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HGB § 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

Handelsgesetzbuch

Mutterunternehmen (§ 290), die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht außerdem anzugeben:

1.
die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals unter gesondertem Ausweis der mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten und des Anteils am Gesellschaftskapital;
2.
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit die Beschränkungen dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
3.
direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten;
4.
die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, und eine Beschreibung dieser Sonderrechte;
5.
die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;
6.
die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;
7.
die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
8.
wesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen;
9.
Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder mit Arbeitnehmern getroffen sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 können unterbleiben, soweit sie im Konzernanhang zu machen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Zivilsenat) - 1 U 173/22
6. Februar 2023
1 U 173/22 6. Februar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
4. Februar 2019
WpÜG 3/16, WpÜG 4/16 4. Februar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/16; WpÜG 2/16
9. August 2016
WpÜG 1/16; WpÜG 2/16 9. August 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/15; WpÜG 2/15
7. Januar 2016
WpÜG 1/15; WpÜG 2/15 7. Januar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 18/12
22. November 2012
I-6 U 18/12 22. November 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 2/12, WpÜG 3/12
31. Mai 2012
WpÜG 2/12, WpÜG 3/12 31. Mai 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 7/10
7. April 2011
I-6 U 7/10 7. April 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 94/09
4. März 2010
I-6 U 94/09 4. März 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 91/07
5. Juni 2007
34 U 91/07 5. Juni 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 W 110/05
11. August 2006
I-15 W 110/05 11. August 2006