Beschluss vom Amtsgericht Werl - 9 M 347/23

Tenor

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Kostenansatz vom 23.08.2023 wird die Kostenrechnung des … vom 25.04.2023 zum Aktenzeichen DR II 0251/23 dahingehend abgeändert, dass die dort angesetzte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Pauschale nach Nr. 716 KV GvKostG – insgesamt 10,56 € herabgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.


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