Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
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HGB § 349
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 231/13
5. Mai 2014
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12 U 231/13 | 5. Mai 2014 |