GWB § 166 Mündliche Verhandlung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - Verg 10/19
28. August 2019
Verg 10/19 28. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht München - Verg 11/19
28. August 2019
Verg 11/19 28. August 2019