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GWB § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.

(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:

1.
nach diesem Gesetz,
2.
nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
3.
nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.

(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,

1.
einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder
2.
sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder
3.
in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.

(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 U 68/23 (Kart)
22. April 2025
11 U 68/23 (Kart) 22. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 24/24
11. Dezember 2024
Verg 24/24 11. Dezember 2024
Beschluss vom Vergabekammer Sachsen-Anhalt (2. Vergabekammer) - 2 VK LSA 10/24-12/24
14. Juni 2024
2 VK LSA 10/24-12/24 14. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - KZR 39/21
12. September 2023
KZR 39/21 12. September 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 6/22 (V)
12. April 2023
Kart 6/22 (V) 12. April 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - KZB 75/21
27. September 2022
KZB 75/21 27. September 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 U 19/21 (Kart)
10. März 2022
11 U 19/21 (Kart) 10. März 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 U 172/19 (Kart)
30. November 2021
11 U 172/19 (Kart) 30. November 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 Sch 12/20
22. April 2021
26 Sch 12/20 22. April 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - KRB 21/20
13. Juli 2020
KRB 21/20 13. Juli 2020