HGB § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

Handelsgesetzbuch

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.

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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 25/14
17. April 2014
2 W 25/14 17. April 2014
Urteil vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI R 15/08
8. September 2010
XI R 15/08 8. September 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 1786/07.KO
20. Oktober 2008
4 K 1786/07.KO 20. Oktober 2008
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 143/07
11. Juli 2007
2 W 143/07 11. Juli 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 10 Sch 1/06
14. Juli 2006
10 Sch 1/06 14. Juli 2006
Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 32 T 9/04 KfH
9. Februar 2005
32 T 9/04 KfH 9. Februar 2005