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HGB § 164

Handelsgesetzbuch

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 1131/24
9. August 2024
20 L 1131/24 9. August 2024