Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.
GWB § 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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