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HGB § 106 Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel

Handelsgesetzbuch

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1.
folgende Angaben zur Gesellschaft:
a)
die Firma,
b)
den Sitz und
c)
die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
2.
folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
a)
wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
b)
wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
3.
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
4.
die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen.

(4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Handelsregister nur eintragen, wenn

1.
der Statuswechsel zu dem anderen Register nach Absatz 3 angemeldet wurde,
2.
der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und
3.
das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Handelsregisters zuständige Gericht abgegeben hat.
§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.

(5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und die neue Registernummer mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.

Referenzen

  • § 707 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 SchH 48/25 e
25. Juli 2025
101 SchH 48/25 e 25. Juli 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 12/25
11. April 2025
22 W 12/25 11. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 Wx 19/24
9. Januar 2025
4 Wx 19/24 9. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 52/24 (Wx)
12. August 2024
14 W 52/24 (Wx) 12. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 5996/19
17. Juli 2024
13 K 5996/19 17. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 71/24 e
22. Mai 2024
34 Wx 71/24 e 22. Mai 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 KLs 504 Js 1820/21
28. März 2024
12 KLs 504 Js 1820/21 28. März 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 8/23
23. Januar 2024
II ZB 8/23 23. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 7/23
23. Januar 2024
II ZB 7/23 23. Januar 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 3001/21 AO
15. Dezember 2023
12 K 3001/21 AO 15. Dezember 2023