Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.
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GWB § 136 Anwendungsbereich
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 126/25
5. Februar 2025
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6 L 126/25 | 5. Februar 2025 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 4/16.AK
23. November 2017
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20 D 4/16.AK | 23. November 2017 |