Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 10 und Sätze 2 bis 4 der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 13 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
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HeimG § 25 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
Heimgesetz
Referenzen
- § 38 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
- HeimG § 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen 1x
- HeimG § 4 Beratung 1x
- §§ 3 und 13 5x (nicht zugeordnet)
- HeimG § 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner 1x
- HeimG § 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims 1x
- HeimG § 12 Anzeige 1x
- HeimG § 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 241/10
24. Juni 2010
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8 W 241/10 | 24. Juni 2010 |