HGB § 349

Handelsgesetzbuch

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 231/13
5. Mai 2014
12 U 231/13 5. Mai 2014