|
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat zu Recht den von der Antragsgegnerin als Schiedsrichter benannten Rechtsanwalt Dr. H. abgelehnt. Nach § 10 Abs. 1 SGO Bau kann ein Schiedsrichter dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Die Vorschrift stellt demnach - ebenso wie der inhaltlich entsprechende § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO - darauf ab, ob objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, bei einer Partei Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit zu erwecken (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 9). Solche objektiven Gründe aus der Sicht der Antragstellerin liegen hier vor. Die Antragstellerin hat ihren Ablehnungsantrag zum einen darauf gestützt, dass Rechtsanwalt Dr. H. versucht habe, die Bestellung eines neutralen Obmanns zu verhindern und einen parteiischen Obmann einzusetzen. Denn er habe die von Dipl. Ing. S. als Obmann vorgeschlagenen Richter a.D. mit nicht nachvollziehbarer Begründung abgelehnt und seinerseits zunächst zwei Rechtsanwälte vorgeschlagen, die von der Antragsgegnerin fortlaufend mandatiert würden, und sodann einen Rechtsanwalt, der ebenso wie er Mitglied im "Netzwerk Bauanwälte GbR" sei. Zum anderen stützt sie ihren Ablehnungsantrag darauf, dass sie am 19.12.2005 in Erfahrung gebracht habe, dass Rechtsanwalt Dr. H. selbst sowie dessen Kanzlei regelmäßig von der Antragsgegnerin mandatiert werden, was er unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 SGO Bau bei seiner Ernennung nicht offenbart habe ( vgl. i.E. Schreiben vom 23.12.2005, Anl. K 8, Anlagenheft S. 27, 29). Ob die erste Begründung eine Ablehnung rechtfertigen könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls führt der zweite geltend gemachte Ablehnungsgrund - Verstoß gegen Offenbarungspflicht - dazu, dass das Gesuch der Antragstellerin begründet ist. Der abgelehnte Schiedsrichter hat sich zu letzterem dahingehend geäußert, es sei zwar richtig, dass seine Kanzlei in der Vergangenheit vereinzelt für die Firma Ed. Z.. AG -Niederlassung M. -und darüber hinaus für Arbeitsgemeinschaften, an denen die Firma Ed. Z.. AG, allerdings nicht federführend, beteiligt war, tätig gewesen sei. Allerdings würden sich daraus keine Umstände ergeben, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen ließen. Vielmehr entspreche es dem Wesen eines Dreierschiedsgerichts, dass jede Partei zunächst einen Schiedsrichter ihres Vertrauens benennt, der selbstverständlich zur Neutralität verpflichtet und mit der jeweiligen Partei bezüglich des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht verbunden sei. Da aus seiner Sicht keine Gründe vorlagen, die Anlass gegeben hätten, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln, habe für ihn auch kein offenbarungspflichtiger Ablehnungsgrund bestanden (Schreiben vom 27.12.2005, Anl. K 10, Anlagenheft S. 37, 38). Dieser Argumentation ist das Schiedsgericht gefolgt. Es hat in seinem Beschluss vom 27.02.2006 dazu ausgeführt, nur eine sehr intensive Verbundenheit des Schiedsrichters mit "seiner" Partei könne als Ablehnungsgrund angesehen werden. Da die zu offenbarenden Gründe hier in der Sache nicht für die Ablehnung ausreichten, rechtfertige auch die unterlassene Selbstauskunft nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Im Übrigen könne die mangelnde Aufklärung auch darauf beruht haben, dass sich Rechtsanwalt Dr. H. selbst nicht für befangen hielt (vgl. S. 7, 10 des Beschlusses, Anl. K 18, Anlagenheft S. 70, 73). Dieser Argumentation kann sich der Senat nicht anschließen. Gem. § 9 Abs. 2 SGO Bau ist ein Schiedsrichter verpflichtet, vor seiner Ernennung alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Diese Vorschrift, die § 1036 Abs.1 ZPO entspricht, dient dazu, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters, die zu den elementaren Grundlagen jeder Rechtsprechung gehören (Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. § 1036 Rn. 1), für die Parteien überschaubar und überprüfbar zu machen. Denn während die Parteien bei staatlichen Gerichten bereits einen im Voraus