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GWB § 165 Akteneinsicht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 5.24
17. Dezember 2025
10 C 5.24 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - VERG 5.25 E
12. September 2025
VERG 5.25 E 12. September 2025
Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-10/2025
29. April 2025
VgK-10/2025 29. April 2025
Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-14/2025
28. April 2025
VgK-14/2025 28. April 2025
Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-11/2025
22. April 2025
VgK-11/2025 22. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 35/24
16. April 2025
Verg 35/24 16. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 126/25
5. Februar 2025
6 L 126/25 5. Februar 2025
Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-24-60
28. Januar 2025
3194.Z3-3_01-24-60 28. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 24/24
11. Dezember 2024
Verg 24/24 11. Dezember 2024
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 BV 22.1295
21. Juni 2024
5 BV 22.1295 21. Juni 2024