Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 112 M 691/17

Tenor

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Kostenrechnung vom 21.02.2017 (DR II 116/17) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- € sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.


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