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HGB § 243 Aufstellungsgrundsatz

Handelsgesetzbuch

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Landshut - 7 KLs 206 Js 18819/20 (2)
19. Juni 2024
7 KLs 206 Js 18819/20 (2) 19. Juni 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 2351/19 K
15. Januar 2024
6 K 2351/19 K 15. Januar 2024