet)
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- StGB § 267 Urkundenfälschung 1x
- 1 DB 12.91 1x (nicht zugeordnet)
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- BDG § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren 1x
- § 41 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung 1x
- 2 C 59.16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 1149/12 2x (nicht zugeordnet)
- Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 2628/10 1x
- StPO § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 3x
- StPO § 243 Gang der Hauptverhandlung 1x
- StPO § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung 1x
- StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 1x
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- StPO § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 1x
- GVG § 76 1x
- Art. 36 der Verfassung 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 NBG 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 552/63 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124a 1x
- § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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