GWB § 172 Frist, Form, Inhalt

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 3/22
19. September 2022
54 Verg 3/22 19. September 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 1/20
25. November 2020
17 Verg 1/20 25. November 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 2/20
12. November 2020
54 Verg 2/20 12. November 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 3/20
12. August 2020
17 Verg 3/20 12. August 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht München - Verg 13/19
21. Oktober 2019
Verg 13/19 21. Oktober 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (Vergabesenat) - Verg 4/17
14. März 2018
Verg 4/17 14. März 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 3/17
4. April 2017
X ZB 3/17 4. April 2017