GWB § 165 Akteneinsicht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 37 O 14213/21
11. März 2022
37 O 14213/21 11. März 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 5/21
28. Oktober 2021
54 Verg 5/21 28. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Vergabesenat) - 13 Verg 5/20
5. Oktober 2020
13 Verg 5/20 5. Oktober 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 3/20
12. August 2020
17 Verg 3/20 12. August 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 3/19
2. Oktober 2019
17 Verg 3/19 2. Oktober 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (Kartellsenat) - U 678/19 Kart
12. September 2019
U 678/19 Kart 12. September 2019
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Verg 2/17
1. November 2017
1 Verg 2/17 1. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 10/16
31. Januar 2017
X ZB 10/16 31. Januar 2017