bestimmten Spruchkörper vorfinden, der nach den strengen Regeln des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebildet wurde, muss im Schiedsverfahren das Schiedsgericht erst etabliert werden (vgl. Zöller a.a.O. Rn. 3). Um den Parteien die Möglichkeit zu geben, zu beurteilen, ob ein Grund vorhanden ist, der Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der benannten Schiedsrichter aufkommen lässt, müssen sie Kenntnis von etwaigen Verflechtungen des von der anderen Partei benannten Schiedsrichters mit der einen oder anderen Partei haben. Deshalb ist auch eine umfassende Darlegung der in Betracht kommenden Gründe durch den Schiedsrichter erforderlich (Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 1). An die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters sind daher strenge Anforderungen zu stellen, was auch daraus folgt, dass ein Schiedsrichter sich bei Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig machen kann (vgl. dazu Musielak/Voit, a.a.O. Rn 3). Im vorliegenden Fall hätte Rechtsanwalt Dr. H. offen legen müssen, dass er für die - maßgebliche - Gesellschafterin der Antragsgegnerin, die Ed. Z.. AG, wenn auch nicht für deren Niederlassung in F., aber doch für deren Niederlassung in M., tätig war. Die beiden Niederlassungen sind jeweils Zweigniederlassungen der Firma Ed. Z.. AG mit Sitz in S. (vgl. Handelsregisterauszüge AS. 97 ff) und somit keine eigenen Rechtssubjekte. Vielmehr bilden Hauptgeschäft und Zweigniederlassung einen einheitlichen Geschäftsbetrieb, der dem Inhaber des Unternehmens als Träger der Rechte und Pflichten, und zwar auch aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, zuzuordnen ist (vgl. MünchKomm/ Krafka, Handelsgesetzbuch 2. Aufl. § 13 HGB Rn. 15). Schon deshalb vermag die Unterscheidung, die der abgelehnte Schiedsrichter in seiner Stellungnahme vom 27.12.2005 zwischen den Niederlassungen in F. und M. getroffen hat, nicht zu überzeugen. Soweit er - ohne dies näher zu konkretisieren - vorträgt, seine Kanzlei sei "vereinzelt" tätig gewesen, ist daraus zu entnehmen, dass er jedenfalls öfter als ein- bis zweimal für die Ed. Z.. AG tätig war. Damit liegen offenbarungspflichtige Umstände vor, die der Schiedsrichter unstreitig nicht offengelegt hat. Entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob die offenlegungspflichtigen Umstände dann, wenn sie offenbart worden wären, eine Befangenheit des Schiedsrichters gerechtfertigt hätten. Die vom Schiedsgericht in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 04. März 1999 (NJW 99, 2370 = BGHZ 141, 90) bestätigt dessen Rechtsauffassung nicht. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob ein erst nachträglich bekannt gewordener -Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit noch nach Niederlegung des Schiedsspruchs, also im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, erstmals geltend gemacht werden kann. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass - im konkreten Fall -ein etwaiger Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht nicht von einem solchen Gewicht war, dass er zur Unzulässigkeit des Verfahrens und damit zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen konnte. Weder hat der Bundesgerichtshof entschieden, ob ein Befangenheitsgrund vorlag, noch, ob eine Offenbarungspflicht bestand. Damit erbringt die Entscheidung nichts für den vorliegenden Fall, da die Antragstellerin bereits vor Erlass des Schiedsspruchs ihr Befangenheitsgesuch angebracht hat. Entscheidend ist hier, dass der abgelehnte Schiedsrichter seine Beziehungen zur Z.. AG nicht offengelegt hat und deshalb aus der maßgebenden Sicht der Antragstellerin objektiv Anlass zu berechtigten Zweifeln besteht, ob er innerlich frei und unbefangen und unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen sein Richteramt ausüben wird. Unerheblich ist demgegenüber, ob der abgelehnte Schiedsrichter tatsächlich befangen ist und aus welchen -subjektiven -Gründen er unter Umständen davon ausging, zur Offenlegung seiner geschäftlichen Beziehungen zur Antragsgegnerin nicht verpflichtet zu sein.
|
|