Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 112 M 691/17
Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Kostenrechnung vom 21.02.2017 (DR II 116/17) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- € sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.01.2017 (AZ: 16257069814). In ihrem Auftrag vom 18.01.2017 kreuzte sie u.a. die Abnahme der Vermögensauskunft (VAK) nach §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigen Pfändungsversuch) - Modul G2 des amtlichen Vordrucks -, den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO – Modul H des amtlichen Vordrucks -, die Pfändung körperlicher Sachen – Modul K des amtlichen Vordrucks sowie die Taschenpfändung/Kassenpfändung - Module K2 des amtlichen Vordrucks - an. Die gestellten Aufträge sollten in der Reihenfolge durchgeführt werden, dass zuerst der Auftrag G2 und danach die Aufträge M/M1-M2 gemacht werden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den betreffenden Zwangsvollstreckungsauftrag vom 18.01.2017 Bezug genommen.
4Der Obergerichtsvollzieher forderte den Schuldner sodann mit Schreiben vom 25.01.2017, am gleichen Tag dem Schuldner zugestellt, zur Zahlung auf und lud ihn gleichzeitig zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 21.02.2017. Gleichfalls am 25.01.2017 traf der Obergerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners dessen Mutter, nicht aber den Schuldner selbst an. Eine Pfändung in der Wohnung des Schuldners war erfolglos. Der Schuldner erschien sodann persönlich beim Obergerichtsvollzieher. Die Taschenpfändung des Schuldners fiel erfolglos aus. Der Schuldner gab schließlich die Vermögensauskunft ab.
5In seiner Kostenrechnung vom 21.02.2016 rechnete der Obergerichtsvollzieher die Gebühr KV 604/205 GvKostG in Höhe von € 15,-- zweimal ab, nämlich einmal für die nicht erledigte Amtshandlung „Taschenpfändung“ und einmal für die nicht erledigte Amtshandlung „Zwangsvollstreckung vor Ort“. Hinsichtlich der als gesonderten Auftrag angesetzten Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung setzte der Obergerichtsvollzieher zudem die Auslagenpauschale gemäß KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- an.
6Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Krefeld mit seiner Erinnerung vom 07.07.2017. Er vertritt darin die Auffassung, die zusätzliche Gebühr KV 604/205 GvKostG in Höhe von € 15,-- für die versuchte Taschenpfändung nebst der Auslagenpauschale gemäß KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- seien zu Unrecht angesetzt worden. Der Auftrag nach Modul K2 bezüglich der Taschenpfändung/Kassenpfändung und der Auftrag nach Modul K bezüglich der Pfändung körperlicher Sachen seien gleichzeitig gestellt, so dass nur ein globaler Pfändungsauftrag vorliege und die Gebühr nach KV 604/205 GvKostG nur einmal anfallen könne. Auch könne deshalb keine weitere Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG angesetzt werden.
7Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und vertritt in seiner Nichtabhilfeerklärung vom 06.08.2017 die Auffassung, bei dem Antrag auf Taschenpfändung handle es sich um einen bedingt gestellten Vollstreckungsauftrag, der unter der Bedingung des Antreffens des Schuldners stehe. Deshalb finde § 10 Abs.1 GVKostG keine Anwendung.
8II.
9Die Erinnerung des Bezirksrevisors hat umfassend Erfolg.
101.
11Der Obergerichtsvollzieher ist anzuweisen, seine Kostenrechnung vom 21.02.2017 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von € 15,-- sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.
12Gemäß § 3 Abs. 2 S.1 Nr. 3 GvKostG handelt es sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen. Nach § 10 Abs.1 S.1 GvKostG wird nach Durchführung desselben Auftrages eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben, allerdings nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären.
13Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ist der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 18.01.2017 als ein einheitlichen Auftrag anzusehen. Mit ihm ist der Obergerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt worden, mehrere Vollstreckungshandlungen, nämlich unter anderem die Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigen Pfändungsversuch und die Taschenpfändung/Kassenpfändung (Modul K2) sowie die Pfändung körperlicher Sachen (Modul K) durchzuführen. Der Auftrag zur Taschenpfändung/Kassenpfändung ist dabei nicht als bedingter Pfändungsauftrag anzusehen. Hierzu hat das Vollstreckungsgericht bereits mit Beschluss vom 10.10.2017 (114 M 857/17) ausgeführt:
14„Dem Auftrag kann nach Auffassung des Gerichts weder vom Inhalt noch von seiner äußerlichen Gestaltung entnommen werden, dass die Gläubigerin die auch begehrte Taschenpfändung/Kassenpfändung unter der (aufschiebenden) Bedingung eines Ereignisses gestellt hat. Naturgemäß kann eine Taschenpfändung nur durchgeführt werden, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich antrifft. Diese Problematik betrifft aber einzig die für die Erhebung der Gebühr nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG entscheidende Frage, ob die Amtshandlung infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Demgegenüber wird dadurch nicht schon der Antrag des Gläubigers dahingehend beeinflusst, dass dieser lediglich unter der aufschiebenden Bedingung des tatsächlichen Antreffens des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher gestellt werden soll.“
15Diese Rechtsauffassung vertritt das Gericht auch weiterhin. Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Pfändungsaufträge zu Modul K2 und K gleichzeitig beauftragt worden sind und im Sinne des § 10 Abs. 1 GvKostG als „derselbe“ Auftrag anzusehen sind mit der Folge, dass die Gebühr nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von € 15,-- auch nur einmal anzusetzen ist.
16Entsprechend den vorgenannten Ausführungen ist daher auch die für die Taschenpfändung gesondert berechnete Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- von dem Obergerichtsvollzieher außer Ansatz zu lassen.
172.
18Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 91 ZPO.
193.
20Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 66 Abs. 2, S. 2 GKG auf Antrag des Bezirksrevisors zugelassen, um eine zweifelsfreie Klärung der betreffenden Rechtsfrage für den Bezirk des Landgerichts Krefeld herbeizuführen können.
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Referenzen
- ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners 1x
- ZPO § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch 1x
- ZPO § 802g Erzwingungshaft 1x
- GvKostG § 10 Abgeltungsbereich der Gebühren 3x
- GvKostG § 3 Auftrag 1x
- 14 M 857/17 1x (nicht zugeordnet)
- GvKostG § 9 Höhe der Kosten 1x
- §§ 1 GKG, 91 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 66 Abs. 2, S. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)