GWB § 167 Beschleunigung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 3/22
19. September 2022
54 Verg 3/22 19. September 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 2/20
12. November 2020
54 Verg 2/20 12. November 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 4/19
5. Februar 2020
17 Verg 4/19 5. Februar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Vergabesenat) - 13 Verg 14/19
30. Januar 2020
13 Verg 14/19 30. Januar 2020