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GWB § 165 Akteneinsicht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (Vergabesenat) - Verg 2/25
24. März 2026
Verg 2/25 24. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 6/25
22. Januar 2026
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 102/25
19. Dezember 2025
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 5.24
17. Dezember 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-25-59
25. November 2025
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21. November 2025
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31. Oktober 2025
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12. September 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern - RMF - SG21 - 3194-10-28
28. Juli 2025
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