HGB § 113

Handelsgesetzbuch

(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.

(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 143/17
4. Dezember 2017
3 Sa 143/17 4. Dezember 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 338/15
11. Februar 2016
2 Sa 338/15 11. Februar 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 SaGa 1/15
23. Februar 2015
2 SaGa 1/15 23. Februar 2015
Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
S 3 KR 68/10 29. November 2013