Von der Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 10 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann die zuständige Behörde absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht, das die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleisten und die Aufgaben des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 entsprechend.
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HeimMitwirkungsV § 28a Ersatzgremium
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes
Referenzen
- HeimMitwirkungsV § 10 Wahlanfechtung 1x
- HeimMitwirkungsV § 20 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates 1x
- HeimMitwirkungsV § 21 Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates 1x
- HeimMitwirkungsV § 22 Ehrenamtliche Tätigkeit 1x
- HeimMitwirkungsV § 23 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot 1x
- HeimMitwirkungsV § 24 Verschwiegenheitspflicht 1x
- HeimMitwirkungsV § 29 Aufgaben des Heimbeirates 1x
- HeimMitwirkungsV § 30 Mitwirkung bei Entscheidungen 1x
- HeimMitwirkungsV § 31 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen 1x
- HeimMitwirkungsV § 32 Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates 1x